Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1611/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Anpassung der Dänemark gewährten agromonetären Ausgleichsbeihilfen

CELEX
32000R1611
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2000-07-24
In force since
2000-08-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1611/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Anpassung der Dänemark gewährten agromonetären Ausgleichsbeihilfen Amtsblatt Nr. L 185 vom 25/07/2000 S. 0034 - 0035 Verordnung (EG) Nr. 1611/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Anpassung der Dänemark gewährten agromonetären Ausgleichsbeihilfen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1639/1999(2) der Kommission vom 26. Juli 1999 ist für einige Mitgliedstaaten der Hoechstbetrag der Ausgleichsbeihilfe infolge der Umrechnungskurse des Euro in nationale Währungseinheiten oder der am 1. Juli 1999 geltenden Wechselkurse festgesetzt worden. (2) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 wird der Hoechstbetrag der Ausgleichsbeihilfe gegebenenfalls entsprechend der Auswirkung, die die Entwicklung der am ersten Tag der zweiten bzw. der dritten Tranche festgestellten Umrechnungskurse auf die Einkommen hat, gekürzt oder gestrichen. (3) Mit der Verordnung (EG) Nr.

1577/2000 der Kommission(3) ist der Umrechnungskurs für bestimmte direkte Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Juli 2000 eintritt, festgesetzt worden. Der für die dänische Krone festgesetzte Kurs bedeutet eine Abwertung dieser Währung. Daher ist der Betrag der zweiten Tranche der Ausgleichsbeihilfe für Dänemark zu kürzen. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die gekürzten Beträge der zweiten Tranche der Ausgleichsbeihilfe für Dänemark, die sich aus den in der Verordnung (EG) Nr.

1639/1999 vorgesehenen Hoechstbeträgen der ersten Tranche ergeben, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juli 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (2) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 33. (3) ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 37. ANHANG Gekürzte Beträge der zweiten Tranche der Ausgleichsbeihilfe für Dänemark in Mio.

EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions