Verordnung (EG) Nr. 1452/2000 der Kommission vom 3. Juli 2000 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Taiwan Amtsblatt Nr. L 163 vom 04/07/2000 S. 0025 - 0026 Verordnung (EG) Nr. 1452/2000 der Kommission vom 3. Juli 2000 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Taiwan DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 47/1999 des Rates vom 22. Dezember 1998 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1556/1999(2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 26. April 2000 stellte Taiwan einen Antrag. (2) Die von Taiwan beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsbestimmungen des geänderten Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 47/1999. (3) Es ist angemessen, dem Antrag stattzugeben. (4) Es ist wünschenswert, daß diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie möglichst bald in Anspruch nehmen können. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr.
3030/93(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/1999 der Kommission(4) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Kontingentsjahr 2000 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in Taiwan innerhalb der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Mengen genehmigt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Juli 2000 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl.
L 12 vom 16.1.1999, S. 1. (2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 1. (3) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. (4) ABl. L 134 vom 28.5.1999, S. 1. ANHANG - Kategorie 2: Übertragung von 410830 Kilogramm auf die Hoechstmengen für das Jahr 2000 und Übertragung von 20000 Kilogramm aus den Hoechstmengen für die Kategorie 3. - Kategorie 2A: Übertragung von 35000 Kilogramm auf die Hoechstmengen für das Jahr 2000 und Übertragung von 20000 Kilogramm aus den Hoechstmengen für die Kategorie 3. - Kategorie 3: Übertragung von 586460 Kilogramm auf die Hoechstmengen für das Jahr 2000. - Kategorie 3A: Übertragung von 59500 Kilogramm auf die Hoechstmengen für das Jahr 2000. - Kategorie 4:
Übertragung von 788760 Stück auf die Hoechstmengen für das Jahr 2000 und Übertragung von 450720 Stück aus den Hoechstmengen für die Kategorie 8. - Kategorie 5: Übertragung von 855280 Stück aus den Hoechstmengen für die Kategorie 8. - Kategorie 6: Übertragung von 343426 Stück auf die Hoechstmengen für das Jahr 2000 und Übertragung von 229080 Stück aus den Hoechstmengen für die Kategorie 8. - Kategorie 10: Übertragung von 1872080 Paar auf die Hoechstmengen für das Jahr 2000 und Übertragung von 1337200 Paar aus den Hoechstmengen für die Kategorie 110. - Kategorie 12: Übertragung von 2731260 Paar auf die Hoechstmengen für das Jahr 2000 und Übertragung von 1950900 Paar aus den Hoechstmengen für die Kategorie 18. - Kategorie 26:
Übertragung von 228760 Stück auf die Hoechstmengen für das Jahr 2000. - Kategorie 28: Übertragung von 151060 Stück auf die Hoechstmengen für das Jahr 2000 und Übertragung von 107900 Stück aus den Hoechstmengen für die Kategorie 18. - Kategorie 28 S: Übertragung von 76256 Stück auf die Hoechstmengen für das Jahr 2000 und Übertragung von 54468 Stück aus den Hoechstmengen für die Kategorie 18. - Kategorie 35: Übertragung von 129347 Kilogramm auf die Hoechstmengen für das Jahr 2000 und Übertragung von 407550 Kilogramm aus den Hoechstmengen für die Kategorie 110. - Kategorie 67: Übertragung von 127820 Kilogramm auf die Hoechstmengen für das Jahr 2000 und Übertragung von 91300 Kilogramm aus den Hoechstmengen für die Kategorie 110. - Kategorie 83:
Übertragung von 78610 Kilogramm auf die Hoechstmengen für das Jahr 2000 und Übertragung von 56150 Kilogramm aus den Hoechstmengen für die Kategorie 18. - Kategorie 97: Übertragung von 97650 Kilogramm auf die Hoechstmengen für das Jahr 2000 und Übertragung von 69750 Kilogramm aus den Hoechstmengen für die Kategorie 110. - Kategorie 97A: Übertragung von 44450 Kilogramm auf die Hoechstmengen für das Jahr 2000 und Übertragung von 31750 Kilogramm aus den Hoechstmengen für die Kategorie 110.