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Verordnung (EG) Nr. 2868/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 571/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Schweinefleisch im Rahmen des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits

CELEX
32000R2868
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2000-12-27
In force since
2000-12-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2868/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 571/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Schweinefleisch im Rahmen des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits Amtsblatt Nr. L 333 vom 29/12/2000 S. 0017 - 0018 Verordnung (EG) Nr. 2868/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 571/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Schweinefleisch im Rahmen des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

2475/2000 des Rates vom 7. November 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Slowenien(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 571/97 der Kommission(2) sind die den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Slowenien festgelegt worden.

Sie ist zu ändern, um sie den in der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 enthaltenen Vorschriften für Schweinefleischerzeugnisse anzugleichen. (2) Für die Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 571/97 in ihrer vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung, die im Rahmen der ab dem 1. Juli 2000 verwendeten Lizenzen eingeführt werden, erfolgt die Erstattung der Einfuhrzölle gemäß den Artikeln 878 bis 898 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

2787/2000(4). (3) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Mengen zu gewährleisten, muss ein Termin für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen am Ende jedes Kontingentsjahres festgesetzt werden. (4) Um den Schweinefleischhandel zu erleichtern und die Höhe der Sicherheiten für Einfuhrlizenzen in den Fleischsektoren anzugleichen, ist es notwendig, die Höhe der mit der Verordnung (EG) Nr. 571/97 festgesetzten Sicherheit zu überprüfen. (5) Die vorliegende Verordnung muss wie die Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 mit Wirkung vom 1. Juli 2000 gelten. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 571/97 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"Bei Beantragung einer Einfuhrlizenz für Erzeugnisse gemäß Artikel 1 ist eine Sicherheit von 20 EUR je 100 kg zu stellen." 2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:"Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen auf 150 Tage, vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen läuft jedoch am 31. Dezember des Ausstellungsjahres ab. Die Lizenzen sind nicht übertragbar." 3.

Anhang I wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Dezember 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 15. (2) ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 56. (3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. (4) ABl. L 330 vom 27.12.2000, S. 1. ANHANG "ANHANG I Ermäßigungen des GZT-Zollsatzes >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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