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Mitteilung zur Änderung des Beschlusses 98/682/EG, Euratom, zur Ernennung der Mitglieder sowie der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter für die Expertengruppen, die die Kommission bei der Festlegung von Inhalt und Ausrichtung der Leitaktionen im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung unterstützen sollen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32000Y0303(01)
Document type
COMMUNIC
Sector
Legislation
Date of document
2000-02-29
In force since
2000-02-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Mitteilung zur Änderung des Beschlusses 98/682/EG, Euratom, zur Ernennung der Mitglieder sowie der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter für die Expertengruppen, die die Kommission bei der Festlegung von Inhalt und Ausrichtung der Leitaktionen im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung unterstützen sollen (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. C 061 vom 03/03/2000 S. 0004 - 0006 Mitteilung zur Änderung des Beschlusses 98/682/EG, Euratom, zur Ernennung der Mitglieder sowie der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter für die Expertengruppen, die die Kommission bei der Festlegung von Inhalt und Ausrichtung der Leitaktionen im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung unterstützen sollen (2000/C 61/04) (Text von Bedeutung für den EWR) Mit ihrem Beschluß vom 29.

Februar 2000 legt die Kommission fest, daß von diesem Datum an folgendes gilt: - Die in Anhang I genannten Personen, die mit dem Beschluß 98/682/EG, Euratom(1), geändert durch den Beschluß der Kommission vom 26. Juli 1999(2), zu Mitgliedern der durch den Beschluß 98/610/EG, Euratom(3), geändert durch den Beschluß 1999/506/EG, Euratom(4), eingesetzten Expertengruppen ernannt wurden, sind nicht mehr Mitglieder der genannten Gruppen. - Die in Anhang II genannten Personen werden zu Mitgliedern der durch den Beschluß 98/610/EG, Euratom, geändert durch den Beschluß 1999/506/EG, Euratom, eingesetzten Expertengruppen ernannt, mit Geltung bis zum 20.

November 2000. - Die in Anhang III genannte Person wird zum Vorsitzenden des in Anhang III genannten Expertenausschusses ernannt. - Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Personen müssen die Bedingungen der Unabhängigkeit und Vertraulichkeit der Arbeiten gemäß Anhang III des Beschlusses 98/682/EG, Euratom, geändert durch den Beschluß der Kommission vom 26. Juli 1999, erfuellen. (1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 51. (2) ABl. C 216 vom 29.7.1999, S. 5. (3) ABl. L 290 vom 29.10.1998, S. 57. (4) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 65. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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