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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 2803/2000 des Rates vom 14. Dezember 2000 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse

CELEX
32000R2803
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2000-12-14
In force since
2001-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2803/2000 des Rates vom 14. Dezember 2000 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse Amtsblatt Nr. L 331 vom 27/12/2000 S. 0061 - 0062 Verordnung (EG) Nr. 2803/2000 des Rates vom 14. Dezember 2000 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26, gestützt auf den Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Versorgung der Gemeinschaft mit bestimmten Fischereierzeugnissen hängt gegenwärtig von Einfuhren aus Drittländern ab.

Im Interesse der Gemeinschaft sollten die Zölle auf diese Erzeugnisse im Rahmen der Gemeinschaftszollkontingente und angemessenen Volumen vollständig oder teilweise ausgesetzt werden. Damit die Entwicklungsmöglichkeiten der Hersteller konkurrierender Erzeugnisse in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden und gleichzeitig eine ausreichende Versorgung der verarbeitenden Industrie sichergestellt werden kann, sollten diese Zollkontingente mit variablen Zöllen je nach Empfindlichkeit der verschiedenen Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet werden. (2) Insbesondere ist sicherzustellen, dass alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Zollkontingenten erhalten und dass der für diese Kontingente vorgesehene Zollsatz ohne Unterbrechung auf alle Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung dieser Kontingente Anwendung findet.

(3) Es obliegt der Gemeinschaft, über die Eröffnung autonomer Kontingente zu entscheiden. Jedoch spricht nichts dagegen, dass zur effizienten gemeinsamen Verwaltung dieser Kontingente die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die für die tatsächlichen Einfuhrmengen erforderlichen Ziehungen auf die Kontingentsmengen vorzunehmen. Diese Verwaltung erfordert jedoch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die insbesondere den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmengen verfolgen und die Mitgliedstaaten davon unterrichten muss. (4) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.

Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), enthält die Regeln für die Verwaltung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge der Daten der Annahme der Anmeldungen der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzuwenden sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Einfuhrzölle auf die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden zu den angegebenen Sätzen, während des angegebenen Zeitraums und bis zur Höhe der für die jeweiligen Erzeugnisse angegebenen Volumen ausgesetzt.

(2) Die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse kommen nur unter der Voraussetzung in den Genuss der in Absatz 1 genannten Kontingente, dass der angegebene Zollwert mindestens dem gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(2) festgelegten oder festzulegenden Referenzpreis entspricht. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a bis 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 2000. Im Namen des Rates Der Präsident D. Gillot (1) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 (ABl. L 188 vom 26.7.2000, S. 1). (2) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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