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Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Förderung der Freizügigkeit von im Kulturbereich tätigen Personen

CELEX
32000Y0112(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1999-12-17
In force since
1999-12-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Förderung der Freizügigkeit von im Kulturbereich tätigen Personen Amtsblatt Nr. C 008 vom 12/01/2000 S. 0003 - 0004 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 17. Dezember 1999 über die Förderung der Freizügigkeit von im Kulturbereich tätigen Personen (2000/C 8/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - eingedenk des Ersten Berichts der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 1996 über die Berücksichtigung der kulturellen Aspekte in der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft; eingedenk der Entschließung des Rates vom 20. Januar 1997 über die Einbeziehung der kulturellen Aspekte in die Tätigkeit der Gemeinschaft(1); eingedenk des Berichts der hochrangigen Sachverständigengruppe vom 18.

März 1997 über die Freizügigkeit, des auf der Grundlage des Berichts erstellten Aktionsplans für den Binnenmarkt vom 4. Juni 1997, des spezifischeren Aktionsplans vom November 1997 betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 1998 über die Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen der hochrangigen Sachverständigengruppe zu Fragen der Freizügigkeit; eingedenk der Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 1998 "Erstes Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft zur Kulturförderung (2000-2004)" und des Orientierungspapiers der Kommission über die ausdrückliche Einbeziehung kultureller Aspekte in die Tätigkeit der Gemeinschaft;

UNTER BEZUGNAHME darauf, daß die Gemeinschaft nach Artikel 151 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten hat, und bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen hat, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen; UNTER BEZUGNAHME darauf, daß nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) des Vertrags ein Binnenmarkt durch die Beseitigung der Hindernisse, unter anderem für den freien Personenverkehr, zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist - IST DER AUFFASSUNG, daß - unbeschadet der im Rahmen des Schengen-Besitzstands geschlossenen Übereinkünfte - der Europäische Wirtschaftsraum aufgrund des Grundsatzes der Freizügigkeit den im Kulturbereich tätigen Personen die Möglichkeit gibt, ein größeres Publikum zu erreichen, und ihnen Zugang zu einem Arbeitsmarkt verschafft, der sehr viel größer und vielgestaltiger als die einzelstaatlichen Arbeitsmärkte ist; ist ferner der Auffassung, daß die künftige Erweiterung der Europäischen Union weitere Möglichkeiten bieten dürfte;

IST DER FESTEN ÜBERZEUGUNG, daß die Freizügigkeit der im Kulturbereich tätigen, studierenden oder in Ausbildung befindlichen Personen den Zugang der Bürger zur Kunst und zur Kultur fördert und diversifiziert, die Zusammenarbeit und Interaktion der Akteure im Kulturbereich vertieft, das kulturelle Leben stimuliert, die Vielfalt der europäischen Kulturen fördert sowie einer aktiven Unionsbürgerschaft und einem europäischen Bewußtsein zugute kommt; STELLT FEST, daß es eines der Ziele des vorgeschlagenen Programms "Kultur 2000" ist, die Mobilität von Kulturschaffenden und den kulturellen Austausch zu fördern, und daß bestimmte Gemeinschaftsprogramme, beispielsweise im audiovisuellen und Bildungsbereich, ebenfalls Chancen zur Mobilität bieten;

IST FEST DAVON ÜBERZEUGT, daß eine aktivere und effizientere Nutzung der vom Binnenmarkt gebotenen Chancen neue Arbeitsplätze schafft und die Arbeitsmöglichkeiten für die im Kulturbereich tätigen, studierenden oder in Ausbildung befindlichen Personen verbessert und damit die Beschäftigung im Kulturbereich und insgesamt fördert; BETONT, daß die im Kulturbereich tätigen, studierenden oder in Ausbildung befindlichen Personen über die durch den Binnenmarkt gebotenen Arbeitsmöglichkeiten auf gemeinschaftlicher Ebene und innerhalb der Mitgliedstaaten besser unterrichtet und beraten werden sollten;

BEGRÜSST die Aussage der Kommission in ihrer Mitteilung vom 6. Mai 1998 über das Erste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft zur Kulturförderung (2000-2004), wonach die Kommission die Hemmnisse detailliert auflisten wird, die der Freizügigkeit der Künstler und übrigen Kulturschaffenden im Wege stehen und das kulturelle Schaffen sowie die Verbreitung der Werke behindern, und geeignete Maßnahmen zur Überwindung derartiger Hindernisse ergreifen wird; ERSUCHT die Kommission, in Konsultation mit Künstlern und anderen Kulturschaffenden eine Studie durchzuführen und dabei - die Mobilität der im Kulturbereich tätigen, studierenden oder in Ausbildung befindlichen Personen generell zu untersuchen, - die rechtlichen, administrativen und praktischen Hindernisse, die derzeit die Umsetzung des Grundsatzes der Freizügigkeit im Kulturbereich erschweren, einer umfassenden Analyse zu unterziehen, und anhand dieser Studie gegebenenfalls Vorschläge für Maßnahmen zu prüfen, die die Hindernisse für die Freizügigkeit beseitigen und die festgestellten Unzulänglichkeiten beheben sollen;

ERSUCHT die Mitgliedstaaten, - bei der Ausarbeitung der Studie mit der Kommission zusammenzuarbeiten, - zur Förderung der Freizügigkeit angesichts der Studie der Kommission Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene, in geeigneten Fällen in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, zu erwägen, - die Beratung und Unterrichtung von Künstlern und anderen Kulturschaffenden über die Arbeitsmöglichkeiten im Binnenmarkt in geeigneten Fällen zu verbessern, - die interne Zusammenarbeit in den Mitgliedstaaten auszubauen, um die Mobilität von Künstlern und anderen im Kulturbereich tätigen, studierenden oder in Ausbildung befindlichen Personen zu fördern.

(1) ABl. C 36 vom 5.2.1997, S. 4.

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