Verordnung (EG) Nr. 1453/2000 der Kommission vom 3. Juli 2000 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 411/96 mit Durchführungsbestimmungen über Einfuhrlizenzen für Hafer des KN-Codes 10040000 Amtsblatt Nr. L 163 vom 04/07/2000 S. 0027 - 0027 Verordnung (EG) Nr. 1453/2000 der Kommission vom 3. Juli 2000 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 411/96 mit Durchführungsbestimmungen über Einfuhrlizenzen für Hafer des KN-Codes 1004 00 00 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3093/95 des Rates vom 22.
Dezember 1995 zur Festlegung der nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union(1) in den Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT vereinbarten und von der Gemeinschaft anzuwendenden Zollsätze, insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 411/96 der Kommission(2) sind in Anwendung des Abkommens über den Abschluß der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT die Voraussetzungen für die Erteilung der Einfuhrlizenzen im Rahmen eines Zollkontingents zum Zollsatz von 89 EUR/t für 21000 Tonnen Hafer des KN-Codes 1004 00 00 mit einem spezifischen Gewicht von mindestens 55 kg/hl, einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 12 % und einem Hoechstgehalt an Fremdgetreiden von 2 % festgelegt.
(2) Ab 1. Juli 2000 beträgt der Einfuhrzoll für Hafer des KN-Codes 1004 00 00 89 EUR/t. Folglich gilt innerhalb und außerhalb des Kontingents derselbe Einfuhrzoll. Ab 1. Juli 2000 werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 411/96 daher gegenstandslos und müssen aufgehoben werden. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 411/96 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Juli 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 334 vom 30.12.1995, S. 1. (2) ABl. L 57 vom 7.3.1996, S. 12.