Entscheidung Nr. 2113/2000/EGKS der Kommission vom 5. Oktober 2000 zur Einleitung einer Überprüfung der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung unter anderem in Indien (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren Amtsblatt Nr.
L 252 vom 06/10/2000 S. 0003 - 0005 Entscheidung Nr. 2113/2000/EGKS der Kommission vom 5. Oktober 2000 zur Einleitung einer Überprüfung der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung unter anderem in Indien (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr.
2277/96/EGKS der Kommission vom 28. November 1996 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundentscheidung" genannt), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1000/99/EGKS der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. Überprüfungsantrag (1) Der Kommission liegt ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundentscheidung vor. Der Antrag wurde von Ispat Industries Ltd (nachstehend "Antragsteller" genannt), einem ausführenden Hersteller in Indien, gestellt.
B. Ware (2) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt (nachstehend "warmgewalzte Coils" genannt). Diese Ware wird derzeit den folgenden KN-Codes zugewiesen: 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 10, 7208 37 90, 7208 38 10, 7208 38 90, 7208 39 10 und 7208 39 90. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben. C. Geltende Maßnahmen (3) Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll von 9 %, der mit der Entscheidung Nr.
283/2000/EGKS der Kommission(3) auf die Einfuhren der - unter anderem vom vorgenannten Unternehmen hergestellten - betroffenen Ware mit Ursprung in Indien eingeführt wurde; davon ausgenommen sind die Waren mehrerer namentlich genannter Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze festgesetzt wurden. D. Gründe für die Überprüfung (4) Der Antragsteller macht geltend, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützen, d. h. in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 (nachstehend "ursprünglicher Untersuchungszeitraum" genannt), nicht in die Gemeinschaft exportiert habe.
Ferner habe er nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft begonnen und sei mit keinem der ausführenden Hersteller der betroffenen Ware geschäftlich verbunden, für die die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gelten. E. Verfahren (5) Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden von dem vorgenannten Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Sachäußerungen ein. (6) Nach Prüfung der verfügbaren Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundentscheidung mit dem Ziel zu rechtfertigen, die individuelle Dumpingspanne des Antragstellers sowie - bei Vorliegen von Dumping - den Zollsatz zu ermitteln, der für dessen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gelten sollte.
(a) Fragebogen Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen zusenden, um die für die Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen. (b) Einholung von Informationen und Anhörungen Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. F. Außerkraftsetzung des Zolls und zollamtliche Erfassung der Einfuhren (7) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundentscheidung sollte der geltende Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden.
Gleichzeitig sollten diese Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundentscheidung zollamtlich erfasst werden, um zu gewährleisten, dass die Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung an erhoben werden können, wenn die Überprüfung zur Feststellung von Dumping bei dem Antragsteller führt. In diesem Stadium des Verfahrens kann der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld nicht angegeben werden. G. Frist (8) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren - sich die interessierten Parteien bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den unter Randnummer 6 genannten Fragebogen beantworten und die Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen, - die interessierten Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.
H. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (9) Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundentscheidung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. (10) Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS wird eine Überprüfung der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS der Kommission eingeleitet, um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Einfuhren warmgewalzter Coils der KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 10, 7208 37 90, 7208 38 10, 7208 38 90, 7208 39 10 und 7208 39 90 mit Ursprung in Indien, die von Ispat Industries Ltd, Indien, hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden (TARIC-Zusatzcode: A204), dem mit der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS der Kommission eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.
Artikel 2 Der mit der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS eingeführte Antidumpingzoll wird gegenüber den in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt. Artikel 3 Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung. Artikel 4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben die interessierten Parteien die Möglichkeit, innerhalb von 40 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und die Antworten auf den unter Randnummer 6 genannten Fragebogen sowie andere Informationen zu übermitteln, wenn diese Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Diese Frist gilt für alle interessierten Parteien, einschließlich derjenigen, die nicht im Antrag genannt sind, sodass es im Interesse dieser Parteien liegt, unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Alle Stellungnahmen und Anträge der interessierten Parteien sind schriftlich (allerdings nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Postanschrift, der E-mail-Anschrift, der Telefon-, der Telefax- und/oder der Telexnummer der interessierten Parteien einzureichen.
Alle sachdienlichen Informationen und alle Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln: Europäische Kommission Generaldirektion Handel DM-24 8/38 Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex COMEU B 21877. Artikel 5 Diese Entscheidung der Kommission tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Oktober 2000 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 308 vom 29.11.1996, S.
11. (2) ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 35. (3) ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 15.