Verordnung (EG) Nr. 1208/2000 der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen aus der Europäischen Gemeinschaft nach Bulgarien und Nigeria und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach Bulgarien und Nigeria anzuwendenden Kontrollverfahren (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 138 vom 09/06/2000 S. 0007 - 0011 Verordnung (EG) Nr. 1208/2000 der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1420/1999 des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen aus der Europäischen Gemeinschaft nach Bulgarien und Nigeria und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach Bulgarien und Nigeria anzuwendenden Kontrollverfahren (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/816/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 29. November 1999 stellte Nigeria einen offiziellen Antrag auf Einfuhr bestimmter in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführter Abfälle nach dem Kontrollverfahren, das für die in Anhang IV derselben Verordnung aufgeführten Abfälle (sog. "rote" Liste) gilt. (2) Am 9. Dezember 1999 stellte Bulgarien einen offiziellen Antrag auf Einfuhr bestimmter in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführter Abfälle nach dem Kontrollverfahren, das für die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Abfälle (sog. "gelbe" Liste) gilt. (3) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.
259/93 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen aus der Europäischen Gemeinschaft nach Bulgarien und Nigeria(3) wurden die offiziellen Anträge Nigerias und Bulgariens am 30. November 1999 beziehungsweise am 15. Dezember 1999 dem Ausschuß notifiziert, der in Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 betreffend Abfälle(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission(5), eingesetzt wurde. (4) Zur Berücksichtigung der neuen Situation Nigerias bedarf es einer gleichzeitigen Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1420/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluß C(92)39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 354/2000(7). (5) Zur Berücksichtigung der neuen Situation Bulgariens bedarf es einer gleichzeitigen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang A der Verordnung (EG) Nr.
1420/1999 wird wie folgt geändert: 1. Unter Abschnitt GH (Kunststoffabfälle in fester Form) des Textes betreffend Bulgarien wird folgender Wortlaut (einschließlich Fußnote) eingefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 2. Der Text betreffend Nigeria wird wie folgt geändert: "Alle Arten, ausgenommen: 1. Unter Abschnitt GA (Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Alle Arten unter Abschnitt GH (Kunststoffabfälle in fester Form). 3. Alle Arten unter Abschnitt GI (Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier).
4. Alle Arten unter Abschnitt GJ ('Textilabfälle')." Artikel 2 Die Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang A, unter Abschnitt GH (Kunststoffabfälle in fester Form) des Textes betreffend Bulgarien wird folgender Wortlaut (einschließlich Fußnote) eingefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 2. In Anhang B erhält der Text betreffend Nigeria folgende Fassung: "1. Unter Abschnitt GA (Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Alle Arten unter Abschnitt GH (Kunststoffabfälle in fester Form).
3. Alle Arten unter Abschnitt GI (Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier). 4. Alle Arten unter Abschnitt GJ (Textilabfälle)." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Juni 2000 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. (2) ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 45. (3) ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 6. (4) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. (5) ABl.
L 135 vom 6.6.1996, S. 32. (6) ABl. L 185 vom 17.7.1999, S. 1. (7) ABl. L 45 vom 17.2.2000, S. 21.