Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+) Amtsblatt Nr. C 139 vom 18/05/2000 S. 0005 - 0013 Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+) (2000/C 139/05) 1. Mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), nachstehend "allgemeine Verordnung" genannt, wird die im folgenden als LEADER+ bezeichnete Initiative für die Entwicklung des ländlichen Raums eingesetzt.
2. Am 14. April 2000 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung die in dieser Mitteilung enthaltenen Leitlinien beschlossen, in denen die Ziele, der Geltungsbereich und die Durchführungsbestimmungen der Initiative für die Entwicklung des ländlichen Raums beschrieben sind. 3. Nach Artikel 21 Absatz 3 der allgemeinen Verordnung arbeiten die Mitgliedstaaten gemäß den Leitlinien dieser Mitteilung Vorschläge für Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Leader+ aus und legen sie der Kommission zur Genehmigung vor, die anhand dieser Vorschläge über eine Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, entscheidet.
I. KONTEXT UND ZIELE Kontext 4. Der ländliche Raum der Gemeinschaft ist mit einer Reihe von Problemen konfrontiert, die seine Lebensfähigkeit ernsthaft gefährden könnten; dazu gehören die voranschreitende Überalterung der Bevölkerung und die anhaltende Landflucht in einigen dieser Gebiete sowie der Verlust von Arbeitsplätzen. Es ist jedoch festzustellen, daß manche Gebiete diese Probleme mit Erfolg bewältigt haben. Es ist ihnen gelungen, eine gebietsbezogene Dynamik in Gang zu setzen, die von ihrer Fähigkeit zeugt, neue Lösungen für die Herausforderungen zu finden, die sich ihnen stellen.
5. Mit Leader I wurde der Grundstein für einen neuen, sowohl gebietsbezogenen als auch integrierten und partizipativen Ansatz in der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums gelegt. Mit Leader II wurde der Ansatz von Leader I allgemeiner gefaßt und der Schwerpunkt auf den innovativen Charakter der Vorhaben gelegt. Als Stärken von Leader sind zu nennen: - Mobilisierung der lokalen Akteure, damit diese Überlegungen zur Zukunft ihres Gebiets anstellen und diese aktiv gestalten, - ein dezentralisiertes, integriertes "Bottom-up"-Konzept, - Öffnung der ländlichen Gebiete gegenüber anderen Gebieten durch den Austausch und die Weitergabe von Erfahrungen auf dem Wege der Vernetzung, - die Fähigkeit, Aktionen geringeren Umfangs insofern zu berücksichtigen, als zwischengeschaltete Stellen im administrativen, fachlichen und finanziellen Bereich vorhanden und diese fähig sind, die Träger kleiner Projekte zu unterstützen.
Allerdings war die Durchführung von Leader II in mehreren Mitgliedstaaten mit gewissen Schwierigkeiten verbunden: Verzögerungen bei der Auswahl der Begünstigten und in der Folge beim Anlaufen der Programme, Gründung von Partnerschaften, die durch eine mangelhafte Abgrenzung der Aufgaben geschwächt waren, und Anhäufung unterschiedlicher Verfahren und Vergabe der Mittel an eine große Anzahl von lokalen Aktionsgruppen (LAG) nach dem Gießkannenprinzip, was die Effizienz der Interventionen minderte. 6. Diese Probleme haben dem generell sehr positiven Urteil über Leader keinen Abbruch getan, und die Überzeugung, daß die 1991 eingeleitete Initiative fortgesetzt und vertieft werden sollte, hat sich noch verstärkt.
Dies gilt um so mehr, als die ländlichen Gebiete in den kommenden Jahren ihre sozioökonomische Struktur anpassen müssen, um sich den Herausforderungen und Belastungen zu stellen, die sich insbesondere aus folgenden Faktoren ergeben: - Wandel des Agrarsektors infolge der GAP-Reform und steigende Ansprüche der Verbraucher an die Qualität der Erzeugnisse, - allgemeine Berücksichtigung von Umweltbelangen, - zunehmende Integration der Weltwirtschaft, - beschleunigte Verbreitung und Anwendung neuer Technologien. Für die ländlichen Gebiete, die auf Dauer wettbewerbsfähige Erzeugnisse und Dienstleistungen schaffen bzw. erhalten wollen, scheint der einzige Weg zunehmend darin zu liegen, ihre spezifischen Ressourcen nach einem integrierten Konzept im Rahmen einer zweckgerichteten und gebietsbezogenen Strategie, die auf die lokalen Gegebenheiten zugeschnitten ist, auszuschöpfen.
Dieser Ansatz wird um so effizienter sein, als er in eine europäische Politik und in nationale und regionale Politiken eingebettet sein wird, die die Rahmenbedingungen und Instrumente liefern und die Impulse geben, die notwendig sind, damit die ländlichen Gebiete und ihre Bevölkerung die sich bietenden Entwicklungschancen ergreifen und diese mit Hilfe des adäquaten Instrumentariums nutzen können. 7. Die neue Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL) und zur Änderung bzw.
Aufhebung bestimmter Verordnungen(2) umfaßt eine Reihe von Maßnahmen, die den ländlichen Gebieten helfen sollen, eine Politik zu betreiben, die sich nicht darauf beschränkt, die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors zu steigern, sondern die die Entwicklung neuer Tätigkeiten fördert und neue Beschäftigungsmöglichkeiten erschließt, damit der ländliche Raum auch künftig einen gesunden und dynamischen sozioökonomischen Rahmen bildet. Aus dieser Sicht wird die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zum zweiten Pfeiler der GAP und bleibt ein wichtiger Bestandteil der Kohäsionspolitik im wirtschaftlichen und sozialen Bereich.
Gleichwohl können die großen Programme allein, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und der Strukturfondsverordnungen durchgeführt werden, wohl kaum alle Probleme der ländlichen Gemeinden lösen, da diese Probleme lokalspezifisch sind, und daher die Initiativen der lokalen Bevölkerung stärker berücksichtigt werden müssen. Ziele 8. Die neue Initiative wird die Mainstream-Programme ergänzen und integrierte Ansätze fördern, die von aktiven, auf lokaler Ebene tätigen Partnerschaften erarbeitet und umgesetzt werden. Leader+ soll den Akteuren des ländlichen Raums Impulse geben und sie dabei unterstützen, Überlegungen über das Potential ihres Gebiets in einer längerfristigen Perspektive anzustellen.
Im Rahmen der Initiative sollen neuartige und hochwertige integrierte Strategien für eine nachhaltige Entwicklung umgesetzt werden. Im Mittelpunkt dieser Strategien steht die Erprobung neuer Formen: - der Valorisierung des Natur- und Kulturerbes, - der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit Blick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und - der Verbesserung der organisatorischen Fähigkeiten der jeweiligen Gemeinschaft. Der Aspekt der "Zusammenarbeit" im weiteren Sinne wird ein Grundbestandteil von Leader+ sein. Die Kommission wird die Gründung von hochwertigen Partnerschaften verschiedenartiger Akteure unterstützen.
Eine solche Zusammenarbeit muß sowohl innerhalb einzelner ländlicher Gebiete, als auch zwischen den Gebieten eines Mitgliedstaats bzw. mehrerer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls auch mit Drittländern geschaffen werden. Leader+ bewahrt somit seine Funktion als Experimentierstätte für die Entwicklung und Erprobung neuer integrierter und nachhaltiger Entwicklungsansätze, die die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Gemeinschaft beeinflussen, ergänzen und/oder verstärken sollen. Die Mitgliedstaaten sind bei der Vorlage ihrer Vorschläge gehalten, sich an dieser Experimentiertätigkeit zu beteiligen.
Die neuen Modelle für die ländliche Entwicklung werden im Rahmen eines großangelegten Netzwerks ausgewertet und verbreitet werden. II. AUFBAU UND MASSNAHMEN Geographischer Geltungsbereich 9. Anders als bei Leader I und II kommen im Rahmen von Leader+ alle ländlichen Gebiete für eine Förderung in Frage. Damit jedoch die Gemeinschaftsmittel auf die vielversprechendsten Vorschläge konzentriert werden und diese eine maximale Hebelwirkung entfalten können, erhält - nach einem offenen und rigorosen Auswahlverfahren - nur eine beschränkte Zahl von Gebieten eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft im Rahmen der Titel 1 und 2.
10. Im Sinne dieser Zielsetzung müssen die Auswahlverfahren und -kriterien von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Die in dieser Mitteilung genannten Auswahlkriterien stellen lediglich die Mindestanforderungen dar. Diese sind durch spezifische Kriterien zu ergänzen und gegebenenfalls genauer auf die Gegebenheiten der ländlichen Gebiete abzustimmen, wobei die Umweltbedingungen der Region zu berücksichtigen sind, und die besonderen Ziele, die mit der Durchführung von Leader+ in diesen Gebieten erreicht werden sollen. Diese Kriterien sind Bestandteil des der Kommission vorgelegten Programms und müssen von ihr genehmigt werden.
Betrifft Leader+ Gebiete, die bisher nicht im Rahmen von Leader I und/oder Leader II gefördert wurden, so sind für sie spezielle Bestimmungen vorzusehen, damit sie in gleicher Weise Zugang zu dieser Gemeinschaftsinitiative erhalten. 11. Die Mitgliedstaaten können den Geltungsbereich von Leader+ auf bestimmte ländliche Gebiete beschränken, sofern sie dieser Einschränkung kohärente Kriterien zugrunde legen, die mit ihrer Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in Einklang stehen, und sie die übrigen Bedingungen dieser Mitteilung beachten. Begünstigte 12. Begünstigte der finanziellen Unterstützung im Rahmen von Leader+ sind die als "lokale Aktionsgruppen" (LAG) bezeichneten Partnerschaften.
Die lokalen Aktionsgruppen sind die Träger der Entwicklungsstrategie und verantwortlich für deren Durchführung. Die lokalen Aktionsgruppen müssen eine ausgewogene und repräsentative Gruppierung von Partnern aus unterschiedlichen sozioökonomischen Bereichen des jeweiligen Gebiets darstellen. Auf der Ebene der Entscheidungsfindung müssen Wirtschafts- und Sozialpartner sowie die Verbände mindestens 50 % der lokalen Partnerschaft stellen. Die Mitglieder einer LAG müssen zeigen, daß sie imstande sind, gemeinsam eine Entwicklungsstrategie für ihr Gebiet auszuarbeiten und durchzuführen. Die Eignung und die Funktionsfähigkeit einer Partnerschaft sind vor allem anhand der Transparenz und Klarheit der Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten zu beurteilen.
Die Fähigkeit der Partner, die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, muß ebenso gewährleistet sein wie die Effizienz der Funktionsweise und der Entscheidungsfindungsmechanismen. Die Mitglieder der LAG müssen in dem betreffenden Gebiet ansässig sein. - Sie müssen entweder die Federführung einem Partner übertragen, der dann für Verwaltung und Finanzmanagement verantwortlich ist; er muß die Befähigung besitzen, öffentliche Zuschüsse zu verwalten, und trägt Sorge für das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft, - oder sich in einer von der Rechtsordnung vorgesehenen Organisationsform zusammenschließen, deren Satzung das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft und die Befähigung zur Verwaltung öffentlicher Zuschüsse gewährleistet.
Titel 13. Leader+ umfaßt folgende drei Titel: - Titel 1: Förderung gebietsbezogener, integrierter Entwicklungsstrategien mit Pilotcharakter auf der Grundlage des "Bottom-up"-Konzepts und der horizontalen Partnerschaft, - Titel 2: Förderung der gebietsübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit, - Titel 3: Vernetzung sämtlicher ländlicher Gebiete der Gemeinschaft, unabhängig davon, ob sie im Rahmen von Leader+ gefördert werden, sowie aller im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätigen Akteure. Titel 1 - "Gebietsbezogene, integrierte Entwicklungsstrategien mit Pilotcharakter" 14.
Mit Titel 1 sollen die Gebiete unterstützt werden, die durch Vorlage eines Entwicklungsplans zeigen, daß sie willens und in der Lage sind, eine gebietsbezogene, integrierte und nachhaltige Entwicklungsstrategie mit Pilotcharakter zu erarbeiten und umzusetzen, die auf einer repräsentativen Partnerschaft beruht und sich mit einem für die Identität des Gebiets typischen Schwerpunktthema auseinandersetzt. Um den besonderen Gegebenheiten seiner ländlichen Gebiete Rechnung zu tragen, muß jeder Mitgliedstaat die Kriterien festlegen, anhand deren die von den LAG ausgearbeiteten Entwicklungspläne im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden.
Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen: 14.1 Zielgebiete Gegenstand der Initiative Leader+ sind kleinere ländlich geprägte Gebiete, die geographisch, wirtschaftlich und sozial gesehen eine homogene Gesamtheit bilden. Die ausgewählten Gebiete müssen auf jeden Fall in sich selbst kohärent sein und hinsichtlich der Humanressourcen, der Mittelausstattung und des wirtschaftlichen Potentials die ausreichende kritische Masse erreichen, die notwendig ist, damit eine nachhaltige Entwicklungsstrategie umgesetzt werden kann. Unter Umständen hat die Anwendung dieser Kriterien eine Abgrenzung zur Folge, die sich nicht mit der Verwaltungseinteilung der Mitgliedstaaten oder der für die Förderfähigkeit im Rahmen der Ziele 1 und 2 der Strukturfonds vorgenommenen Abgrenzung deckt.
Damit der lokale und ländliche Charakter gewährleistet ist, sollte die Bevölkerung des Gebiets im allgemeinen 100000 Einwohner in den am dichtesten besiedelten Gebieten (rund 120 Einwohner/km2) nicht über- und im Regelfall 10000 Einwohner nicht unterschreiten. Bei den Gebieten mit sehr hoher bzw. sehr geringer Bevölkerungsdichte, wie beispielsweise einigen Gebieten Nordeuropas, können hinreichend begründete Ausnahmen von diesen Kriterien akzeptiert werden. In jedem Fall sind künstliche Gebietseinteilungen abzulehnen, die das obengenannte Kriterium der Kohärenz gefährden könnten. 14.2 Entwicklungsstrategie Die von den LAG in ihren Entwicklungsplänen vorgeschlagene Entwicklungsstrategie muß folgende Voraussetzungen erfuellen: a) Sie muß integriert im Sinne eines globalen Ansatzes, konzertiert (d. h. sie beruht auf der Interaktion aller Akteure, Sektoren und Projekte, die sich mit einem für die Identität, die Ressourcen bzw. das spezifische Know-how des Gebiets typischen Schwerpunktthema befassen) und verbindend sein, indem sie alle an der Entwicklungsstrategie mitwirkenden Akteure und Projekte der verschiedenen Bereiche zusammenfaßt.
Unbeschadet der jeweiligen regionalen Besonderheiten mißt die Kommission in Anbetracht der Chancen und Probleme, mit denen die ländlichen Gebiete konfrontiert sind, folgenden übergeordneten Themen auf Gemeinschaftsebene besondere Bedeutung bei: - Einsatz neuen Know-hows und neuer Technologien zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse und Dienstleistungen der Gebiete, - Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum, - Aufwertung der lokalen Erzeugnisse, indem besonders Kleinbetrieben durch kollektive Maßnahmen der Marktzugang erleichtert wird, - Valorisierung des natürlichen und kulturellen Potentials einschließlich der Steigerung des Werts von Flächen im gemeinschaftlichen Interesse, die unter Natura 2000 ausgewählt wurden.
Jede in einem Entwicklungsplan vorgeschlagene Strategie muß sich mit einem der genannten Themen befassen. Umfaßt sie mehr als ein Thema, ist ihre Kohärenz nachzuweisen. In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, daß sie mehr ist als eine bloße Zusammenfassung von Vorhaben oder ein Nebeneinander sektoraler Interventionen. Da die Kommission die Chancengleichheit fördern will und überzeugt ist, daß Jugendliche und Frauen wesentliche Impulse für die Entwicklung der ländlichen Gebiete geben, möchte sie vorrangig die Strategien unterstützen, mit denen bessere Beschäftigungsmöglichkeiten für diese Zielgruppen erreicht werden sollen.
Daher muß auch das von den Mitgliedstaaten zu erstellende Bewertungsschema für die Auswahl der Pilotstrategien diese Gemeinschaftspriorität widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten können das Verzeichnis der übergeordneten Themen und Zielgruppen erweitern, um ihren jeweiligen besonderen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. b) Die Entwicklungsstrategie muß nachweislich auf das betreffende Gebiet und besonders dessen sozioökonomische Lage abgestimmt sein. Zu belegen sind ihre wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und ihre Nachhaltigkeit in dem Sinne, daß durch die Auswahl der Ressourcen die Möglichkeiten künftiger Generationen nicht beschnitten werden. c) Die Entwicklungsstrategie muß Pilotcharakter aufweisen.
Im Rahmen von Leader I und Leader II haben zahlreiche ländliche Gebiete innovative "Bottom-up"-Konzepte für die lokale Entwicklung verfolgt. In einigen Fällen sind diese Konzepte nun ausgereift und können in die Mainstream-Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums eingegliedert werden. Mit Leader+ verfolgt die Kommission die Absicht, neuartige und ehrgeizige Ansätze zur Entwicklung des ländlichen Raums zu unterstützen, mit denen die unter Leader I und II begonnene Experimentiertätigkeit vertieft wird. Der Pilotcharakter wird anhand der in jedem Entwicklungsplan erläuterten Entwicklungsstrategie beurteilt.
Diese Strategie muß den Gebieten Möglichkeiten aufzeichnen, wie sie neue Wege der nachhaltigen Entwicklung beschreiten können, wobei diese Wege sowohl gemessen an der bisherigen Praxis in dem betreffenden Gebiet als auch im Vergleich zu den Methoden der Mainstream-Programme neu sein müssen. Die nachfolgende Auflistung von Beurteilungskriterien ist nicht erschöpfend, doch kann nach Auffassung der Kommission der "Pilotcharakter" u. a. auf der Grundlage der nachstehend genannten Parameter beurteilt werden: - Entwicklung neuer Erzeugnisse und Dienstleistungen, die die Besonderheiten des jeweiligen Gebiets widerspiegeln, - neuartige Methoden, mit denen die Humanressourcen sowie die natürlichen und/oder finanziellen Ressourcen des Gebiets so miteinander kombiniert werden können, daß dessen endogenes Potential besser erschlossen wird, - Querverbindungen zwischen bisher voneinander getrennten Wirtschaftssektoren, - neuartige Formen der Organisation und Beteiligung der lokalen Bevölkerung an der Entscheidungsfindung und der Projektdurchführung.
Es sei darauf hingewiesen, daß der "Pilotaspekt" in keinem Fall - nicht einmal für die neuen Gebiete - auf die Leader-Methode beschränkt sein darf. d) Die Übertragbarkeit der vorgeschlagenen Methoden ist aufzuzeigen, wobei die Projektträger verpflichtet sind, die von ihnen erarbeitete Methodik und die erzielten Ergebnisse innerhalb des Netzes zugänglich zu machen. e) Schließlich muß die Strategie nachweislich die Interventionen der Mainstream-Programme ergänzen, die in den betreffenden Regionen und Gebieten durchgeführt werden. Titel 2 - Förderung der Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten 15.
Dieser Titel der Initiative dient der Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Gebieten a) eines Mitgliedstaats (gebietsübergreifende Zusammenarbeit) b) mehrerer Mitgliedstaaten (transnationale Zusammenarbeit). Eine solche Zusammenarbeit muß in dem betreffenden Gebiet einen echten zusätzlichen Nutzeffekt bewirken. Die Zusammmenarbeit kann zwei Ziele verfolgen, die sich häufig ergänzen: - Erreichen der kritischen Masse, die erforderlich ist, damit ein Projekt sinnvoll und erfolgreich durchgeführt werden kann; - Streben nach Komplementarität. 16. Durch Zusammenarbeit werden das Know-how bzw. die Humanressourcen und Finanzmittel zusammengeführt, die über jedes der beteiligten Gebiete verstreut sind.
Die Kooperationsprojekte reihen sich in die klaren thematischen Leitlinien ein, die die LAG in ihrem Entwicklungsplan aufgestellt haben. Die Zusammenarbeit darf sich nicht einfach auf den Austausch von Erfahrungen beschränken, sondern muß vielmehr in der Durchführung einer gemeinsamen Aktion bestehen, die möglichst von einer gemeinsamen Struktur getragen wird. 17. Die gemeinsame Aktion und die in deren Vorfeld entstandenen Kosten werden im Rahmen der technischen Hilfe für die Zusammenarbeit finanziert. 18. Dieser Titel von Leader+ wird in ländlichen Gebieten durchgeführt, die im Rahmen von Titel 1 der Initiative ausgewählt wurden.
Für die Durchführung verantwortlich ist die federführende LAG. Dabei gelten die nachstehenden Sonderbestimmungen: - Gebietsübergreifende Zusammenarbeit An der gebietsübergreifenden Zusammenarbeit innerhalb eines Mitgliedstaats können neben den Gebieten, die im Rahmen von Leader+ ausgewählt wurden, auch Gebiete, die im Rahmen von Leader I und II förderfähig waren, bzw. ländliche Gebiete teilnehmen, deren Struktur dem Leader-Konzept entspricht und die vom Mitgliedstaat als solche anerkannt wurden. Mit Ausnahme größerer Operationen im Rahmen einer spezifischen Thematik, deren Umsetzung ein größeres Gebiet voraussetzt als das der betreffenden LAG, kommen für einen Gemeinschaftszuschuß jedoch nur die Operationen in den unter Leader+ ausgewählten Gebieten in Betracht.
Die Betreuungskosten hingegen können für sämtliche beteiligten Gebiete kofinanziert werden. - Transnationale Zusammenarbeit Die transnationale Zusammenarbeit betrifft Projekte von lokalen Aktionsgruppen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten. Arbeitet jedoch ein unter Leader+ ausgewähltes Gebiet nach den Bedingungen dieses Titels der Initiative mit einem Gebiet in einem Land außerhalb der Gemeinschaft zusammen, dessen Struktur dem Leader-Konzept entspricht, so kommen die in dem Leader+-Fördergebiet getätigten Ausgaben für eine Kofinanzierung in Betracht. Titel 3 - Vernetzung 19. Bereits unter Leader II hatte der Austausch von Ergebnissen, Erfahrungen und Know-how zwischen allen interessierten Kreisen in der Gemeinschaft Priorität.
Dies gilt künftig auch für Leader+. 20. Unterstützt wird die Vernetzung aller ländlichen Gebiete, unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Initiative gefördert werden, sowie aller an den gebietsbezogenen Maßnahmen beteiligten Einrichtungen und Verwaltungsstellen, wie beispielsweise der Informations- und Betreuungsforen für den ländlichen Raum (Foren für den ländlichen Raum). Ziel ist es dabei nicht nur, Erfahrungen auszutauschen und weiterzugeben, sondern auch - die Zusammenarbeit zwischen mehreren Gebieten in die Wege zu leiten und zu verwirklichen und - Erkenntnisse im Bereich der gebietsbezogenen ländlichen Entwicklung zu gewinnen und einschlägige Informationen zu verbreiten.
21. Alle Begünstigten einer Leader+-Förderung sind verpflichtet, sich aktiv an diesem Netz zu beteiligen, indem sie alle erforderlichen Angaben über laufende oder abgeschlossene Aktionen sowie über die erzielten Ergebnisse zur Verfügung stellen und an den verschiedenen Tätigkeiten teilnehmen. Auch von den übrigen Mitwirkenden des Netzes, die zu den gebietsbezogenen Maßnahmen beitragen, aber keine LAG bilden, wird erwartet, daß sie dem Netz ihre Erfahrungen, ihr Know-how und ihre Projekte zugänglich machen. 22. Jeder Mitgliedstaat schlägt die Modalitäten vor, nach denen er die für die Betreuung des Netzes erforderliche Stelle einrichtet.
Die Kommission empfiehlt, der Netzbetreuungsstelle folgende Aufgaben zu übertragen: - Auf Ebene des Mitgliedstaats ermittelt und analysiert sie bewährte Verfahren, die sich für einen Transfer eignen, und informiert darüber; - sie betreut das Netz; - sie organisiert den Austausch von Erfahrungen und Know-how und sorgt dafür, daß vor allem die schwächeren Gebiete davon profitieren und die von erfahreneren LAG erzielten Ergebnisse nutzen können; - sie leistet technische Hilfe bei der nachbarschaftlichen und der transnationalen Zusammenarbeit. 23. Eine von der Kommission geleitete "Beobachtungsstelle für den ländlichen Raum" sorgt auf Gemeinschaftsebene für die Vernetzung und die Netzbetreuung.
Die Beobachtungsstelle - sammelt Informationen über Gemeinschaftsaktionen zur Förderung der ländlichen Entwicklung, bereitet diese auf und gibt sie weiter; - sammelt, konsolidiert und verbreitet auf europäischer Ebene die Verfahren, die sich bei der lokalen Entwicklung im ländlichen Raum bewährt haben; - informiert die ländlichen Aktionsträger über die wesentlichen Entwicklungstrends in den ländlichen Gebieten der Gemeinschaft und von Drittländern; - organisiert Treffen der Begünstigten der Initiative auf Gemeinschaftsebene und gibt Impulse für Projekte der transnationalen Zusammenarbeit; - unterstützt nationale und regionale Verwaltungsstellen, um den Austausch von Fachwissen zu erleichtern; - hilft nationalen Verwaltungsstellen, die Begünstigten der Initiative zu betreuen und zu Kooperationszwecken Kontakte anzubahnen; - erstattet über die Durchführung und Fortschritte von Leader+ auf Gemeinschaftsebene Bericht; - prüft die im Rahmen von Leader+ gewonnenen Erkenntnisse und deren Auswirkungen auf die Politik für den ländlichen Raum.
III. DURCHFÜHRUNG Erarbeitung und Vorlage von Vorschlägen für Programme der Initiative Leader+ 24. Die Kommission legt die indikative Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten fest und setzt diese davon in Kenntnis. Auf Basis dieses Richtbetrags schlagen die Mitgliedstaaten der Kommission Programme im Rahmen der Initiative Leader+ vor. Die Programme werden von den zuständigen Behörden erstellt, die der Mitgliedstaat auf der geographischen Ebene bezeichnet, die er aufgrund ihres Verwaltungsaufbaus und der Durchführungs- und Managementmodalitäten für die geeignetste hält. Die Mitgliedstaaten können wählen, ob die Programme in Form operationeller Programme oder eines Globalzuschusses durchgeführt werden sollen.
Zuvor werden die repräsentativsten Partner auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der allgemeinen Verordnung konsultiert. 25. Der Inhalt der Programme entspricht dem des Einheitlichen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 19 Absatz 3 der allgemeinen Verordnung. Die Gliederung der Programme ist im Anhang beschrieben. Kontext und Durchführungsstrategie, Auswahlverfahren, Finanzierung 26. Dem Programmvorschlag müssen die Stärken, Schwächen und Möglichkeiten des Anwendungsgebiets des Programms klar zu entnehmen sein. Darzulegen ist auch, welche spezifischen Ziele durch Leader+ erreicht werden sollen, wie diese Ziele mit den politischen Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung verknüpft sind, die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region durchgeführt werden oder geplant sind, durch welche Strategie diese Ziele verwirklicht werden sollen, inwiefern die vorgeschlagenen Maßnahmen kohärent sind, welchen zusätzlichen Nutzeffekt sie erzielen und wie sie sich auf die Umwelt auswirken.
Ferner ist zu jedem Titel der Initiative anzugeben, welche Ziele angestrebt werden und welche Themen Titel 1 zuzuordnen sind. Schließlich sind die jeweils geplanten Maßnahmen zur Durchführung der einzelnen Titel mit der erwarteten Wirkung aufzulisten und zu beschreiben. Diese Darstellung muß mit den Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung des Programmvorschlags gemäß Artikel 41 Absatz 2 der allgemeinen Verordnung im Einklang stehen. Die Ex-ante-Bewertung ist Bestandteil des Programms. 27. Es sind klare Auswahlkriterien und -verfahren festzulegen, die einen echten Wettbewerb zwischen den LAG gewährleisten.
Bei Vorlage des Programms teilt der Mitgliedstaat der Kommission mit, wie viele LAG er auswählen möchte. Dabei kann er sich für eine nationale oder eine regionale Auswahl entscheiden. Auf jeden Fall muß die Tansparenz der Verfahren gewährleistet und ein hineichender Wettbewerb zwischen den LAG garantiert sein. Der Mitgliedstaat kann mehr als einmal um die Einreichung von Vorschlägen ersuchen, insbesondere in den Fällen, in denen Gebiete erstmals aus Leader+ gefördert werden, denen daher längere Fristen zugestanden werden können. Ein solcher Fall muß hinreichend erläutert und begründet werden.
Die Gebiete, die für eine Förderung im Rahmen von Titel 1 in Betracht kommen, müssen auf jeden Fall binnen zwei Jahren nach Genehmigung der Auswahlkriterien ausgewählt worden sein. Der Mitgliedstaat erläutert in seinem Programmvorschlag das Verfahren, nach dem er die Projekte der transnationalen und der gebietsübergreifenden Zusammenarbeit auswählen will. Die vorgeschlagenen Modalitäten müssen gewährleisten, daß die LAG regelmäßig und in zunehmendem Maß zu diesen Kooperationsformen Zugang haben und daß die Bedingungen der Programmplanung und der Finanzierung es gestatten, den betreffenden Titel der Initiative effizient abzuwickeln und die Fristen einzuhalten, die in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Kommission gesetzt werden.
28. Gemäß den Artikeln 28 und 29 der allgemeinen Verordnung wird ein nach Schwerpunkten, Jahren und Finanzierungsquellen aufgeschlüsselter indikativer Finanzierungsplan aufgestellt. Die drei Titel der Initiativen treten an die Stelle der Schwerpunkte und werden durch einen vierten Schwerpunkt zur Finanzierung der Kosten für Verwaltung, Begleitung und Bewertung des Programms ergänzt. Es ist anzugeben, welcher Finanzierungsanteil für die Maßnahmen im Rahmen des vierten Schwerpunkts bestimmt ist. Modalitäten der Verwaltung, Kontrolle, Begleitung und Bewertung 29. Es gilt die allgemeine Verordnung, insbesondere Titel III und Titel IV Kapitel I, II und III.
Die Modalitäten der Anwendung dieser Bestimmungen sind ausdrücklich in den Programmvorschlag aufzunehmen; sie stimmen mit den Kriterien dieser Mitteilung überein. 30. Unbeschadet des Grundsatzes der soliden und wirtschaftlichen Haushaltsführung zielen die Verfahren darauf ab, die Durchführung und Verwaltung der einzelnen Titel der Initiative zu vereinfachen. 31. Vor allem in bezug auf die Finanzverwaltung sind in dem Programm die Verwaltungsmodalitäten und die Verfahren für die Bereitstellung und Weiterleitung der Finanzmittel sowie die wichtigsten Etappen der Gemeinschaftsfinanzierung bis zum Endbegünstigten klar zu beschreiben.
Die Eignung der Durchführungsmodalitäten ist bei der Ex-ante-Bewertung zu prüfen. 32. Neben den normalen Kontrollverfahren für alle Ausgaben umfaßt die Beschreibung der Kontrollregelung die spezifischen Modalitäten, Methoden, Regeln und Verfahren für die Kontrolle des betreffenden Programms. 33. Programmbegleitung: - auf Ebene der LAG - auf Ebene der regionalen bzw. nationalen Programme anhand der finanziellen und materiellen Indikatoren, die bei der Programmplanung festgelegt wurden. Diese Indikatoren müssen eine Beurteilung des Durchführungsstandes des Programms in bezug auf die finanzielle Abwicklung, die materielle Durchführung und die Wirkung ermöglichen.
Die Weitergabe der Ergebnisse an die europäische Beobachtungsstelle und ihre Konsolidierung sind ein Beitrag zur Begleitung der Initiative auf Gemeinschaftsebene. Gemäß Artikel 35 der allgemeinen Verordnung wird für jedes Programm im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative ein Begleitausschuß eingesetzt und dessen Zusammensetzung und Rolle festgelegt. Ein Lenkungsausschuß unter Vorsitz der Kommission wird eingesetzt, der aus Vertretern der Verwaltungen sowie der nationalen und regionalen Netze besteht. Der Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um über den Durchführungsstand der Initiative zu beraten.
Für den Titel "Zusammenarbeit" übernimmt er die Funktion des Begleitorgans auf Gemeinschaftsebene. 34. Für die Bewertung gelten die einschlägigen Bestimmungen der allgemeinen Verordnung und der Leitlinien für die Bewertung der ländlichen Entwicklung, sofern sie für die Interventionen im Rahmen Leader+ geeignet sind. Angesichts der Besonderheiten von Leader wird die Bewertung anhand materieller und finanzieller Indikatoren durch spezifische Indikatoren ergänzt, insbesondere hinsichtlich des integrierten gebietsbezogenen Ansatzes, des Pilotcharakters der Aktionen, des Funktionierens der Partnerschaft, der Organisation und Rolle der beteiligten Verwaltungsstellen, der Vernetzung und der Umweltauswirkungen.
Genehmigung der Interventionen 35. Die Kommission genehmigt die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative LEADER+ in einer Maximalfrist von fünf Monaten nach Eingang des Antrags auf Intervention und legt gemäß Artikel 28 der allgemeinen Verordnung die Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, fest. Entscheidet sich der Mitgliedstaat für eine Intervention in Form eines operationellen Programms, so übermittelt er der Kommission drei Monate nach Genehmigung des Programms eine Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 9 Buchstabe m) der allgemeinen Verordnung zur Information, deren Inhalt Artikel 18 Absatz 3 der allgemeinen Verordnung entspricht.
Die Kommission gibt der Finanzierung über Globalzuschüsse gemäß Artikel 9 Buchstabe i) und Artikel 27 der allgemeinen Verordnung den Vorzug. Förderfähige Maßnahmen und Kofinanzierung der Gemeinschaft 36. Für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft kommen alle Maßnahmen in Betracht, die im Rahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, des EFRE und des ESF förderfähig sind. 37. Leader+ dient in erster Linie der Förderung von Pilotstrategien zur Erschließung des endogenen Potentials ländlicher Gebiete. Mit Ausnahme kleiner, partnerschaftlich festzulegender Aktionen kommen daher im Rahmen dieser Initiative Infrastrukturinvestitionen nicht für eine Förderung in Frage, ebensowenig produktive Investitionen, die einen partnerschaftlich festzusetzenden Hoechstbetrag übersteigen.
38. Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fachwissen wie in Leader II definiert (d. h. Betreuungskosten bzw. Kosten der Vorstudien im Hinblick auf die Erstellung eines gebietsbezogenen Entwicklungsprogramms durch die LAG) sind nur dann im Rahmen von Titel 1 förderfähig, wenn es sich um neue Gebiete handelt, in denen die Leader-Regelung erstmals zur Anwendung kommt. 39. Die Kosten für die Beteiligung am Netz bzw. an den Netzen, für Betreuung und Information sowie für die Verwaltung, Begleitung und Bewertung des Programms können von der Gemeinschaft kofinanziert werden. Sie werden bei Einreichung des Programms veranschlagt.
Was die Bewertung anbelangt, so kofinanziert die Gemeinschaft jedoch nur die Kosten, die in den Mitgliedstaaten für Bewertungen anfallen, die aufgrund ihres Anwendungsbereichs und ihrer Qualität effektiv zur Bewertung von Leader+ auf Ebene der Gemeinschaft beitragen. Beurteilt wird dies anhand der einschlägigen Leitlinien der Kommission. 40. Die Kommission wird bei der Leitung der europäischen Beobachtungsstelle durch externe Dienstleistungsanbieter unterstützt, die in einem offenen Verfahren ausgewählt werden, nachdem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Aufforderung zur Einreichung von Angeboten veröffentlicht wurde.
Hierfür wird indikativ ein Anteil von höchstens 2 % der Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, an der Gemeinschaftsinitiative Leader+ vorgesehen. Diese auf Initiative der Kommission durchgeführten Tätigkeiten werden zu 100 % der Gesamtkosten finanziert. IV. GEMEINSCHAFTSBEITRAG ZUR FINANZIERUNG VON LEADER+ 41. Die Initiative Leader+ wird von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft gemeinsam finanziert. Der Gesamtbeitrag des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, zu Leader+ für den Zeitraum von 2000 bis 2006 wird mit 2020 Mio. EUR zu Preisen von 1999 veranschlagt. Gemäß Artikel 7 Absatz 7 der allgemeinen Verordnung wird der Beitrag des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, zu jedem Programm bis zum Jahr 2003 mit jährlich 2 v.
H. indexiert und für die Jahre 2004 bis 2006 zu Preisen von 2003 festgesetzt. Die Kommission setzt die Indexierung für die Jahre 2004 bis 2006 spätestens am 31. Dezember 2003 fest. Es gelten die gemeinschaftlichen Interventionssätze gemäß Artikel 29 der allgemeinen Verordnung. Besonders die Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, darf in Ziel-1-Regionen 75 %, in den übrigen Gebieten 50 % der zuschußfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten. V. ZEITPLAN 42. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Vorschläge für Programme im Rahmen der Initiative Leader+ binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften einzureichen.
Die Zuschußanträge der Mitgliedstaaten und sämtliche Schreiben im Zusammenhang mit dieser Mitteilung sind an folgende Anschrift zu richten: Der Generaldirektor Generaldirektion Landwirtschaft Europäische Kommission Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel Geschehen zu Brüssel am 14. April 2000. (1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. ANHANG GLIEDERUNG EINES VORSCHLAGS FÜR EIN PROGRAMM IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFTSINITIATIVE LEADER+ 1. Abgrenzung des Anwendungsgebiets der Initiative und zugrundegelegte Kriterien. 2. Analyse des betreffenden Gebiets/der betreffenden Gebiete.
3. Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der allgemeinen Verordnung. 4. Für die Durchführung der Initiative gesteckte Ziele, Strategie für deren Verwirklichung, Zusammenhang mit anderen Programmen der ländlichen Entwicklung. 5. Für jeden Titel der Initiative: Ziele, übergeordnete Themen des Titel 1, Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen zur Durchführung der drei Titel der Initiative einschließlich der für die Überprüfung der Beihilferegelungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen notwendigen Angaben, Wirkung. 6. Nach Schwerpunkten, Jahren und Finanzierungsquellen aufgeschlüsselter Finanzierungsplan.
Gegebenenfalls Angabe der in den Ziel-1- und Ziel-2-Regionen vorgesehenen Gemeinschaftsfinanzierung. Die jährliche Unterstützung aus dem Fonds muß mit der finanziellen Vorausschau übereinstimmen. 7. Kriterien für die Auswahl der LAG, Verfahren und Zeitplan. 8. Modalitäten der Information potentieller Begünstigter sowie Modalitäten der Information der Öffentlichkeit im Zuge der Programmdurchführung. 9. Bestimmungen und vom Mitgliedstaat benannte Behörden für die Durchführung und Verwaltung, einschließlich Finanzverwaltung und Begleitung, - der gebietsbezogenen Entwicklungsstrategien, - der Zusammenarbeit, - der Arbeit der Netze und ihrer Verknüpfung mit der europäischen Beobachtungsstelle.
10. Verwaltungsbestimmungen, Modalitäten und Verfahren für die Kontrolle der Interventionen. 11. Bewertungsvorschriften. 12. Bericht über die Modalitäten für die Anhörung der Partner zum Programm und ihre Beteiligung am Begleitausschuß. 13. Vereinbarkeit der Intervention mit den übrigen Gemeinschaftspolitiken.