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Verordnung (EG) Nr. 2554/2000 der Kommission vom 20. November 2000 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien

CELEX
32000R2554
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2000-11-20
In force since
2000-11-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2554/2000 der Kommission vom 20. November 2000 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien Amtsblatt Nr. L 292 vom 21/11/2000 S. 0016 - 0017 Verordnung (EG) Nr. 2554/2000 der Kommission vom 20. November 2000 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2424/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der am 31. Dezember 1994 paraphierten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren(3) (nachstehend "Vereinbarung" genannt) prüft die Kommission wohlwollend die Anträge der indischen Regierung auf Anwendung "besonderer Flexibilität". (2) Am 12.

Oktober 2000 stellte die Republik Indien einen entsprechenden Antrag. (3) Die von der Republik Indien beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen nach Artikel 7 und Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93. (4) Gemäß Absatz 2 der Vereinbarung notifizierte die Republik Indien am 16. Oktober 2000 der WTO die Bindung ihrer Zölle für die in der Vereinbarung genannten Zolltarifpositionen. (5) Darüber hinaus änderte die Republik Indien am 16. Oktober ihre Zölle, um sie den der WTO notifizierten Zollsätzen anzupassen. (6) Daher ist es angemessen, die restlichen besonderen Flexibilitäten für das Kontingentsjahr 2000 zu gewähren.

(7) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie möglichst bald in Anspruch nehmen können. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Textilfragen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 überein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Kontingentsjahr 2000 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Republik Indien nach Maßgabe des Anhangs genehmigt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. November 2000 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. (2) ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1. (3) ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 53. ANHANG - Kategorie 1: Übertragung von 250000 Kilogramm aus der Hoechstmenge für die Kategorie 3. - Kategorie 4: Übertragung von 1700000 Kilogramm aus der Hoechstmenge für die Kategorie 15. - Kategorie 5: Übertragung von 750000 Kilogramm aus der Hoechstmenge für die Kategorie 15. - Kategorie 6: Übertragung von 1200000 Kilogramm aus der Hoechstmenge für die Kategorie 24. - Kategorie 26:

Übertragung von 600000 Kilogramm aus der Hoechstmenge für die Kategorien 3 und 15.

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