Verordnung (EG) Nr. 2578/2000 des Rates vom 17. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse Amtsblatt Nr. L 298 vom 25/11/2000 S. 0001 - 0002 Verordnung (EG) Nr. 2578/2000 des Rates vom 17. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 104/2000(2) werden in deren Anhang IV fünf neue für die Interventionsmaßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation in Betracht kommende Arten aufgenommen. (2) Es empfiehlt sich daher, durch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2506/96(3) auch für diese Arten gemeinsame Vermarktungsnormen festzulegen, die für den gesamten Gemeinschaftsmarkt einheitlich gelten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Die Liste in Absatz 1 Buchstabe a) wird durch folgende Gedankenstriche ergänzt: "- Gewöhnliche Meerbarben oder Streifenbarben (Mullus barbatus, Mullus surmuletus) - Streifenbrassen (Spondyliosoma cantharus)"; b) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: "d) Große Jakobsmuscheln und andere Wirbellose des KN-Codes 0307: - Große Jakobsmuscheln (Pecten maximus) - Wellhornschnecken (Buccinum undatum)".
2. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"(3) Für die in Artikel 3 genannten Krebse, Jakobsmuscheln und Wellhornschnecken gelten keine besonderen Frischenormen." 3. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Größeneinteilung der in Artikel 3 genannten Erzeugnisse wird nach Gewicht oder Anzahl je Kilogramm vorgenommen. Für Sandgarnelen und Taschenkrebse erfolgt die Einteilung anhand der Breite des Panzers; für Jakobsmuscheln und Wellhornschnecken erfolgt die Einteilung anhand der Breite der Schale bzw. des Gehäuses." 4. In Anhang II wird die Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung mit den Größenklassen für Meerbarben, Streifenbrassen, Große Jakobsmuscheln und Wellhornschnecken nach der bestehenden Tabelle angefügt.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. November 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. Glavany (1) ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15). (2) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. (3) ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
323/97 (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 8). ANHANG ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"