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Verordnung (EG) Nr. 1209/2000 der Kommission vom 8. Juni 2000 über die Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 41 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgeschriebenen Anzeigen

CELEX
32000R1209
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2000-06-08
In force since
2000-06-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1209/2000 der Kommission vom 8. Juni 2000 über die Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 41 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgeschriebenen Anzeigen Amtsblatt Nr. L 138 vom 09/06/2000 S. 0012 - 0014 Verordnung (EG) Nr. 1209/2000 der Kommission vom 8. Juni 2000 über die Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 41 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgeschriebenen Anzeigen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 41, gestützt auf die Verordnung (Euratom) Nr.

2587/1999 des Rates vom 2. Dezember 1999 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind(1), in Erwägung nachstehenden Grundes: Es liegt in der Zuständigkeit der Kommission, soweit es zur Erfuellung der ihr in Kapitel IV des Vertrags gestellten Aufgabe notwendig ist, die Durchführungsbestimmungen für die Auflage nach Artikel 41 festzulegen, aufgrund deren Personen und Unternehmen verpflichtet sind, Investitionsvorhaben für neue Anlagen sowie für Ersatzanlagen anzuzeigen, soweit diese hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfangs den vom Rat festgelegten Merkmalen entsprechen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Investitionsvorhaben für neue Anlagen sowie für Ersatzanlagen oder Umstellungen, die hinsichtlich Art und Umfang die Kriterien erfuellen, die in der Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 festgelegt sind, werden der Kommission gemäß einem Formblatt angezeigt, dessen Muster dieser Verordnung beigefügt ist. Artikel 2 Die Verpflichtung, der Kommission Investitionsvorhaben nach Artikel 41 des Vertrags anzuzeigen, gilt für Personen und Unternehmen, die zu den in Anhang II des Vertrags aufgezählten Industriezweigen gehören, und erstreckt sich auf alle innerhalb der Gemeinschaft errichteten oder zu errichtenden Anlagen (bei Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben, erfolgt die Anzeige gegebenenfalls durch die örtliche Direktion).

Artikel 3 Wurden gemäß Artikel 41 des Vertrags zu meldende Angaben bereits im Zusammenhang mit der Übermittlung der allgemeinen Angaben nach Artikel 37 des Vertrags vorgelegt, kann sich die Meldung auf einen Querverweis beschränken, dem alle sonstigen Angaben, die nach dem Formblatt im Anhang dieser Verordnung zu melden sind, hinzuzufügen sind. Artikel 4 Änderungen, die an den der Kommission gemäß dieser Verordnung angezeigten Investitionsvorhaben im Laufe ihrer Durchführung vorgenommen werden, werden der Kommission in der gleichen Weise angezeigt. Artikel 5 Die Kommission gibt eventuelle Änderungen des Formbaltts im Amtblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt.

Artikel 6 Die Verordnung Nr. 1 des Rates der Europäischen Atomgemeinschaft vom 5. November 1958(2) wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Juni 2000 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsident (1) ABl. L 315 vom 9.12.1999, S. 1. (2) ABl. 25 vom 27.11. 1958, S. 511/58. ANHANG INVESTITIONSVORHABEN (Muster) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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