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Verordnung (EG) Nr. 1649/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Gewährung der als Anreiz zum Schutz der Arbeitnehmerrechte konzipierten Sonderregelung für die Republik Moldau

CELEX
32000R1649
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2000-07-25
In force since
2000-10-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1649/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Gewährung der als Anreiz zum Schutz der Arbeitnehmerrechte konzipierten Sonderregelung für die Republik Moldau Amtsblatt Nr. L 189 vom 27/07/2000 S. 0013 - 0013 Verordnung (EG) Nr. 1649/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Gewährung der als Anreiz zum Schutz der Arbeitnehmerrechte konzipierten Sonderregelung für die Republik Moldau DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1.

Juli 1999 bis 31. Dezember 2001(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Titel II Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 sieht die Möglichkeit vor, eine als Anreiz zum Schutz der Arbeitnehmerrechte konzipierte Sonderregelung zu gewähren. (2) Am 11. Februar 1999 stellte die Republik Moldau einen Antrag auf Inanspruchnahme dieser Regelung unter Angabe der Informationen und Eingehung der Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung. (3) Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung durch eine Mitteilung bekanntgegeben(3), daß die Republik Moldau den vorgenannten Antrag gestellt hat.

(4) Mehrere interessierte Parteien haben der Kommission ihre Bemerkungen mitgeteilt. (5) Der Antrag wurde gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung geprüft. (6) Die internen Rechtsvorschriften der Republik enthalten im wesentlichen die in den ILO-Übereinkommen Nr. 87, 98 und 138 vereinbarten Normen. (7) Die Prüfung durch die Kommission ergab, daß die Behörden der Republik Moldau alle erforderlichen Maßnahmen für eine wirksame Anwendung und Kontrolle dieser Bestimmungen getroffen haben. (8) Die Republik Moldau hat sich verpflichtet, die Anwendung und Kontrolle der Sonderregelung sowie die administrative Zusammenarbeit gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung in vollem Umfang zu gewährleisten.

(9) Mit Blick auf die gemachten Bemerkungen und die Ergebnisse der Prüfung ist dem Antrag stattzugeben. (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 31 der Verordnung eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Republik Moldau kommt in den Genuß der als Anreiz zum Schutz der Arbeitnehmerrechte konzipierten Sonderregelung nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2820/98. (2) Die Waren nach Anhang I der genannten Verordnung fallen unter den in Artikel 14 der Verordnung genannten Bedingungen unter diese Regelung.

(3) Die für die betreffenden Waren geltenden Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs werden gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung ermäßigt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Juli 2000 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 357 vom 30.12.1998, S. 1. (2) ABl. L 148 vom 22.6.2000, S. 28. (3) ABl. C 176 vom 22.6.1999, S. 13.

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