Verordnung (EG) Nr. 1353/2000 der Kommission vom 26. Juni 2000 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs und zur vorläufigen Zulassung neuer Zusatzstoffe, neuer Verwendungszwecke für Zusatzstoffe und neuer Zubereitungen in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 155 vom 28/06/2000 S. 0015 - 0028 Verordnung (EG) Nr. 1353/2000 der Kommission vom 26. Juni 2000 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs und zur vorläufigen Zulassung neuer Zusatzstoffe, neuer Verwendungszwecke für Zusatzstoffe und neuer Zubereitungen in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23.
November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG(2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG sind neue Zusatzstoffe oder neue Verwendungszwecke für Zusatzstoffe unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zuzulassen. (2) Wenn alle Bedingungen des Artikels 3a der Richtlinie 70/524/EWG erfuellt sind, ist eine zur Gruppe "Enzyme" gehörende Zubereitung unbefristet zuzulassen. (3) Es wurden Angaben für die unbefristete Zulassung von 3-Phytase EC 3.1.3.8 aus Aspergillus niger (CBS 114.94) gemäß der Beschreibung im Anhang eingereicht.
(4) Eine vorläufige Zulassung für neue Zusatzstoffe oder neue Verwendungszwecke für Zusatzstoffe ist zu erteilen, wenn der Zusatzstoff entsprechend den Zulassungsbedingungen weder nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt hat noch dem Verbraucher durch Veränderung der Merkmale der tierischen Erzeugnisse schadet. Darüber hinaus muß der Zusatzstoff in den Futtermitteln überprüft und angesichts der vorliegenden Ergebnisse davon ausgegangen werden können, daß sich seine Beimischung günstig auf die Beschaffenheit der Futtermittel oder die tierische Erzeugung auswirkt.
(5) Es wurden Angaben für die vorläufige Zulassung neuer Enzyme und Mikroorganismen, neuer Verwendungszwecke für Enzyme und für die Ersetzung zugelassener Enzymzubereitungen durch neue Zubereitungen derselben Enzyme eingereicht. (6) Die Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(3) und ihre Einzelrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie)(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/65/EG der Kommission(5), sind in vollem Umfang auf die Verwendung und Handhabung von Zusatzstoffen in der Tierernährung durch Arbeitnehmer anwendbar.
(7) Der Wissenschaftliche Futtermittelausschuß hat bezüglich der Unschädlichkeit dieser Zubereitungen von Enzymen und Mikroorganismen und bezüglich der günstigen Auswirkungen der Enzymzubereitung, für die eine unbefristete Zulassung vorgeschlagen wird, auf die tierische Erzeugung eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte, zur Gruppe "Enzyme" gehörende Zubereitung wird unter den Bedingungen desselben Anhangs gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Die Bedingungen für die Zulassung der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten, zur Gruppe "Enzyme" gehörenden Zubereitungen Nr. 16 und Nr. 17 werden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG durch die in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen ersetzt. Artikel 3 Die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten, zur Gruppe "Enzyme" gehörenden Zubereitungen werden unter den Bedingungen desselben Anhangs gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen. Artikel 4 Die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte, zur Gruppe "Mikroorganismen" gehörende Zubereitung wird unter den Bedingungen desselben Anhangs gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 5 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Juni 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. (2) ABl. L 80 vom 25.3.1999, S. 20. (3) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. (4) ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 1. (5) ABl. L 335 vom 6.12.1997, S. 17. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV >PLATZ FÜR EINE TABELLE>