Verordnung (EG) Nr. 2437/2000 der Kommission vom 3. November 2000 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs und zur vorläufigen Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 280 vom 04/11/2000 S. 0028 - 0036 Verordnung (EG) Nr. 2437/2000 der Kommission vom 3. November 2000 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs und zur vorläufigen Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23.
November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1887/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG sind neue Zusatzstoffe unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zuzulassen. (2) Gemäß Artikel 9d der Richtlinie wird ein Zusatzstoff eines in Anhang C Teil II der Richtlinie aufgeführten Typs zugelassen, wenn eine Bewertung der Unterlagen ergibt, dass alle Bedingungen des Artikels 3a der Richtlinie erfuellt sind. (3) Gemäß Artikel 9e der Richtlinie kann ein Zusatzstoff desselben Typs für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vorläufig zugelassen werden, wenn eine Bewertung der genannten Unterlagen ergeben hat, dass die Bedingungen des Artikels 3a Buchstaben b) bis e) der Richtlinie erfuellt sind, und wenn in Anbetracht der vorliegenden Ergebnisse anzunehmen ist, dass auch die Bedingungen des Artikels 3a Buchstabe a) erfuellt sind.
(4) Die Bewertung der eingereichten Unterlagen hat ergeben, dass die in den Anhängen I und II dieser Verordnung beschriebene Mikroorganismus-Zubereitung die Bedingungen des Artikels 3a Buchstaben b) bis e) der Richtlinie erfuellt. Darüber hinaus erfuellt sie bei der Verwendung bei Ferkeln auch die Bedingungen des Artikels 3a Buchstabe a). (5) In Anbetracht der vorliegenden Ergebnisse kann angenommen werden, dass die Bedingungen des Artikels 3a Buchstabe a) bei der Verwendung derselben Mikroorganismus-Zubereitung bei den in Anhang II der Verordnung genannten Kategorien von Tieren erfuellt sind.
(6) Die Bewertung der eingereichten Unterlagen hat ergeben, dass die in Anhang III dieser Verordnung beschriebenen Enzym-Zubereitungen die Bedingungen des Artikels 9e der Richtlinie für eine vorläufige Zulassung erfuellen, wenn sie bei den in Anhang III dieser Verordnung genannten Tieren und nach Maßgabe weiterer Bestimmungen verwendet werden. (7) Die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(3) und ihre Einzelrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/65/EG der Kommission(5), sind in vollem Umfang auf die Verwendung und Handhabung von Zusatzstoffen in der Tierernährung durch Arbeitnehmer anwendbar.
(8) Der Wissenschaftliche Futtermittelausschuss hat bezüglich der Unschädlichkeit dieser Zubereitungen von Enzymen und Mikroorganismen und bezüglich der günstigen Auswirkungen der Mikroorganismus-Zubereitung auf Ferkel eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführte, zur Gruppe "Mikroorganismen" gehörende Zubereitung wird unter den Bedingungen derselben Anhänge gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten, zur Gruppe "Enzyme" gehörenden Zubereitungen werden unter den Bedingungen desselben Anhangs gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. November 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. (2) ABl.
L 227 vom 7.9.2000, S. 13. (3) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. (4) ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 1. (5) ABl. L 335 vom 6.12.1997, S. 17. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE>