Verordnung (EG) Nr. 2595/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro Amtsblatt Nr. L 300 vom 29/11/2000 S. 0001 - 0001 Verordnung (EG) Nr. 2595/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3), in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro(4) sind Regeln enthalten über die Festlegung der Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, und über die Verwendung dieser Kurse zur Umrechnung von Geldbeträgen. Diese Regeln gelten für die Umrechnungskurse der Währungen derjenigen Mitgliedstaaten, die den Euro einführten, als die Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion überging. Es muss dafür gesorgt werden, dass die Regeln auch für die Umrechnungskurse der Währungen von Mitgliedstaaten gelten, die den Euro zu einem späteren Zeitpunkt einführen.
(2) Für die Mitgliedstaaten, deren Währung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion überging, durch den Euro ersetzt wird, sollte sich die Definition der "nationalen Währungseinheiten" auf die Währungseinheit des betreffenden Mitgliedstaats beziehen, wie sie unmittelbar vor der Einführung des Euro in diesem Mitgliedstaat definiert war. (3) Artikel 123 Absatz 5 steht nun als Rechtsgrundlage für das Ergreifen der genannten Maßnahmen zur Verfügung, die für die Einführung des Euro in den Mitgliedstaaten, die den Euro nach Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion einführen, erforderlich sind.
(4) Im Einklang mit allgemein akzeptierten Rechtsgrundsätzen, insbesondere dem anerkannten Grundsatz der Lex monetae, sollte allgemein anerkannt werden, dass diese Verordnung Teil des Währungsrechts der teilnehmenden Mitgliedstaaten ist, wodurch die rechtliche Sicherheit und Eindeutigkeit für die Wirtschaftsteilnehmer in allen Mitgliedstaaten und in Drittländern gestärkt wird - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 a) wird im dritten Gedankenstrich nach "des Vertrags" Folgendes eingefügt: "oder gemäß Absatz 5 jenes Artikels"; b) wird im vierten Gedankenstrich nach "Wirtschafts- und Währungsunion" Folgendes eingefügt: "oder gegebenenfalls am Tag vor der Ersetzung der Währung eines Mitgliedstaats, der den Euro zu einem späteren Zeitpunkt einführt,".
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am 27. November 2000. Im Namen des Rates Der Präsident L. Fabius (1) ABl C 177 E vom 27.6.2000, S. 99. (2) Stellungnahme vom 16. Juni 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C 177 vom 27.6.2000, S. 11. (4) ABl. L 162 vom 14.6.1997, S. 1.