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Verordnung (EG) Nr. 1509/2000 der Kommission vom 12. Juli 2000 zur Änderung der Spezifikationen verschiedener Bezeichnungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates

CELEX
32000R1509
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2000-07-12
In force since
2000-07-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1509/2000 der Kommission vom 12. Juli 2000 zur Änderung der Spezifikationen verschiedener Bezeichnungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates Amtsblatt Nr. L 174 vom 13/07/2000 S. 0007 - 0010 Verordnung (EG) Nr. 1509/2000 der Kommission vom 12. Juli 2000 zur Änderung der Spezifikationen verschiedener Bezeichnungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr.

2081/92 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/97 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die französische Regierung hat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 beantragt, in den Spezifikationen der gemäß der Verordnung (EG) Nr.

1107/96 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2000 des Rates(4), eingetragenen Bezeichnungen Änderungen vorzunehmen. Nach Prüfung dieses Antrags wurde festgestellt, daß es sich um geringfügige Änderungen handelt. (2) Bezüglich der als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragenen Bezeichnung "Volailles de Bresse" sollte in der Spezifikation nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 unter dem Punkt "Gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen" die Angabe "Dekret vom 4. Januar 1995" ersetzt werden durch die Angabe "Dekret zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung Volailles de Bresse".

Das neue Dekret trägt einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Rechnung. (3) Bezüglich der als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragenen Bezeichnung "Miel de Sapin des Vosges" sollten in der Spezifikation nach Artikel 4 derselben Verordnung alle Bezugnahmen auf das französische Dekret von 30. Juli 1996 ersetzt werden durch die Angabe "Dekret zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung Miel de Sapin des Vosges". Das neue Dekret trägt einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Rechnung. (4) Bezüglich der als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragenen Bezeichnung "Chaource" sollte in der Spezifikation anch Artikel 4 derselben Verordnung unter dem Punkt "Gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen" die Angabe "Dekret vom 29.

Dezember 1986" ersetzt werden durch die Angabe "Dekret zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung Chaource". Das neue Dekret trägt einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Rechnung. In diesem Dekret wird außerdem die die zulässige Ausreifung des Käses außerhalb des geographischen Gebiets betreffende Übergangsbestimmung redaktionell angepaßt. (5) Bezüglich der als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragenen Bezeichnung "Foin de Crau" sollte in der Spezifikation nach Artikel 4 derselben Verordnung unter dem Punkt "Gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen" die Angabe "Dekret vom 31.

Mai 1997" ersetzt werden durch die Angabe "Dekret zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung Foin de Crau". Das neue Dekret trägt einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs Rechnung. (6) Bezüglich der als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragenen Bezeichnung "Lentille verte du Puy" sollten in der Spezifikation nach Artikel 4 derselben Verordnung alle Bezugnahmen auf das französische Dekret vom 7. August 1996 ersetzt werden durch die Angabe "Dekret zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung Lentille verte du Puy". Das neue Dekret trägt einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs Rechnung. In diesem Dekret werden außerdem die technischen Vorschriften für die Trocknung der Linsen redaktionell angepaßt.

(7) Bezüglich der als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragenen Bezeichnung "Olives noires de Nyons" sollte in der Spezifikation nach Artikel 4 derselben Verordnung eine zusätzliche Angabe über die Toleranz bei der Mindestolivengröße von 14 mm berücksichtigt werden, wonach 5 % der Oliven eine Mindestgröße von 13 mm aufweisen dürfen. Diese Angabe hat keine Auswirkungen auf den Zusammenhang zwischen Erzeugnis und abgegrenztem Gebiet. (8) Die luxemburgische Regierung hat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 beantragt, die Angaben der Spezifikationen zweier Bezeichnungen zu ändern.

Da die Bezeichnungen nicht wesentlich geändert werden, wurde festgestellt, daß es sich um geringfügige Änderungen handelt. (9) Die als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragene Bezeichnung "Miel luxembourgeois de marque nationale" sollte geändert und durch die Bezeichnung "Miel - Marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg" ersetzt werden. (10) Die Bezeichnung "Beurre rose de marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg" sollte geändert und durch die Bezeichnung "Beurre rose - Marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg" ersetzt werden. (11) Die deutsche Regierung hat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr.

2081/2 beantragt, eine Angabe der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 2325/97 der Kommission(5) als geschützte geographische Angabe eingetragenen Bezeichnung "Schwarzwaldforelle" zu ändern. Die Formulierung "Die Einbringung von Reinsauerstoff zur Aufzucht von Schwarzwaldforellen ist verboten" soll ersetzt werden durch den Satz "Die Aufzucht von Schwarzwaldforellen in Kreislaufanlagen ist verboten". In der Tat ist es aus ökonomischen und ökologischen Gründen, ohne Änderung der Qualität des Erzeugnisses und des Zusammenhangs zwischen Erzeugnis und abgegrenztem Gebiet, in der Fischzucht notwendig geworden, reinen Sauerstoff einzusetzen.

Diese Zuführung ist der Gesundheit der Fische zuträglich und wird in den einschlägigen wissenschaftlichen Abhandlungen befürwortet. Es wurde festgestellt, daß es sich um eine geringfügige Änderung handelt. (12) Die griechische Regierung hat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 beantragt, eine Angabe der Spezifikation der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1107/96 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragenen Bezeichnung "Kasseri" zu ändern und den zulässigen Feuchtigkeitsgehalt von 40 % auf 45 % zu erhöhen. Diese letztere Obergrenze entspricht der, die für ähnliche, mit dem Kasseri im Wettbewerb stehende halbweiche Käsesorten gilt.

Der Feuchtigkeitsgehalt von 40 % läßt sich technisch schwer einhalten. Da sich die Begründung des Zusammenhangs zwischen Erzeugnis und abgegrenztem Gebiet nicht ändert, wurde festgestellt, daß es sich um eine geringfügige Änderung handelt. (13) Die Kommission hat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 am 6. Juni 2000 beschlossen, das in Artikel 6 derselben Verordnung vorgesehene Verfahren nicht anzuwenden, da es sich um geringfügige Änderungen handelt. (14) Die Änderungen genügen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Sie sind dementsprechend einzutragen und zu veröffentlichen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die im Anhang aufgeführten Änderungen werden gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen und veröffentlicht. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Juli 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. (2) ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 10. (3) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. (4) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 5.

(5) ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 33. ANHANG FRANKREICH "Volailles de Bresse" Gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i)):Statt "Dekret vom 4. Januar 1995" heißt es "Dekret zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung "Volailles de Bresse"". "Miel de Sapin des Vosges" Gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i)):Statt "Dekret vom 30. Juli 1996" heißt es "Dekret zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung "Miel de Sapin des Vosges"". "Chaource" Gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i)):Statt "Dekret vom 29.

Dezember 1986" heißt es "Dekret zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung "Chaource"". "Foin de Crau" Gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i)):Statt "Dekret vom 31. Mai 1997" heißt es "Dekret zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung "Foin de Crau"". "Lentille verte du Puy" Gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen (Artikel 4 Absatz Buchstabe i)):Statt "französisches Dekret vom 7. August 1996" heißt es "Dekret zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung "Lentille verte du Puy"". "Olives noires de Nyons" Beschreibung (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b)): "5 % der Oliven dürfen eine Mindestgröße von 13 mm aufweisen.".

LUXEMBURG "Miel luxembourgeois de marque nationale" Name (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a)):Statt "Miel luxembourgeois de marque nationale" heißt es "Miel - Marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg". "Beurre rose de marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg" Name (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a)):Statt "Beurre rose de marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg" heißt es "Beurre rose - Marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg". DEUTSCHLAND "Schwarzwaldforelle" Gewinnungsverfahren (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e)):Statt "Einbringung von Reinsauerstoff zur Aufzucht von Schwarzwaldforellen ist verboten" heißt es "Die Aufzucht von Schwarzwaldforellen in Kreislaufanlagen ist verboten".

GRIECHENLAND "Kasseri" Beschreibung (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b)):Statt "Käse mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 40 %" heißt es "Käse mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 45 %".

Relations

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