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Entscheidung Nr. 659/2000/EGKS der Kommission vom 30. März 2000 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation

CELEX
32000S0659
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2000-03-30
In force since
2000-04-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung Nr. 659/2000/EGKS der Kommission vom 30. März 2000 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation Amtsblatt Nr. L 080 vom 31/03/2000 S. 0011 - 0013 Entscheidung Nr. 659/2000/EGKS der Kommission vom 30. März 2000 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS der Kommission vom 12. September 1997 über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation(1), geändert durch die Entscheidung Nr. 2124/98/EGKS(2), sind die Gemeinschaftsvorschriften zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen(3), nachstehend Eisen- und Stahlabkommen genannt, festgelegt. Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit)(4) bildet gemäß Artikel 21 den allgemeinen Rahmen für das Eisen- und Stahlabkommen.

(2) Dem Eisen- und Stahlabkommen wurden mehrere Erklärungen beigefügt, die Bestandteil des Abkommens sind. Gemäß Erklärung Nr. 3 "sind sich die Vertragsparteien darin einig, daß sie [...] gegenüber der anderen Vertragspartei auf die Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl des Codes 7204 der Kombinierten Nomenklatur keine mengenmäßigen Beschränkungen, Zölle, Abgaben oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung anwenden werden". (3) Am 16. April 1999 erließ die russische Regierung ein Dekret(5), mit dem für die Dauer von sechs Monaten ein Zoll von 15 % (sowie ein Mindestbetrag von 15 EUR/t) auf Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen und Stahl eingeführt wird.

Mit diesem Dekret sollte die Abzweigung der für die Stahlerzeugung notwendigen Rohstoffe verhindert und der Mindestbetrieb in den heimischen Stahlwerken gewährleistet werden. (4) Auf der Tagung des Kooperationsrates am 17. Mai 1999 hat die Delegation der Gemeinschaft der russischen Delegation ein Memorandum mit ihren Einwänden gegen diesen Erlaß vorgelegt. In diesem Memorandum wird die sofortige Aufhebung der auf russische Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen und Stahl erhobenen Abgaben gefordert, da sie mit dem Stahl- und Eisenabkommen unvereinbar sind. (5) Auf Ersuchen der russischen Behörden wurden im Rahmen der Kontaktgruppe für Kohle und Stahl und des Sonderausschusses für Kohle, Stahl, Bergbau und Rohstoffe, die durch das Abkommen übe Partnerschaft und Zusammenarbeit eingesetzt wurden, im Juni 1999 in Brüssel Konsultationen über die auf Ausfuhren von russischem Eisen- und Stahlschrott erhobenen Abgaben aufgenommen.

Dabei brachte die Delegation der Gemeinschaft deutlich zum Ausdruck, daß diese Maßnahme ihrer Ansicht nach eindeutig gegen das Eisen- und Stahlabkommen und das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit verstößt. Sie behielt sich vor, die in dem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren oder Gegenmaßnahmen anzuwenden, falls keine zufriedenstellende Lösung gefunden würde. (6) Die Delegation der Gemeinschaft erhob auf der Tagung des Kooperationsrates der EU und Rußlands am 8. Oktober 1999 erneut dieselben Einwände gegen das oben genannte Dekret. (7) Trotz der Konsultationen verlängerte die russische Regierung am 28.

Oktober 1999(6) die Geltungsdauer des ersten Dekrets zur Einführung eines Zolls auf Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen und Stahl um weitere sechs Monate. (8) Mit diesen Dekreten sollen die Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen und Stahl aus der Russischen Föderation beschränkt werden, was eine Schädigung der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft zur Folge hat. Angesichts des weltweiten Aufschwungs der Eisen- und Stahlindustrie führen die auf russische Ausfuhren erhobenen Zölle zu einer Verstärkung des gegenwärtigen Preisauftriebs bei Schrott. Der internationale Schrottpreis ist im Laufe der letzten Monate von 1999 um ungefähr 8 EUR/t gestiegen.

Bereits durch einen Preisanstieg von 1 EUR/t entstehen der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft Mehrkosten von ungefähr 60 Mio. EUR. (9) Daher müssen angemessene Handelssanktionen verhängt werden, solange die Russische Föderation weiterhin gegen das Eisen- und Stahlabkommen verstößt. (10) Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit bildet den Rahmen für das Eisen- und Stahlabkommen. Daher sind die vom Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren und Handelssanktionen auch auf die Bereiche anwendbar, die unter das Eisen- und Stahlabkommen fallen.

(11) Artikel 107 Absatz 2 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit bestimmt: "Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen ergreifen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahmen dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden". (12) In einem Schreiben von 22. Dezember 1999 an den Präsidenten des Kooperationsrates übermittelte die Gemeinschaft gemäß Artikel 107 Absatz 2 des Abkommens dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien zufriedenstellende Lösung zu finden.

Mit diesem Schreiben wurde der Kooperationsrat über die Absicht der Gemeinschaft unterrichtet, geeignete Maßnahmen gegen die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem bilateralen Eisen- und Stahlabkommen und dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit durch die Russische Föderation zu ergreifen, wenn innerhalb von einem Kalendermonat ab dem Datum des Schreibens keine Lösung - d. h. die Aufhebung der Zölle auf Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl des Codes 7204 der Kombinierten Nomenklatur - erreicht wurde. Im Rahmen der Konsultationen am 2. und 3. Februar 2000 wurde keine für beide Seiten akzeptable Lösung gefunden.

(13) In Anhang IV der Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS sind die Hoechstmengen für die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Gemeinschaft festgelegt. (14) Die Senkung der Hoechstmengen für das Jahr 2000 um 12 % entspricht einer Handelssanktion mit einem Umfang von ungefährt 20 Mio. EUR. Diese Maßnahme stellt eine angemessene Reaktion auf den oben genannten Verstoß dar. Gemäß Artikel 107 Absatz 2 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten stören - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die Hoechstmengen für das Jahr 2000 im Anhang IV der Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation werden durch die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Hoechstmengen ersetzt. Artikel 2 Die Kommission wird geeignete Schritte zur Aufhebung dieser Entscheidung einleiten, sobald die Russische Föderation die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um ihren Verpflichtungen aus der Erklärung Nr. 3 nachzukommen, die dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschat für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen beigefügt ist.

Artikel 3 Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. März 2000 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 300 vom 4.11.1997, S. 15. (2) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 31. (3) Beschluß 97/742/EGKS der Kommission (ABl. L 300 vom 4.11.1997, S. 51). Wortlaut des Abkommens (ABl. L 300 vom 4.11.1997, S. 52). (4) ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3. (5) Dekret Nr. 441. (6) Dekret Nr. 1198. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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