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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 2450/2000 der Kommission vom 7. November 2000 über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2001 im Rahmen bestimmter Quoten der GATT-Übereinkünfte

CELEX
32000R2450
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2000-11-07
In force since
2000-11-11
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2450/2000 der Kommission vom 7. November 2000 über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2001 im Rahmen bestimmter Quoten der GATT-Übereinkünfte Amtsblatt Nr. L 282 vom 08/11/2000 S. 0005 - 0006 Verordnung (EG) Nr. 2450/2000 der Kommission vom 7. November 2000 über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2001 im Rahmen bestimmter Quoten der GATT-Übereinkünfte DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(2), insbesondere auf Artikel 30, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1553/2000 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2000(4), wurde die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2001 für bestimmte Quoten im Rahmen der GATT-Übereinkünfte eröffnet. (2) Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26.

Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2357/2000(6), gilt Folgendes: Werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1553/2000 vorläufige Lizenzen für Erzeugnismengen einer Erzeugnisgruppe beantragt, die die verfügbaren Mengen überschreiten, so können die Lizenzen unter Berücksichtigung der Mengen gleicher Erzeugnisse erteilt werden, die vom Antragsteller in der Vergangenheit in die Vereinigten Staaten ausgeführt wurden, und können Lizenzen vorzugsweise solchen Antragstellern erteilt werden, deren benannte Ausführer Tochterunternehmen sind.

Da die beantragte Menge die verfügbare Menge bei den meisten Erzeugnisgruppen übersteigt, sollten Lizenzen vorzugsweise solchen Antragsteller erteilt werden, deren benannte Ausführer Tochterunternehmen sind, indem für solche Antragsteller höhere Zuteilungskoeffizienten festgesetzt werden. (3) Nach der geltenden Regelung darf ein Antragsteller auf die Lizenzzuteilung nicht verzichten, wenn die Menge, die sich aus der Anwendung der Zuteilungskoeffizienten ergibt sehr klein ausfällt. Erfahrungsgemäß besteht unter solchen Umständen die Gefahr, dass der Antragsteller seiner Ausfuhrverpflichtung nicht nachkommt, und seine Sicherheit somit verfällt.

Es empfiehlt sich deshalb, die Zuteilung einer Mindestmenge vorzusehen. (4) Werden die verfügbaren Mengen bestimmter Erzeugnisgruppen durch die eingereichten Anträge nicht ausgeschöpft, so empfiehlt es sich gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999, den Antragstellern die Restmenge im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuzuteilen. Die Zuteilung dieser Zusatzmengen ist davon abhängig zu machen, ob die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten Anträge gestellt und die entsprechenden Sicherheiten geleistet haben. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 (1) Anträgen auf Erteilung vorläufiger Ausfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1553/2000 für die in Spalte 3 des Anhangs unter den Bemerkungen 16-Tokyo, 16-, 17-, 20-, 21-Uruguay, 22-Tokyo, 22-Uruguay und 25-Tokyo und 25-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Quoten gestellt werden von - Antragstellern, deren benannte Ausführer Tochterunternehmen sind, wird stattgegeben für a) die je Produktcode der Ausfuhrerstattungsnomenklatur beantragte und 10 Tonnen nicht überschreitende Menge und b) für die je Produktcode der Ausfuhrerstattungsnomenklatur beantragte und 10 Tonnen überschreitende Menge nach Anwendung der Zuteilungskoeffizienten gemäß Spalte 5 des Anhangs; - anderen als den im ersten Gedankenstrich genannten Antragstellern wird stattgegeben für a) die je Produktcode der Ausfuhrerstattungsnomenklatur beantragte und 10 Tonnen nicht überschreitende Menge und b) für die je Produktcode der Ausfuhrerstattungsnomenklatur beantragte und 10 Tonnen überschreitende Menge nach Anwendung der Zuteilungskoeffizienten gemäß Spalte 6 des Anhangs.

(2) Anträgen auf Erteilung vorläufiger Ausfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1553/2000 für die in Spalte 3 des Anhangs unter der Bemerkung 18- aufgeführte Erzeugnisgruppe gestellt werden, wird für die beantragten Mengen stattgegeben. Bei weiteren Anträgen des Händlers innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Leistung der geltenden Sicherheit können nach Anwendung des in Spalte 7 des Anhangs angegebenen Zuteilungskoeffizienten auf die beantragte Menge vorläufige Ausfuhrlizenzen für weitere Mengen erteilt werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. November 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10. (3) ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 34. (4) ABl. L 212 vom 23.8.2000, S. 3. (5) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. (6) ABl. L 272 vom 25.10.2000, S. 15. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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