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Sonderbericht Nr. 7/2000 zum Internationalen Fonds für Irland und dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands 1995-1999, zusammen mit den Antworten der Kommission

CELEX
32000Y0525(01)
Document type
REPORT_SPECIAL
Sector
Legislation
Date of document
2000-02-24
In force since
2000-02-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Sonderbericht Nr. 7/2000 zum Internationalen Fonds für Irland und dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands 1995-1999, zusammen mit den Antworten der Kommission Amtsblatt Nr. C 146 vom 25/05/2000 S. 0001 - 0026 Sonderbericht Nr. 7/2000 zum Internationalen Fonds für Irland und dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands 1995 - 1999, zusammen mit den Antworten der Kommission (Vorgelegt gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags) (2000/C 146/01) INHALT >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ZUSAMMENFASSUNG Der Internationale Fonds für Irland (IFI) wurde 1986 im Rahmen des anglo-irischen Abkommens mit dem vorrangigen Ziel gegründet, die Versöhnung zwischen den zerstrittenen Bevölkerungsgruppen in Nordirland zu fördern.

Im Jahr 1995 rief die Europäische Kommission eine Gemeinschaftsinitiative in Form eines Sonderprogramms für Nordirland und die Grenzbezirke Irlands ins Leben, deren Ziel es ist, die Fortschritte in Richtung auf eine beständige Gesellschaft zu verstärken und die Versöhnung durch wirtschaftliche Entwicklung und Beschäftigung zu fördern. In dem vorliegenden Bericht werden die Unterstützung der Europäischen Union für die Tätigkeiten des IFI bis Dezember 1997 und die Umsetzung des Sonderprogramms für Frieden und Versöhnung im Zeitraum 1995 - 1997 geprüft. Die Prüfung konzentriert sich auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Gemeinschaftsfinanzierung; ferner werden anhand eines repräsentativen Querschnitts von Maßnahmen und Vorhaben die Effizienz und Wirksamkeit der Verfahren geprüft, die im Rahmen beider Aktionen bei der Auszahlung der Gelder angewandt wurden.

Die Umstände, unter denen der IFI und das Sonderprogramm der Gemeinschaft zur Förderung des Friedensprozesses in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands konzipiert und umgesetzt wurden, müssen in Anbetracht des Mißtrauens zwischen den zerstrittenen Bevölkerungsgruppen als besonders schwierig angesehen werden. Im Hinblick auf den IFI stellt der Hof fest, daß die - gemessen am Bedarf - verfrühte Zahlung von Fördergeldern durch die Kommission keine Gewähr für eine möglichst wirksame Verwendung der EU-Gelder bot (siehe Ziffer 12). Die Beschäftigungsmodalitäten und die Übertragung von Zuständigkeiten innerhalb des IFI waren nicht offiziell in schriftlicher Form geregelt worden (siehe Ziffer 14).

Die Bewertung der Projektanträge und die nachfolgende Kontrolle der geförderten Vorhaben bot nicht durchgängig die Gewähr für eine wirtschaftliche Haushaltsführung (siehe Ziffern 17 - 21). Die Kommission hat es ferner versäumt, die in Artikel 3 der Finanzierungsvereinbarung mit dem IFI festgelegten Prüfungen und Kontrollen durchzuführen (siehe Ziffer 28). Das Sonderprogramm hat in einer Region mit nur geringen Chancen für eine konfessionsübergreifende Zusammenarbeit neue Strukturen und Anreize für eben diese Zusammenarbeit geschaffen. Es hat Partnerschaften und Dialog ermöglicht, die Beschlußfassung und Verantwortung für die Entwicklung der Gemeinden den Menschen näher gebracht und damit zu dem übergeordneten Ziel beigetragen, die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen durch die direkte Einbeziehung der Bevölkerung vor Ort zu verbessern (siehe Ziffern 39 - 40).

Dennoch betont der Hof, daß die Programmstruktur durch die Vielzahl der Durchführungsstellen und die unterschiedlichen Erfordernisse der beiden Regionen kompliziert wurde (siehe Ziffer 41). Insbesondere die Entscheidung, einen Großteil der Verwaltung und Beschlußfassung nichtstaatlichen Stellen zu übertragen, hatte Probleme bei der Auswahl der Durchführungsstellen zur Folge (siehe Ziffern 42 - 43). Der Entwicklung einer zweckmäßigen Vorgehensweise zur Einbeziehung kommunaler Vorhaben und sozialer Zielgruppen wurde von den Durchführungsstellen mitunter nicht genug Augenmerk gewidmet (siehe Ziffern 52 - 53).

Für die Auswahl- und Bewertungsverfahren gab es keine gemeinsam verbindlichen Kriterien, was dazu führte, daß einzelne Bewertungen ungenügend dokumentiert waren oder unterschiedliche Maßstäbe an die Projekte angelegt wurden (siehe Ziffern 45 - 48). Die Ausstattung eines Fünfjahresprogramms mit Mitteln für eine Dreijahresperiode führte zu Problemen bei der Planung und Verwaltung der Maßnahmen (siehe Ziffer 34); außerdem wurden Verzögerungen in der Durchführung des Programms festgestellt (siehe Ziffern 35 - 37). Bis Dezember 1997 beeinträchtigten Mängel in den Finanz- und Berichterstattungssystemen (siehe Ziffer 49) und fehlende quantitative Ziele im Programmdokument (siehe Ziffer 50) die Wirksamkeit der Kontrollmechanismen und die Bewertung der Wirkung des Programms.

Obwohl die Zielsetzungen und Durchführungsebenen für das Sonderprogramm ganz andere waren, kam es zu beträchtlichen Überschneidungen zwischen dem Sonderprogramm, den Interventionen des IFI und den Fördermaßnahmen im Rahmen der Strukturfonds, die Ineffizienz und Verzögerungen in der Abwicklung anderer Programme zur Folge hatten (siehe Ziffern 56 - 58). EINLEITUNG 1. Der Internationale Fonds für Irland (IFI) ist eine internationale Einrichtung, die im Rahmen eines völkerrechtlichen Abkommens (nachfolgend "das Abkommen" genannt) am 18. September 1986 ins Leben gerufen wurde, um einen Beitrag zu den Arbeiten zu leisten, die in Artikel 10 Buchstabe a) des anglo-irischen Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland vom 15.

November 1985(1) vorgesehen sind. Ziel des IFI ist es, finanzielle Unterstützung für Maßnahmen bereitzustellen, die die Versöhnung der zerstrittenen Bevölkerungsgruppen in Nordirland, die grenzübergreifende Zusammenarbeit und den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt fördern. Er wird zur Zeit aus Beiträgen der Europäischen Union (50 %, Artikel B2 - 604 des Gesamthaushaltsplans der EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (47 %) und Australiens (3 %) finanziert. Der IFI verfolgt seine Ziele durch eine Reihe von Programmen, deren jährliche Mittelausstattung zu 75 % für Nordirland und zu 25 % für Irland bestimmt ist.

2. Im September 1994 wurde nach der erklärten Einstellung der Gewalt in Nordirland eine Gemeinschaftsinitiative mit dem Titel "Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands" zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbart. Ziel dieser Initiative war es, die Fortschritte in Richtung auf eine friedliche und beständige Gesellschaft zu verstärken und die Versöhnung durch zunehmende wirtschaftliche Entwicklung und Beschäftigung, Förderung der städtischen und ländlichen Erneuerung, Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Erweiterung der sozialen Integration(2) zu fördern.

PRÜFUNG DES HOFES 3. Die Prüfung des Hofes erstreckte sich auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der beiden o. g. Maßnahmen und umfaßte die Überprüfung der IFI-Interventionen bis Dezember 1997 und der Tätigkeiten des Sonderprogramms von Juli 1995 bis Dezember 1997. Ferner wurden die Effizienz und die Wirksamkeit der beiden Maßnahmen und insbesondere die im Rahmen des Sonderprogramms aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) finanzierten Maßnahmen überprüft. Der Prüfungszeitraum für den IFI umfaßt die entscheidende Phase ab 1989 - lange vor dem Waffenstillstand und den Friedensinitiativen 1994 -, als die politische Gewalt auf dem Höhepunkt war.

Hinsichtlich des Sonderprogramms erstreckt sich der Prüfungszeitraum (Juli 1995 bis Dezember 1997) hauptsächlich über die Startphase, als die Durchführungsmodalitäten festgelegt wurden. Der Hof ist sich der äußerst schwierigen Umstände, unter denen der IFI und das Sonderprogramm umgesetzt werden mußten ebenso bewußt wie der bei der Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen in einem politisch instabilen Umfeld bestehenden Risiken. Die Prüfungsfeststellungen sollten daher vor diesem Hintergrund bewertet werden. 4. Im Hinblick auf den IFI führte der Hof eine detaillierte Prüfung einer Stichprobe von 34 Vorhaben durch, von denen zehn vor Ort kontrolliert wurden.

Die Stichprobe wurde so ausgewählt, daß sie eine möglichst große Bandbreite der verschiedenen Tätigkeiten erfaßt, durch die der Fonds seine Ziele der Förderung des Dialogs und der Versöhnung sowie des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts zu erreichen hofft. 5. Für die Prüfung des Sonderprogramms wurde ein breiter Querschnitt der im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen ausgewählt, in dem acht der insgesamt 70 Durchführungsstellen erfaßt wurden. Hiervon wurden wiederum 58 Vorhaben eingehend geprüft und sieben dieser Vorhaben vor Ort kontrolliert. INTERNATIONALER FONDS FÜR IRLAND Zusammenfassung der wichtigsten Prüfungsfeststellungen in bezug auf den IFI 6.

Die nachfolgend beschriebenen Prüfungsfeststellungen des Hofes lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Dem IFI kommt im Hinblick auf die gemeinsame Verwaltung und Durchführung der Programme durch Irland und Nordirland eine Vorreiterrolle zu; ebenfalls neu war die prioritäre Finanzierung benachteiligter Gebiete (siehe Ziffer 22). b) Die Rolle des IFI als erster Geldgeber für Vorhaben ermöglichte es den Empfängern der Zuschüsse, Zugang zu anderen Finanzierungsquellen zu erlangen (siehe Ziffer 23). c) Die - gemessen am Bedarf - verfrühte Zahlung von Fördergeldern an den IFI durch die Kommission bot keine Gewähr für eine möglichst wirksame Verwendung der EU-Gelder (siehe Ziffer 12). d) Der IFI sollte die schriftliche Fixierung der Beschäftigungsmodalitäten und Übertragung von Zuständigkeiten prüfen (siehe Ziffer 14). e) Die Bewertung der Projektanträge und die Kontrolle der geförderten Vorhaben sollte optimiert werden, um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durchgängig zu gewährleisten (siehe Ziffern 19 - 21 und Ziffer 27). f) Die Kommission muß Sofortmaßnahmen ergreifen, um die in Artikel 3 der Finanzierungsvereinbarung mit dem IFI festgelegten Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen (siehe Ziffer 28).

Finanzierungsmodalitäten und rechtlicher Rahmen 7. Die Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum IFI wurden erstmals 1989(3) gebilligt, als der Fonds bereits drei Jahre bestand und tätig war. Der erforderliche rechtliche Rahmen für die Finanzbeiträge der Gemeinschaft wurde jedoch erst mit der Verordnung (EG) Nr. 2687/94 des Rates vom 31. Oktober 1994(4) geschaffen. 8. Im Zeitraum 1989 - 1994 belief sich der jährliche Beitrag der Kommission zum IFI auf 15 Mio. ECU. Im Oktober 1994 erhöhte der Rat den Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum IFI für die Jahre 1995, 1996 und 1997 auf jährlich 20 Mio.

ECU. Darüber hinaus wurden für die Jahre 1998 und 1999(5) weitere jährliche Beiträge in Höhe von 17 Mio. ECU vorgesehen, die allerdings von einer Bewertung der Erfolge des Fonds vor April 1999 und der Notwendigkeit einer weiteren Unterstützung abhängig gemacht wurden. Diese Überprüfung ist inzwischen erfolgt, und auf dem Treffen der Staats- und Regierungschefs in Berlin im März 1999 wurde ein weiterer jährlicher Beitrag in Höhe von 15 Mio. ECU für die Jahre 2000 - 2002 genehmigt. 9. Die Verordnung über die Finanzbeiträge von 1994 sieht vor, daß die Kommission den Beitrag verwaltet und der Haushaltsbehörde einen Jahresbericht vorlegt, der eine detaillierte Bilanz der Tätigkeiten des Fonds, eine Bewertung der Art und Auswirkungen der Interventionen und die Ergebnisse der von der Kommission vor Ort durchgeführten Prüfungen beinhaltet.

10. In Tabelle 1 ist die Ausführung des Haushaltsplans - Mittelbindungen und Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags zum IFI - dargestellt. Im Zeitraum 1989 - 1997 wurden Gemeinschaftsmittel in Höhe von insgesamt 150 Mio. ECU zugunsten des IFI gebunden; hiervon wurden 146 Mio. ECU (97 %) bereits gezahlt. Der jährliche Beitrag der Gemeinschaft wird in zwei Teilbeträgen ausgezahlt: Ein Vorschuß in Höhe von 80 % wird auf Antrag des IFI gewährt, die verbleibenden 20 % werden ausgezahlt, nachdem die Kommission den Jahresabschluß des IFI erhalten hat. Diese Zahlungsmodalitäten unterscheiden sich von denen des Sonderprogramms dadurch, daß die Zahlungen an den IFI auf der Grundlage eines festgelegten jährlichen Beitrags erfolgen und sich nicht an den tatsächlichen Ausgaben orientieren (siehe Tabelle 2).

Tabelle 1 Ausführung des Haushaltsplans: "Beitrag der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland" >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2 Mittelbindungen und Zahlungen der EU zugungsten des Internationalen Fonds für Irland und des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 11. Die vom IFI angenommenen Haushalts- und Rechnungsführungsvorschriften ermöglichen die Jahr-zu-Jahr-Übertragung von Mitteln für spezifische Vorhaben, für die vertragsgemäße Finanzierungsangebote vorliegen, sowie die Übertragung von Programm-Mitteln, die nicht an ein spezifisches Vorhaben gebunden sind.

Diese Praxis, Verpflichtungen durch zu erwartende Beiträge der Geberländer abzudecken, führte im September 1997 zu einem Defizit von 16,46 Mio. ECU in der Bilanz des Fonds. Der IFI teilte dem Hof mit, daß die für die Rechnungsabschlüsse des Fonds gewählte Darstellungsweise den Sonderstatus des Fonds widerspiegelt. 12. Dessen ungeachtet wurden in den Jahren 1995, 1996 und 1997 im Schnitt lediglich 37 % der insgesamt gebundenen Mittel verwendet, was zu beträchtlichen Bankguthaben des IFI in Höhe von 64,85 Mio. ECU, 88,91 Mio. ECU und 78,75 Mio. ECU führte. Zwar ist in Artikel 6 der Erklärung, die der IFI der Kommission alljährlich vorgelegt, die Rückzahlung nicht verwendeter Mittel vorgesehen, doch umfassen die Zahlungsmodalitäten der Kommission, die eine automatische Zahlung von Vorschüssen erlauben und somit die Verwendung von Haushaltsmitteln der Gemeinschaft beschleunigen, keine Bewertung des unmittelbaren Finanzbedarfs des IFI durch die Kommission.

Administrative Verfahren 13. Der Verwaltungsrat des Fonds wird gemeinsam von der britischen und der irischen Regierung ernannt; die Geberländer und die EU ernennen je einen Beobachter, der an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnimmt. Was das administrative Gefüge anbelangt, so ist der IFI, der eine besondere rechtliche Stellung einnimmt, unabhängig und darf von keiner der beiden Regierungen Weisungen annehmen (siehe Anhang 1). 14. Gemäß Artikel 10 des anglo-irischen Abkommens wird das Sekretariat des IFI, dem zwei Generaldirektoren und abgeordnete Beamte beider Staatsverwaltungen angehören, kostenlos von den beiden Regierungen bereitgestellt.

Diese Abordnungen werden jedoch nicht durch gesonderte Anstellungsverträge geregelt. In der Geschäftsordnung sind zwar die spezifischen Pflichten und Zuständigkeiten der Generaldirektoren festgelegt, nicht jedoch die Zuständigkeiten und Aufgaben der sonstigen Beamten. Darüber hinaus ist die Übertragung der Vollmachten des Verwaltungsrates zur Unterzeichnung von Finanzierungsangeboten und Verwaltungsaufträgen nicht ausdrücklich in der Geschäftsordnung des Fonds vorgesehen, sondern hat sich vielmehr durch Gewohnheit eingebürgert. Programme des IFI 15. Der IFI verfolgt seine Ziele durch eine Reihe von Programmen, die wiederum aus Vorhaben bestehen, welche in erster Linie mittels allgemeiner Bekanntmachungen ausgewählt werden.

Bis Ende 1997 hatte der IFI rund 3600 Vorhaben in folgenden Bereichen mitfinanziert: Benachteiligte Gebiete, Kommunale Initiative ("Communities Initiatives"), Erweiterung der Horizonte ("Wider Horizons"), Unternehmensförderung und Technologie, Fremdenverkehr, Stadtentwicklung und Flaggschiff-Projekte (siehe Tabelle 3). Tabelle 3 Internationaler Fonds für Irland 1997 - Programme und Zahlungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 16. Jedes einzelne Projekt wird vorab durch das IFI-Sekretariat und/oder die Programmteams bewertet. Anschließend erfolgt eine offizielle Bewertung durch die für die Verwaltung zuständige Behörde oder staatliche Stelle.

Bevor die Projekte dem Verwaltungsrat des Fonds vorgelegt werden, der auf der Grundlage der Empfehlungen des Begleitausschusses die förderfähigen Projekte auswählt, prüfen die eigens dafür zuständigen Mitglieder des Verwaltungsrates die Projekte. Verfahren zur Bewertung der Vorhaben 17. In den Bestimmungen zur Ernennung der Verwaltungsratsmitglieder und in der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Verwaltungsrates ist die Beschäftigung von Beratern und Gutachtern vorgesehen, die den Verwaltungsrat bei der Evaluierung der eingereichten Vorhaben und bei der Ausübung seiner Tätigkeiten im allgemeinen unterstützen.

Der Fonds macht von dieser Bestimmung Gebrauch, so daß die Verwaltung der Vorhaben in der Regel bei den staatlichen Einrichtungen oder Stellen liegt. Entgegen den Bestimmungen des Abkommens stellen die beiden Regierungen die Sekretariatsdienste nicht kostenlos zur Verfügung, so daß dem IFI für diese Dienste in den Jahren 1996, 1997 und 1998 Kosten in Höhe von 3,14 Mio. ECU, bzw. 3,59 Mio. ECU und 2,89 Mio. ECU - im Durchschnitt 5 % der Programmausgaben - entstanden. 18. In der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Verwaltungsrates wurden dem IFI spezifische Kriterien zur Bewertung der Vorhaben an die Hand gegeben, darunter die Bedingung, daß die Investitionen das Kriterium der Wirtschaftlichkeit erfuellen und die Vorhaben einer Vorab-Bewertung unterzogen werden müssen, die auch eine Risikoanalyse umfaßt.

19. Obwohl die Mehrzahl der geprüften Vorhaben diese Zielvorgaben des IFI erfuellte, ergab sich bei acht der insgesamt 34 vom Hof überprüften Vorhaben(6), daß die Maßstäbe, die bei der Risikoanalyse und der Bewertung angelegt wurden, nicht streng genug waren. Beispiele für solche Verfahren sind: a) die Entscheidung, ein Vorhaben finanziell zu unterstützen, ohne eine offizielle wirtschaftliche Bewertung der Geschäftstätigkeit vorzunehmen (wie im Fall eines Pferdesport-Zentrums(7); der IFI teilte dem Hof zwar mit, daß er eine interne Bewertung vorgenommen habe, eine gesonderte Bewertung der Geschäftstätigkeit wurde jedoch nicht für erforderlich gehalten); b) ein Vorhaben im Rahmen der Initiative für benachteiligte Gebiete, für das ein Wirtschaftsplan vorlag, um den Antrag auf finanzielle Förderung zu untermauern; eine erste offizielle Bewertung wurde jedoch erst vorgenommen, nachdem der IFI Start-Fördermittel in Höhe von 915985 ECU bewilligt hatte(8); c) ein Projekt, das in Ermangelung einer umfassenden wirtschaftlichen Bewertung durch ein anderes Vorhaben ersetzt wurde (Fall eines Kultur- und Sprachenzentrums(9); das ursprüngliche Vorhaben wurde durch ein Kino und ein Bürogebäude ersetzt, das vom Gemeinderat angemietet wurde); d) ein Vorhaben(10), bei dem der Antragsteller von dem Zuschußangebot keinen Gebrauch gemacht hatte.

Das Angebot wurde zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt, obwohl noch keine zweite wirtschaftliche Bewertung vorlag und die an der Finanzierung Beteiligten Vorbehalte hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des nunmehr gekürzten Vorhabens zum Ausdruck gebracht hatten. 20. Bei drei der 34 überprüften Vorhaben(11) wurden wiederholt Zuschüsse gewährt, um Mehrkosten zu decken und die Rückzahlung von Krediten zu finanzieren. So bezuschußte der IFI u. a. ein Multimedia-Ausstellungszentrum(12) mit zunächst 1494268 ECU und gewährte in den folgenden Jahren weitere 373566 ECU und 522993 ECU. Obwohl das Vorhaben sich trotz allem nicht selbst tragen konnte, bemühte man sich am 31.

Dezember 1997 um weitere Zuschüsse, um das Projekt fortsetzen zu können. Ohne die Gesamterfolge dieser drei Vorhaben in Frage stellen zu wollen, ist festzuhalten, daß alle drei Vorhaben bis zum 31. Dezember 1997 ihre erwartete wirtschaftliche Existenzfähigkeit nicht unter Beweis gestellt hatten, die als Voraussetzung für den IFI-Finanzierungsbeschluß gedient hatte. Begleitung, Kontrolle und Evaluierung der Vorhaben 21. Bei sechs der insgesamt 34 überprüften Fälle(13) wurden Schwachstellen festgestellt. Diese Mängel im Bereich der Begleitung, Kontrolle und Evaluierung wurden durch die unzureichende Verwaltung seitens der Projektverantwortlichen noch verschärft.

Beispiele hierfür waren: a) Nichteinhaltung der Zuschußbedingungen (wie im Fall eines Vorhabens zur Entwicklung des ländlichen Raums(14), das mit insgesamt 1084834 ECU gefördert wurde. Der IFI hatte drei Gutachten für die Jahre 1995, 1996 und 1997 in Auftrag gegeben, in denen auf schwerwiegende Verwaltungsprobleme mit dem Projekt hingewiesen wurde. Dessen ungeachtet wurde der erste Zuschuß gewährt, obwohl der erforderliche Gemeindebeitrag nicht geleistet worden war, und weitere Zuschüsse wurden freigegeben, ohne daß die Kontrollsysteme entscheidend verbessert worden wären); b) verspätete Veranlassung von Maßnahmen, um die vom IFI getätigten Investitionen zu schützen (Fall, in dem in ein Activity-Centre mit Unterbringungsmöglichkeit(15) mit 793200 ECU gefördert wurde:

Aufgrund anhaltender finanzieller Schwierigkeiten schlug das Projekt jedoch fehl. In einer internen Mitteilung des IFI über dieses Vorhaben heißt es, die Gesamtausgaben für diese Anlage würden sich auf 1541175 ECU belaufen, was jedem, der sie in der Bauphase oder nach Abschluß der Arbeiten gesehen habe, nahezu unbegreiflich sei. Zwar hat der IFI den Hof davon in Kenntnis gesetzt, daß ein Teil des Projekts nunmehr verkauft wurde und der Betrieb angelaufen ist, doch bleibt die Tatsache bestehen, daß dieses kommunale Vorhaben wegen unzulänglicher Projektverwaltung und Kostenkontrolle fehlgeschlagen ist.) Wirkung des IFI 22.

Im Zusammenhang mit der Errichtung des IFI im Jahr 1987, die der Reform der Strukturfonds voranging, wurden einige neue Grundsätze aufgestellt, die später als Hauptbestandteil in die Reform eingingen. Hierzu zählen das im Programm verankerte Konzept der wirtschaftlichen Entwicklung und die Bedeutung konfessionsübergreifender Partnerschaften. Eine Vorreiterrolle kommt dem IFI auch im Hinblick auf die gemeinsame Verwaltung und Durchführung der Programme durch Irland und Nordirland zu; ebenfalls neu war die prioritäre Finanzierung benachteiligter Gebiete. 23. In dem Evaluierungsbericht der Kommission vom März 1997(16) wird die Rolle des IFI als erster Geldgeber für Vorhaben gewürdigt, was es den Empfängern der Zuschüsse ermöglicht, Zugang zu anderen Finanzierungsquellen zu erlangen.

Für den Zeitraum 1994 - 1996 wird die Aufbringungsquote mit 1,8: 1 angegeben, doch wird nicht analysiert, welcher Prozentsatz auf die Mitfinanzierung durch die EU bzw. auf private Investitionen entfällt. Schreibt man diese Hebelwirkung allein der Unterstützung durch den IFI zu, wird der Umfang der öffentlichen Finanzierung (auch durch die EU) völlig außer acht gelassen, die insbesondere in einem solchen Ziel-1-Gebiet auf jeden Fall gewährleistet wäre. Überdies werden keine eingehenden Analysen darüber vorgenommen, inwieweit die Erfolge den fördernden Stellen und ihrem Zusammenwirken zuzuschreiben sind, wodurch die wichtige Rolle und Bedeutung der übrigen, auf nationaler und auf EU-Ebene an der Finanzierung Beteiligten nicht genug zur Geltung kommt.

24. In einer 1994 vom IFI in Auftrag gegebenen Studie über die Wirkung seiner Programme wurde die Zahl der Arbeitsplätze, die im Rahmen IFI-unterstützter Projekte geschaffen wurden, auf 23787 beziffert (Stand: 30. September 1994). Diese Zahl wurde nach Abzug von Verlagerungs- und Amortisierungseffekten (d. h. der Wahrscheinlichkeit, daß die Projekte anderweitig finanziert oder ohne Unterstützung weitergeführt werden könnten) auf 11186 Arbeitsplätze korrigiert. Die Schätzungen wurden in einem weiteren Bewertungsbericht von 1996 über denselben Zeitraum (erstellt von Beratern(17), die bereits an der ersten Studie mitgearbeitet hatten) noch einmal auf 7000 Arbeitsplätze nach unten korrigiert.

25. Die Projekt-Datenbank des Fonds enthält Schätzungen über den letztendlichen Beschäftigungseffekt der geförderten Projekte, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens aufgestellt werden. Der in Auftrag gegebene Bewertungsbericht beziffert die Anzahl der tatsächlich geschaffenen Arbeitsplätze jedoch auf lediglich 85 % des vom IFI geschätzten Arbeitsplatzpotentials; diese Einschätzung fällt, verglichen mit den von anderen Agenturen errechneten Zahlen, relativ optimistisch aus. Bei zwei der geprüften Vorhaben stellte sich heraus, daß das geschätzte Arbeitsplatzpotential die tatsächlich geschaffenen Arbeitsplätze bei weitem überstieg (bei einem Aquakultur-Forschungszentrum(18) war ein geschätzter Anstieg um 2000 Arbeitsplätze als die effektive Schaffung von 2000 Arbeitsplätzen durch das Projekt verbucht worden, obwohl in Wirklichkeit nur vier neue Arbeitsplätze entstanden waren; in ähnlicher Weise war man im Rahmen eines Projekts der "Fishing Villages Initiative"(19) von der Entstehung von 41 Vollzeit-Arbeitsplätzen ausgegangen, tatsächlich wurden jedoch nur zehn Arbeitsplätze geschaffen).

26. In dem Bewertungsbericht wird auf die positiven Wirkungen des IFI(20) und insbesondere seines Programms "Erweiterung der Horizonte" hingewiesen, das sich durch einen grenz-/konfessionsübergreifenden Aspekt auszeichnet. Der Bericht hebt jedoch auch die Schwierigkeit hervor, einen zufriedenstellenden Modus operandi für grenzüberschreitende Vorhaben zu finden, was dazu führt, daß meist staatliche Stellen und Berufsverbände die Begünstigten der grenzübergreifenden Vorhaben sind. 27. Die Bewertungsberichte enthalten Informationen über die Wirkung der Interventionen, die wichtig für die Strategieplanung, also die Festschreibung von Zielen und die Verteilung der Gelder sind.

Das Fehlen aktueller Informationen über den Verlauf der Projekte bzw. von Informationen über die Erfuellung der Kriterien durch die IFI-unterstützten Vorhaben (wie in bezug auf die geschaffenen Arbeitsplätze) stellt jedoch einen Schwachpunkt der Management-Kontrolle dar, der die Gefahr birgt, daß der Fonds seine Ziele nicht in effizienter und wirksamer Weise erreicht. Kontrolle durch die Kommission 28. Zwar ist in Artikel 3 der Grundverordnung festgelegt, daß die Kommission die Tätigkeiten des IFI kontrolliert, doch ist sie dieser Verpflichtung nicht in vollem Umfang nachgekommen. Obwohl sie seit 1995 zur Vorlage eines Jahresberichts über die Interventionen des IFI gehalten ist, wurde der erste derartige Bericht erst im Jahr 1997 vorgelegt.

Die Kommission hat überdies in diesem Zeitraum keine Vor-Ort-Kontrollen oder Prüfungen durchgeführt. SONDERPROGRAMM ZUR FÖRDERUNG VON FRIEDEN UND VERSÖHNUNG Zusammenfassung der wichtigsten Prüfungsfeststellungen in bezug auf das Sonderprogramm 29. Die Prüfungsfeststellungen des Hofes lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Das Sonderprogramm ermöglichte Partnerschaften und Dialog und wurde von beiden Konfessionen akzeptiert, weil damit die Beschlußfassung und Verantwortung für die Entwicklung der Gemeinden den Menschen näher gebracht wurde (siehe Ziffern 39 - 40). b) Die Durchführung des Programms wurde durch die Vielzahl der Durchführungsstellen und die unterschiedlichen Erfordernisse der beiden Regionen erschwert (siehe Ziffer 41). c) Der Entwicklung einer zweckmäßigen Vorgehensweise zur Festlegung kommunaler Vorhaben und sozialer Zielgruppen wurde von den Durchführungsstellen mitunter nicht genug Augenmerk gewidmet (siehe Ziffern 52 - 53). d) Die Ausstattung eines Fünfjahresprogramms mit Mitteln für eine Dreijahresperiode führte zu Problemen bei der Planung und Verwaltung der Maßnahmen und schließlich zu Verzögerungen in der Durchführung des Programms (siehe Ziffern 34 - 35). e) Die Entscheidung, einen Großteil der Verwaltung und Beschlußfassung nichtstaatlichen Stellen zu übertragen, führte zu Problemen bei der Auswahl der Durchführungsstellen (siehe Ziffern 42 - 43). f) Für die Auswahl- und Bewertungsverfahren waren keine gemeinsam verbindlichen Kriterien vorgegeben, was dazu führte, daß die Bewertungen oft nicht umfassend genug ausfielen, ungenügend dokumentiert waren oder unterschiedliche Maßstäbe an die Projekte angelegt wurden (siehe Ziffern 45 - 48). g) Bis Dezember 1997 kam es durch das Fehlen geeigneter Kontrollverfahren, Schwachstellen in den Datenbanken sowie Mängeln in den Finanz- und Berichterstattungssystemen zu Ungenauigkeiten in Finanz- und Managementinformationen (siehe Ziffer 49). h) Das Fehlen quantitativer Ziele wirkte sich negativ auf die Bewertung der Wirkungen des Programms aus (siehe Ziffer 50). i) Obwohl die Zielsetzungen und Durchführungsebenen für das Sonderprogramm ganz andere waren, kam es zu beträchtlichen Überschneidungen zwischen dem Sonderprogramm, den Interventionen des IFI und den Fördermaßnahmen im Rahmen der Strukturfonds, die Ineffizienz und Verzögerungen in der Abwicklung anderer Programme zur Folge hatten (siehe Ziffern 56 - 58).

Rechtlicher Rahmen und Finanzierungsmodalitäten 30. Als eine weitere Reaktion auf die Entwicklung des Friedensprozesses in Nordirland im Jahr 1994 verabschiedete die Kommission am 28. Juli 1995 in dem Wunsch, den Friedensprozess zu unterstützen, das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung. Dieses Sonderprogramm ist eine aus verschiedenen Quellen finanzierte Gemeinschaftsinitiative, für die die Grundverordnungen der verschiedenen Strukturfonds und der EIB gelten und wurde nach eingehenden Absprachen mit allen Betroffenen in Irland und Nordirland ins Leben gerufen. Die strategischen Ziele des Sonderprogramms bestehen darin, die Fortschritte in Richtung auf eine friedliche und beständige Gesellschaft zu verstärken und die Versöhnung durch zunehmende wirtschaftliche Entwicklung und Beschäftigung, Förderung der städtischen und ländlichen Erneuerung, Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Erweiterung der sozialen Integration zu fördern.

Im Gegensatz zu anderen Strukturfonds-Programmen war das Sonderprogramm nicht nur zur Förderung einer Region mit wirtschaftlichem Entwicklungsrückstand konzipiert, sondern sollte vielmehr gezielt in jenen Gebieten und Bevölkerungsgruppen eingesetzt werden, die von den gewalttätigen Auseinandersetzungen am stärksten betroffen waren, und in denen die Not infolgedessen am größten war. 31. Das Sonderprogramm besteht aus sieben Teilprogrammen, die in 30 Maßnahmen aufgeteilt sind, wovon sich wiederum 20 sowohl auf Nordirland als auch auf die Grenzbezirke Irlands erstrecken (siehe Anhang 2a und Anhang 2b).

Der Programmaufbau ist aus Anhang 3 ersichtlich. Für den Dreijahreszeitraum 1995 - 1997 wurden zunächst Mittel in Höhe von 300 Mio. ECU bereitgestellt, und in der Folge genehmigte die Kommission weitere 100 Mio. ECU für die Jahre 1998 und 1999. 32. Die Möglichkeiten, die sich aus dem Friedensprozeß ergeben, wurden allgemein in dem Programmdokument beschrieben, wie beispielsweise die Möglichkeit wirtschaftlicher Anpassungen im Hinblick auf die Ausgeglichenheit von öffentlichem und privatem Sektor, wobei die arbeitsplatzgefährdenden Auswirkungen der Kürzungen im Sicherheitssektor abgemildert werden sollen.

Das Wesen und die Spezifität dieser Möglichkeiten wurden jedoch nicht genau genug identifiziert bzw. definiert, um sie im Rahmen des Programms wirksam anzugehen. Zwar zielte das Sonderprogramm in erster Linie auf konfessionsübergreifende Vorhaben und gesellschaftliche Randgruppen ab, doch befaßte man sich nicht näher mit den Methoden zur Bestimmung dieser Gruppen oder zur Festschreibung von Prioritäten. 33. All dies erforderte in Verbindung mit der Notwendigkeit schneller und sichtbarer Ergebnisse, der Kürze der Zeit zur Umsetzung der ersten Phase und dem Bestreben, eine Vielzahl unterschiedlichster kommunaler Interessen bei der Beschlußfassung und Durchführung zu berücksichtigen, beträchtliche administrative Anstrengungen aller an der Umsetzung des Sonderprogramms Beteiligten.

Finanzielle Abwicklung und Ausführung des Haushaltsplans 34. Die Kommission war mit ihrer ursprünglichen Finanzierungsentscheidung, ein Fünfjahresprogramm mit Mitteln für eine Dreijahresperiode auszustatten, schlecht beraten, da die Ungewißheit über die weitere Finanzierung zu großen Problemen bei der Planung und Verwaltung der Teilprogramme und Maßnahmen führte. Diese Ungewißheit hat zweifellos zu den Verzögerungen bei der Auswahl der förderfähigen Initiativen beigetragen. 35. Die Verzögerungen bei der Umsetzung des Programms (siehe Tabelle 4) hatten eine zu geringe Verwendung der Mittel durch das Sonderprogramm zur Folge.

Ende 1996 und 1997 wurden Verpflichtungsermächtigungen in beträchtlicher Höhe, nämlich 14,9 Mio. ECU (13,5 % der Mittel) bzw. 106,6 Mio. ECU (66,7 % der Mittel) annulliert. Diese Annullierung entsprach mehr als 40 % der Mittel für den Zeitraum 1995 - 1997. In ähnlicher Weise wurden auch auf der Seite der Zahlungen 34,9 Mio. ECU, also mehr als 20 % der Mittel, im selben Zeitraum annulliert. Trotz der geringen Absorptionsgeschwindigkeit des Programms wurden weitere Mittel in Höhe von je 100 Mio. ECU für die Jahre 1998 und 1999 bereitgestellt. Tabelle 4 Ausführung von Haushaltslinie B2 - 1412 "Sonderprogramm für die Regionen in beiden Teilen Irlands" - Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 36.

Zwar weist die Haushaltsrechnung der Kommission die Verwendung von 100 % der verfügbaren Haushaltsmittel für 1995 aus, doch wurde dies allein durch eine Mittelübertragung in Höhe von 38,6 Mio. ECU (58,5 % der ursprünglichen Mittelansätze für dieses Jahr) auf andere Gemeinschaftsinitiativen erreicht. Tatsächlich wurden im Zeitraum 1995 - 1997 mehr als 46 Mio. ECU, das entspricht rund 13 % der ursprünglichen Mittelansätze, auf andere Gemeinschaftsinitiativen übertragen. 37. Bis zum 31. Dezember 1997 hatte die Kommission für den Dreijahreszeitraum 1995 - 1997 einen Vorschuß in Höhe von 61,4 Mio.

ECU der insgesamt 148,3 Mio. ECU aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gezahlt, was 41,4 % der bereitgestellten Mittel entspricht. Gleichzeitig beliefen sich die Projektausgaben auf nur 20 % des im Finanzplan 1995 - 1997 eingesetzten Betrags (siehe Tabelle 5). Tabelle 5 EFRE-Mittel für das Sonderprogramm für Frieden und Versöhnung - Finanzsituation per 31.12.1997 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 38. Die weitere Mittelausstattung in Höhe von je 100 Mio. ECU für die Jahre 1998 und 1999 war von der Vorlage eines Berichts der Kommission über die Fortschritte des Programms abhängig gemacht worden.

Dieser Bericht wurde im November 1997 in Form einer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen(21) vorgelegt. Aus dem Bericht geht hervor, daß man bis Ende 1997 mit EFRE-Mittelbindungen in Höhe von 74,4 Mio. ECU und Zahlungen in Höhe von 61,4 Mio. ECU rechnete. Aufgrund dieser schleppenden Mittelverwendung wurden die Ausgaben in einer neuerlichen Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1997 über fünf Jahre verteilt und für den Zeitraum 1995 - 1997 beträchtlich gekürzt. Auf dem Berliner Gipfel im März 1999 wurde beschlossen, das Friedensprogramm um weitere fünf Jahre zu verlängern und mit Mitteln in Höhe von 500 Mio.

ECU auszustatten. Administrative Abwicklung des Programms 39. Diese Gemeinschaftsinitiative zeichnete sich durch einige Neuerungen aus, da sie sowohl auf Nordirland und die Grenzbezirke Irlands zugeschnitten war und als Modell für eine umfassendere Einbeziehung der Bevölkerung vor Ort durch die Förderung der konfessions- und grenzübergreifenden Zusammenarbeit fungierte. Den dezentralen Durchführungsstellen - wie z. B. Nichtregierungsorganisation und Distrikt-Partnerschaften (zusätzlich zu den traditionellen Behörden und staatlichen Stellen) - kam somit eine Schlüsselfunktion bei der Durchführung des Programms zu.

Dieses innovative Bottom-up Konzept wurde für die erfolgreiche Umsetzung des Programms für politisch notwendig erachtet, und zwar ungeachtet möglicher Verwaltungsprobleme und Verzögerungen bei der Durchführung. Damit wurde im Gegensatz zu den für den IFI geltenden Vorschriften beim Sonderprogramm ein Großteil der Verwaltungs- und Entscheidungsfindungskompetenzen von den Behörden und staatlichen Stellen abgezogen und dezentralisiert. 40. Der Erfolg dieses Konzepts trat am beeindruckendsten bei den Distrikt-Partnerschaften in Nordirland zutage, in denen Vertreter beider Konfessionen zusammenarbeiten.

In ähnlicher Weise erreichte man durch die Gründung eines "Beratenden Forums", das die Durchführung des Programms insgesamt überblickte, die Zusammenarbeit sehr unterschiedlicher Akteure. 41. Die Umsetzung dieser Programmstrategie wurde jedoch durch eine Reihe von Faktoren erschwert. Zunächst einmal erwies sich der Umfang des Sonderprogramms - gegenüber anderen EU-Programmen - als sehr weit gefaßt, mit einer Vielzahl von Durchführungsstellen. Zudem wirkte sich das Bemühen, mit ein und derselben Struktur den unterschiedlichen Erfordernissen zweier Regionen gerecht zu werden, deren Verschiedenartigkeit gerade im Bereich der konfessionsübergreifenden Versöhnung und der sozialen Erneuerung besonders ausgeprägt war, negativ auf die Programmdurchführung aus.

42. Da rund 70 Stellen mit sehr unterschiedlichen Verwaltungspraktiken an der Umsetzung des Programms beteiligt sind, stellte sich das Problem der Auswahl der Durchführungsstellen. So wurde z. B. festgestellt, daß bei der Auswahl der zwischengeschalteten Finanzierungsstellen zur Verwaltung der Globalzuschüsse kein Auswahlverfahren stattgefunden hat: diese nahmen in Anbetracht der Dringlichkeit des Programms ihre Arbeit auf, ohne daß die erforderlichen Verträge unterzeichnet waren. In einem Fall wurde zudem festgestellt, daß die tatsächlich durchführende Ebene nicht der laut Programmdokument entsprach(22).

43. Bei einer der überprüften Maßnahmen(23) stellte sich heraus, daß die im Rahmen des Programms eingesetzte öffentliche Einrichtung ihre Befugnisse ohne Genehmigung des Begleitausschusses oder der Kommission vollständig an unabhängige Gesellschaften (Unterorgane) übertragen hatte. Die Aufgabenbereiche dieser Stellen wurden in einem Angebot genau beschrieben und die übertragende Einrichtung stellte ein Verfahrenshandbuch bei. Für die Auswahl hatte zwar eine Ausschreibung stattgefunden, doch wurden zwei der insgesamt sieben Verwaltungsorgane(24) außerhalb dieses Verfahrens eingesetzt, was einen Verstoß gegen die Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge darstellt.

Überdies hatte die Einsetzung eines dieser Organe eine Unvereinbarkeit der Tätigkeiten zur Folge, da die öffentliche Einrichtung(25) bereits Zeichner dieser Gesellschaft war. 44. Im Zeitraum bis 31. Dezember 1997 führten Unterschiede bei der Bearbeitung zu Ungenauigkeiten bei der Übermittlung der Finanzdaten in bezug auf die Definition der Endbegünstigten von Förderungen. Im Juli 1997 schlug der Begleitausschuß des Sonderprogramms der Kommission eine Formalisierung der Lage durch Anerkennung von Durchführungsstellen als Engbegünstigte von Förderungen vor, womit in erster Linie eine beschleunigte Auszahlung der Mittel durch die Kommission bezweckt wurde.

Dies wurde jedoch nicht bei allen Durchführungsstellen in gleicher Weise angewandt. Da die EFRE-Verordnungen überdies vorsehen, daß die Endbegünstigten die ihnen tatsächlich entstandenen Ausgaben im Hinblick auf den endgültigen Finanzierungsantrag melden, werden beim Abschluß des Sonderprogramms sehr sorgfältige Kontenabstimmungen vonnöten sein. Verfahren zur Bewertung der Vorhaben 45. Die Auswahl- und Bewertungsverfahren der acht(26) überprüften Durchführungsstellen unterschieden sich beträchtlich voneinander, was in den Mängeln zum Ausdruck kommt, die im Nachfolgenden beschrieben werden.

So konnten sich Nordirland und die Grenzbezirke Irlands entgegen dem erklärten Wunsch der Vergabestellen nicht auf ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und Zulassung von Projekten verständigen. 46. Da das Ziel des Sonderprogramms darin besteht, finanzielle Hilfe für die am stärksten von dem Konflikt betroffenen Gebiete zu gewähren, bedienten sich die Durchführungsstellen in Nordirland in Ermangelung offizieller Richtlinien des Staates oder der Kommission bei der Vergabe der Gelder in der Regel eines Benachteiligungs-Indexes(27). Die Grenzbezirke Irlands verwendeten jedoch nicht systematisch einen Benachteiligungs-Index für die Vergabe der Gelder.

Da eine gleichermaßen verbindliche Definition fehlte, gab es keine Gewähr dafür, daß die Investitionen tatsächlich in den am stärksten benachteiligten Gebieten getätigt wurden. 47. Bei neun der 58 überprüften Vorhaben waren die Auswahl- und Bewertungsverfahren für die Projekte mangelhaft. Im Falle einer Maßnahme gab es kein Verfahren zur Bewertung der jeweiligen Vorzüge der Anträge(28), und bei der überwiegenden Zahl der geprüften Vorhaben fehlte es an einer Rangfolge der Projekte nach ihrer jeweiligen Gewichtung(29). 48. Eine Durchführungsstelle(30), die fünf der ausgewählten Vorhaben(31) verwaltete, legte keinerlei Unterlagen über die Projektbewertung vor, und in einem dieser Fälle(32) lag keine Kostenaufstellung für die einzelnen Phasen des Projekts vor.

Hinzu kam, daß die Durchführungsstelle zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens nicht im Besitz eines offiziellen Projektantrages war. Außerdem waren Projektanträge, die vor der offiziellen Einsetzung des Organs im Juli 1996 eingegangen waren, nicht ordnungsgemäß bewertet worden, so daß diese Verfahren eine ausreichende Transparenz vermissen ließen. Nachfolgende Kontrolle geförderter Projekte 49. Der dezentralen Abwicklung des Sonderprogramms und der Bedeutung wirksamer Finanzverwaltungs- und Kontrollsysteme ungeachtet wurden in der Anfangsphase nicht auf allen Ebenen die geeigneten Kontrollinstrumente eingerichtet.

So sah z. B. eine Bestimmung des Sonderprogramms die Einrichtung einer zentralen Projektdatenbank zwecks Information der Öffentlichkeit und Betrugsbekämpfung vor. Bis zum 31. Dezember 1997 war diese Datenbank aufgrund der Komplexität der Durchführungsvorschriften und in Ermangelung eines zweckdienlichen Projektgestaltungs- und Entwicklungskonzepts jedoch noch immer nicht eingerichtet worden. Darüber hinaus hatte der Begleitausschuß auf eine gesonderte Rechnungsprüfung der Ausgabenanträge gedrungen, doch gab es bis zum 31. Dezember 1997 keinerlei Nachweise für eine entsprechende Kontrolle.

Seit Ende 1997 wurde die vorgesehene zentrale Datenbank aber eingerichtet. 50. Obwohl in den Verordnungen die Festlegung quantitativer Ziele vorgeschrieben ist, wurden im Rahmen des Sonderprogramms weder mengenmäßige und konkrete Ziele noch Zielgruppen der Maßnahmen festgelegt. Auch genügten nicht alle Durchführungsstellen der Verpflichtung, Informationen über die Fortschritte der von ihnen geförderten Projekte einzuholen; lediglich vier der acht geprüften Durchführungsstellen verfügten über entsprechende Kontrollverfahren. Wirkung des Programms 51. Die Wirkung des Globalzuschuß-Konzepts des Programms wurde durch die Art und Weise beeinträchtigt, in der die Finanzhilfen gewährt wurden.

So wurde z. B. das Bemühen, die Zuschußgewährung in Nordirland kommunalen Nichtregierungsorganisationen zu übertragen, mitunter dadurch erschwert, daß die Beihilfen des Europäischen Sozialfonds in erster Linie von zwischengeschalteten Stellen in den Gemeinden gewährt, die EFRE-Zuschüsse jedoch hauptsächlich von Regierungsstellen verwaltet werden, so daß die einzelnen Begünstigten sich an beide Stellen wenden mußten, um einen Zuschuß zu erhalten. 52. Unzulänglichkeiten wurden auch bei der Ausrichtung auf potentielle Begünstigte festgestellt. So war eines der Ziele des Sonderprogramms die Gewährung von Zuschüssen an erstmals Begünstigte, doch wurde dies nicht immer verwirklicht.

Beispielsweise waren bei einer Maßnahme(33) Schätzungen zufolge 92 % der Begünstigten bereits von der entsprechenden staatlichen Stelle mit Finanzmitteln aus Programmen unterstützt worden, die von der EU gefördert werden. Obwohl im Rahmen dieser Initiative Startkapital für KMU bereitgestellt werden sollte, führten mangelhafte Definition und Ausrichtung dazu, daß bereits bestehenden Unternehmen kurzfristige Darlehen gewährt wurden. 53. Ähnlich unzureichend war auch die Ausrichtung auf Zielgruppen im Falle des Zinssubventionsprogramms, der größten im Rahmen des Sonderprogramms finanzierten Aktion, die sich an der Globalzuschuß-Fazilität der Europäischen Investitionsbank orientierte.

Die wenig spezifischen Kriterien der Zuschußfähigkeit ermöglichten es großen Gesellschaften, in den Genuß dieser Zuschüsse zu gelangen. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Kriterien für die Beihilfefähigkeit einige der bezuschußten Investitionen(34) zur Errichtung von Industrieanlagen fälschlich als produktive Investitionen eingestuft. 54. Aufgrund der schleppenden Fortschritte bei der Umsetzung des Programms bis Ende 1997 und der Errichtung zweckdienlicher Kontroll- und Evaluierungssysteme war bis zum 31. Dezember 1997 eine zuverlässige Messung der Wirkungen des Programms kaum möglich.

Es gab kein Instrumentarium zur Erfassung der tatsächlich geschaffenen Arbeitsplätze, und Gradmesser für die Wirkung des Programms waren in vielen Fällen Schätzungen sehr unterschiedlicher Genauigkeit. Damit stieg die Wahrscheinlichkeit, daß man Erfolge gleichzeitig dem Sonderprogramm und anderen EU-Programmen zuschrieb. Zu diesem Schluß kam auch der Gutachter in seinem Halbzeit-Bewertungsbericht, der im Juli 1997 feststellte, daß sich zu diesem Zeitpunkt Wirkungen, gemessen an konkreten Erfolgen der geförderten Projekte, kaum nachweisen ließen. Publizitäts- und Informationsmaßnahmen 55.

Das Sonderprogramm verfügte nicht über ein in sich schlüssiges Konzept für koordinierte Publizitätsmaßnahmen. Vielmehr hatte die Einführung des Sonderprogramms in der Öffentlichkeit für beträchtliche Verwirrung bezüglich des Verhältnisses zu anderen EU-Programmen gesorgt. Zwar wurde 1996 ein Informations- und Publizitätsausschuß eingerichtet, doch war bis zum 31. Dezember 1997 keine nennenswerte Besserung der Situation zu verzeichnen. Diese Unzulänglichkeit fiel in Anbetracht der offensichtlichen Vorteile eines hohen Bekanntheitsgrads des Programms im Hinblick auf das erklärte Ziel der Förderung von Frieden und Versöhnung umso schwerer ins Gewicht.

MULTIFONDS-AKTIONEN 56. Zahlreiche Aktionen im Rahmen der Teilprogramme des Sonderprogramms sowie der IFI-Programme, der Gemeinschaftsinitiative Interreg und des Nordirland-Programms (1994 - 1999) wiesen große Ähnlichkeiten auf, und in einigen Fällen war es sogar zu beträchtlichen Doppelarbeiten gekommen. Da den Grafschaftsräten in den Grenzbezirken Irlands nur begrenzte Finanzmittel zur Verfügung standen, mußten außerdem zur Finanzierung der Vorhaben Gelder aus verschiedenen Quellen, wie beispielsweise LURD (Local Urban and Rural Development OP) und Interreg, aufgebracht werden(35). Diese Kofinanzierung von Projekten aus verschiedenen Programmen barg auch die Gefahr in sich, daß Erfolge und Bekanntheit von Projekten verschiedenen Programmen gleichzeitig zugeschrieben wurden.

57. Ein IFI-Projekt (Entwicklung eines elektronischen Informations- und Reservierungssystems durch die Fremdenverkehrsvereine), für das 1989 Mittel in Höhe von 1494266 ECU bereitgestellt wurden, erhielt auch anderweitige EU-Zuschüsse(36). Obwohl sich die Gesamtausgaben für das Projekt im Zeitraum 1990 - 1995 auf 11,37 Mio. ECU beliefen (52 % hiervon aus EU- und IFI- Geldern), wurde das Projekt wegen Schwachstellen in der Systemarchitektur und Verwaltungsmängeln kein Erfolg. Im Jahr 1997 wurde die Anteilmehrheit von 74 % an dem Projekt für nur rund 3 % der ursprünglichen proportionalen Kosten verkauft.

58. Im Fall des Sonderprogramms war man sich möglicher Überschneidungen bewußt und der Schwerpunkt des Programms wurde auf die Finanzierung aus anderweitigen, spezifischen Gründen, nämlich der Konsolidierung des Friedensprozesses und der Förderung der Versöhnung gelegt. Dies verhinderte in der Praxis jedoch Doppelarbeiten nicht, und die Bereitstellung der Mittel aus dem Sonderprogramm verzögerte die Durchführung anderer Programme, insbesondere Interreg. ZUSÄTZLICHKEIT DER FINANZIERUNG 59. Eine Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen durch die Kommission ist, daß der Gemeinschaftsbeitrag zum IFI vorrangig für konfessionsübergreifende Vorhaben verwendet wird, um so den Dialog und die Versöhnung zu fördern; ferner soll er einen echten zusätzlichen Nutzeffekt haben und nicht als Ersatz für andere öffentliche oder private Ausgaben dienen.

60. In einigen wenigen Fällen (drei der 34 überprüften Vorhaben) wurden die Gelder jedoch für ursprünglich staatlich finanzierte Vorhaben verwendet, wodurch sich ein geringerer spezifischer Nutzeffekt für den IFI ergab (z. B. die finanzielle Unterstützung zweier Regierungsstellen bei der Ausarbeitung eines Ökonometrie-Modells für den Landwirtschafts- und Ernährungssektor(37)). 61. In ähnlicher Weise umfaßten zwei Maßnahmen des Sonderprogramms, "5.2 New Industrial Development Services" (Starthilfe für Unternehmensgründungen) und "5.3 Trade Development" (Entwicklung des Handels) Aktionen, die von den Hauptprogrammen der Strukturfonds nicht zu unterscheiden waren.

In diesem Zusammenhang stellte auch der Gutachter in seinem Halbzeit-Bewertungsbericht bei einem Vorhaben(38) fest, es sei nicht ersichtlich, warum dieses Projekt in das Sonderprogramm aufgenommen wurde, da es ursprünglich im Rahmen des Teilprogramms "Wirtschaftliche Entwicklung" des Nordirland-Programms finanziert worden sei. 62. Bei acht der 58 überprüften Vorhaben(39) des Sonderprogramms stellte sich heraus, daß es sich bei den finanzierten Maßnahmen um Mainstream-Interventionen zur wirtschaftlichen Entwicklung handelte, wie sie bereits von staatlichen Stellen und anderen EU-Programmen finanziert und durchgeführt wurden; diese Maßnahmen hätten ebenso gut im Rahmen der Hauptprogramme der Strukturfonds gefördert werden können.

63. Einige Durchführungsstellen des Sonderprogramms(40) legten selbst Projektanträge vor. So waren z. B. drei Projekte(41), die mit insgesamt 6,2 Mio. ECU gefördert wurden, noch vor dem offiziellen Beginn des Sonderprogramms angenommen worden. Damit verringerte sich der zusätzliche Nutzeffekt der Förderung durch das Friedensprogramm, da die Gemeinden nicht direkt beteiligt waren. Ein weiteres Projekt(42) zur Förderung der natürlichen Fischerei-Ressourcen Nordirlands war 1989 für eine staatliche Förderung vorgeschlagen und mit der Begründung abgelehnt worden, daß die Wirtschaftlichkeit nicht gewährleistet sei.

Dasselbe Vorhaben wurde jedoch noch einmal vorgelegt und daraufhin als gemeinsames Förderprojekt von IFI und Interreg zugelassen. Mit dem Vorhaben wurde erst begonnen, als Fördermittel aus dem Sonderprogramm bereitgestellt wurden; ein gesonderter, ausführlicher Antrag oder eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit gemäß den spezifischen Anforderungen des Sonderprogramms wurden nicht vorgelegt. 64. In dem Bericht "EU Aid for Peace and Reconciliation"(43) des britisch-irischen interparlamentarischen Organs wurde empfohlen, die Mittel des Sonderprogramms nicht für bereits bestehende Projekte oder als Ersatz für staatliche Gelder zu verwenden.

Die Prüfung ergab jedoch, daß in einigen Fällen bereits geplante Vorhaben und auch solche Projekte gefördert wurden, die ohne Unterstützung hätten arbeiten können. Im Fall einer Maßnahme belegt ein im Zuge der Halbzeit-Bewertung erstelltes Gutachten(44), daß 53 % der Begünstigten ohne finanzielle Förderung, wenn auch langsamer oder in kleinerem Maßstab, hätten arbeiten können. Im Rahmen dieser Maßnahme wurden auch die von zwischengeschalteten Banken lange vor dem entsprechenden Antrag auf Zinssubventionen gewährten Kredite als zuschußfähig im Sinne des Programms genehmigt. 65.

Was nun die Task Forces unter Leitung der Grafschaftsräte anbelangt, die eigens im Rahmen des Programms eingerichtet worden waren, so wurden die Mittel in der Regel für solche Vorhaben verwendet, die der Grafschaftsrat im Rahmen seines Fünfjahres-Entwicklungsprogramms beraten hatte, und nicht für Projekte, die von der Bevölkerung eingebracht worden waren; private Mittel wurden daher so gut wie nicht aufgebracht. Auf diese Weise wurden z. B. in einem Fall(45) neun von insgesamt zwölf Projekten (Fußwege, Beschilderungen, Kanalarbeiten) unterstützt, wobei die Gemeinde vor Ort nur an zwei Projekten direkt beteiligt war.

In einem anderen Fall(46), bei dem es um die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in einer stadteigenen Wohnsiedlung ging, für die der Grafschaftsrat zuvor vergeblich um staatliche Unterstützung nachgesucht hatte, wurde der Antrag erst vorgelegt, als die Arbeiten bereits genehmigt und in Gang gekommen waren; eine offizielle Bewertung dieses Projekts wurde nie vorgenommen. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN 66. Die Umstände, unter denen der IFI und das Sonderprogramm der Gemeinschaft zur Förderung des Friedensprozesses in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands konzipiert und umgesetzt wurden, müssen in Anbetracht des Mißtrauens zwischen den zerstrittenen Bevölkerungsgruppen als besonders schwierig angesehen werden.

67. In Anbetracht der Umstände entschieden die Kommission und die Mitgliedstaaten, ein "Risiko für den Frieden" einzugehen. Da die Stabilität in der Region noch nicht vollständig wiederhergestellt war, bestand kaum Bereitschaft, Kapital zu investieren, was wiederum zur Folge hatte, daß relativ wenig existenzfähige Vorhaben mit völlig risikofreien Investitionsmöglichkeiten vorgeschlagen wurden. Trotz der unausweichlichen Hemmnisse, die damit für den Fortschritt der Programme verbunden waren, hätte man sich intensiver um die Identifizierung erfolgversprechender Aktionen und neuer Begünstigter bemühen müssen, um die spezifischen Kriterien dieser Initiativen besser zu erfuellen (siehe Ziffer 32 und Ziffern 52 - 53).

68. Dennoch hat das Sonderprogramm in einer Region mit nur geringen Chancen für eine konfessionsübergreifende Zusammenarbeit neue Strukturen und Anreize für eben diese Zusammenarbeit geschaffen. Es hat Partnerschaften und Dialog ermöglicht und die Beschlußfassung und Verantwortung für die Entwicklung der Gemeinden den Menschen näher gebracht. Trotz der enormen Schwierigkeiten hat das Sonderprogramm durch die Arbeit der Finanzierungsstellen in den Gemeinden die Akzeptanz beider Konfessionen gewonnen und damit zu dem übergeordneten Ziel beigetragen, die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen durch die direkte Einbeziehung der Bevölkerung vor Ort zu verbessern (siehe Ziffern 32 und 41).

69. Diese erschwerten Bedingungen hätten jedoch nicht dazu führen dürfen, daß man auf die Einführung zweckdienlicher Verwaltungs- und Kontrollmechanismen für die bereitgestellten Gemeinschaftsmittel verzichtete; das Gegenteil hätte der Fall sein müssen. Bei der Prüfung des Hofes trat zutage, daß eine Verschärfung dieser Kontrollverfahren geboten ist, um die Wirksamkeit der Finanzierung zu erhöhen (siehe Ziffern 19 - 20, 22 und 47 - 48). 70. Für den IFI empfiehlt der Hof insbesondere: a) Im Vorfeld der Zahlungen sollte die Kommission eine Analyse des unmittelbaren Finanzbedarfes des IFI vornehmen.

Die Zahlungsmodalitäten der Kommission müssen diesem neuen Erfordernis angepaßt werden (siehe Ziffer 12). b) Die Übertragung von Zuständigkeiten durch den Verwaltungsrat des IFI sollte formalisiert und es sollten Arbeitsbeschreibungen für das gesamte Personal erstellt werden, um die Aufgabenbereiche zu klären (siehe Ziffern 13 - 14). c) Die Kommission sollte durch ihren Vertreter bei den Sitzungen des IFI-Verwaltungsrates sicherstellen, daß die Kriterien für die Bewertung der Projektanträge zweckdienlich sind, konsequent angewandt und eingehalten werden (siehe Ziffern 18 - 20). d) Die Kommission sollte die Sachdienlichkeit der Gemeinschaftsausgaben für IFI-Vorhaben regelmäßig überprüfen, um so die Erfolge der geförderten Projekte bewerten und dem IFI-Verwaltungsrat ihre diesbezüglichen Schlußfolgerungen offiziell vorlegen zu können (siehe Ziffer 21).

71. Für das Sonderprogramm empfiehlt der Hof insbesondere: a) Vor dem Hintergrund des Partnerschafts-Prinzips sollte der Begleitausschuß des Sonderprogramms die Durchführungsstellen verstärkt unterstützen, um die einheitliche Anwendung der Auswahlkriterien für kommunale Projekte und soziale Gruppen zu gewährleisten. Auch sollte man diesen Stellen mit Rat und Tat zur Seite stehen, um den Beitrag der kommunalen Vorhaben und sozialen Gruppen zur Entscheidungsfindung und Durchführung des Programms zu maximieren (siehe Ziffern 32 - 33). b) Die Kommission sollte gewährleisten, daß der Finanzbedarf des Sonderprogramms genau analysiert wird und die geplanten Tätigkeiten, für die ein Finanzbedarf angemeldet wird, auch wirklich realisierbar sind (siehe Ziffer 37). c) Da ein Großteil der Verwaltung und Beschlußfassung im Zusammenhang mit dem Programm bei Nichtregierungsorganisationen liegt, trägt die Kontrolle der Tätigkeiten dieser Einrichtungen durch den Begleitausschuß wesentlich dazu bei, zu gewährleisten, daß ihre Beteiligung im Einklang mit den Programmbestimmungen erfolgt (siehe Ziffern 42 - 43). d) Für die Bewertung sämtlicher Vorhaben des Sonderprogramms sollten spezifische, schriftlich niedergelegte Kriterien vorgegeben werden, um die einheitliche Behandlung der einzelnen Vorhaben sicherzustellen.

Die Ergebnisse dieser Bewertungen sollten genau dokumentiert werden (siehe Ziffern 45 - 48). e) In Anbetracht der Komplexität des Sonderprogramms und der Vielzahl von Durchführungsstellen sollte der Begleitausschuß sicherstellen, daß zweckdienliche Kontrollinstrumente zum Schutz der Gemeinschaftsmittel eingerichtet sind. So sollten z. B. die Ausgabenerklärungen der Durchführungsstellen einer gesonderten Rechnungsprüfung unterzogen werden (siehe Ziffer 44). f) Vor dem Hintergrund von Multifonds-Aktionen sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2614/97 des Rates über die Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum IFI obliegt es den für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen in Nordirland (und die Interventionen des IFI) verantwortlichen Kommissionsdienststellen, die vorgeschlagenen Tätigkeiten regelmäßig zu bewerten, um so deren Zusammenwirken und Koordinierung zu gewährleisten; ferner müssen sie darüber beschließen, durch welche Stelle die Verwaltung der Tätigkeit am besten gewährleistet ist, damit unvorhergesehene Mehrkosten und unnötig komplexe Verwaltungsverfahren vermieden werden können (siehe Ziffern 56 - 58 und 62 - 65). g) Die Kommission sollte für einen hinreichenden Bekanntheitsgrad der im Rahmen des Sonderprogramms durchgeführten Maßnahmen sorgen, um ihre Wirkung zu maximieren.

Der kürzlich gebildete Unter-Begleitausschuß für Öffentlichkeitsarbeit sollte auf einen höheren Bekanntheitsgrad der Tätigkeiten des Sonderprogramms hinwirken; die Wirksamkeit aller von diesem Unterausschuß gestarteten Initiativen sollte überprüft werden (siehe Ziffer 55). Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 23. und 24. Februar 2000 in Luxemburg angenommen. Für den Rechnungshof Jan O. Karlsson Präsident (1) Vertragsreihe Irland Nr. 62 (1985). "Die beiden Regierungen arbeiten zusammen, um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung jener Gebiete in beiden Teilen Irlands zu fördern, die am schwersten unter den Folgen der Instabilität der letzten Jahre gelitten haben." (2) Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands 1995 - 1999 (Ziffer 3.16).

(3) Schreiben des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 21. Februar 1989 SG(89) D/2399. (4) Rechtssache C-106/96, VK/Kommission. (5) Verordnung (EG) Nr. 2614/97 des Rates vom 15. Dezember 1997. (6) Siehe Anhang 4: Vorhaben Nr.: 2-Lough Foyle; 4-Carolls Warehouse; 5-Jones Bros.; 8-Lifford Castle; 14-Seeconnell; 15-Turf Lodge; 17-CMAR; 31-Navan At Armagh. (7) Siehe Anhang 4, Punkt 5-Jones Bros. (8) Siehe Anhang 4, Punkt 14-Seeconnell. (9) Siehe Anhang 4, Punkt 8-Lifford. (10) Siehe Anhang 4, Punkt 15-Turf Lodge. (11) Siehe Anhang 4, Vorhaben Nr.: 11-Rathlin Island; 14-Seeconnell; 31-Navan.

(12) Siehe Anhang 4, Punkt 31-Navan. (13) Siehe Anhang 4, Vorhaben Nr.: 8-Lifford; 9-Gulliver; 11-Rathlin; 14-Seeconnell; 24-Mount Errigal; 31-Navan. (14) Siehe Anhang 4, Punkt 14-Seeconnell. (15) Siehe Anhang 4, Punkt 11-Rathlin. (16) "Internationaler Fonds für Irland - Ein Evaluierungsbericht", KOM(97) 130 vom 25.3.1997. (17) NIERC (Northern Ireland Industrial Economic Research Centre). (18) Siehe Anhang 4, Punkt 17-CMAR. (19) Siehe Anhang 4, Punkt 16-Portavogie. (20) Der Internationale Fonds für Irland hat entscheidend und sichtbar zur Förderung der Kontakte, des Dialogs und der Versöhnung der Gemeinden in Nordirland sowie zwischen Nord- und Südirland und zur Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen fondsunterstützter Projekte beigetragen.

(21) KOM(97) 642 endg. vom 26.11.1997. (22) "Industrial Development Board" (IDB). (23) Teilprogramm 5, Maßnahme 1, Startkapital (Revolving loan scheme). (24) Local Enterprise Agencies (LEA). (25) LEDU (Local Economic Development Unit), Nordirland. (26) Umweltministerium, NI, Landwirtschaftsministerium, NI, ADM/Combat Poverty Agency, Task Force 1 Monaghan, Task Force 2 Navan, DED NI (Bevollmächtigter), Emerging Business Trust, Co-operation North, NI/IRL. (27) Robson-Benachteiligungsindex, auf der Grundlage einer Untersuchung der Universität Manchester. (28) Maßnahme 2(B)2 - Wirtschaftliche und ländliche Entwicklung: "Farm and Countryside Enhancement Scheme (FACES)".

(29) Emerging Business Trust (Maßnahme 2(B)2: Wirtschaftliche und ländliche Entwicklung). (30) Task Force des Monaghan County Council. (31) Siehe Anhang 5: Vorhaben Nr.: 10-Mullaghmatt; 11-Killyroan. (32) Clones Diamond Phase II, Monaghan, sowie Killyroan Housing Estate. (33) Startkapital-Fonds. (34) Siehe Anhang 5, Punkt 18-Combra Ltd, 19-Kelly Bros. (35) Siehe Anhang 5, Punkt 13-Clones Diamond. (36) STAR, Impact, Telematique und Interreg. (37) Siehe Anhang 4, Punkt 32. (38) Halbzeit-Bewertungsbericht, Juli 1997, Seite B 114 "Competitive Analysis Model". (39) Siehe Anhang 5: Vorhaben Nr.: 8-Belturbet Pedestrian links;

9-Ballinagh sewerage; 10-Mullaghmatt; 11-Killyroan; 12-O'Neill's pack; 34-Advance factory; 35-Advance factory; 53-Salmon Enhancement. (40) Rivers Agency und Landwirtschaftsministerium, Nordirland. (41) Siehe Anhang 5, Punkt 56-Forest service, 57-Equiova breeding, 58-Food Busness units. (42) Siehe Anhang 5, Punkt 53. (43) EU Aid for Peace and Reconciliation, Juli 1996, Ausschuß des britisch-irischen interparlamentarischen Organs. (44) Halbzeit-Bewertungsbericht. (45) Task Force des Cavan County Council. (46) Siehe Anhang 5, Punkt 10-Mullaghmatt. Anhang 1 Verwaltungsaufbau und Programme des Internationalen Fonds für Irland >PIC FILE= "C_2000146DE.001602.EPS"> Anhang 2a Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung Mittelausstattung der Teilprogramme >PIC FILE= "C_2000146DE.001702.EPS"> ANHANG 2B SONDERPROGRAMM ZUR FÖRDERUNG VON FRIEDEN UND VERSÖHNUNG Finanzierung durch die Strukturfonds >PIC FILE= "C_2000146DE.001703.EPS"> Anhang 3 Aufbau des Sonderprogramms für Frieden und Versöhnung (nur EFRE-bezogen) >PIC FILE= "C_2000146DE.001802.EPS"> Anhang 4 Stichprobe der geprüften Vorhaben des Internationalen Fonds für Irland >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anhang 5 Stichprobe der geprüften Vorhaben des Sonderprogramms für Frieden und Versöhnung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Antworten der Kommission ZUSAMMENFASSUNG Was den IFI betrifft, so verweist die Kommission auf ihre Antworten auf die Bemerkungen in den Ziffern 14, 19 und 20.

Bezüglich der Feststellungen zu dem Sonderprogramm (1995 - 1999), die sich auf eine Prüfung stützen, die der Hof bereits 1997 durchgeführt hat, weist die Kommission darauf hin, daß der Begleitausschuß und die Durchführungsstellen in vielen Fällen Maßnahmen ergriffen haben, um derartige Anfangsschwierigkeiten zu beheben. Aus heutiger Sicht ist die Kommission der Auffassung, daß diese Gemeinschaftsinitiative, die sowohl hinsichtlich ihrer Ziele (Frieden und Versöhnung) als auch hinsichtlich ihres (wirklich an der "Basis" ansetzenden) Durchführungsmechanismus sehr ehrgeizig und innovativ war, erfolgreich umgesetzt wurde.

Mit ihrer über den IFI und das Sonderprogramm bereitgestellten politischen und finanziellen Unterstützung hat die Europäische Union daher zur Konsolidierung des Friedens- und Versöhnungsprozesses in der Region und damit auch zu Fortschritten auf der politischen Ebene beigetragen. PRÜFUNG DES HOFES 3. Was das Sonderprogramm betrifft, so wurde mit der tatsächlichen Durchführung von Vorhaben im wesentlichen 1996 begonnen, so daß ein längerer Zeitraum betrachtet werden müßte, damit endgültige Schlußfolgerungen über die allgemeine Effizienz und Wirksamkeit des Programms gezogen werden können.

Wie die Antwort der Kommission zeigt, wurden auf den meisten Gebieten, in denen der Bericht Raum für Verbesserungen erkennt, in den Jahren nach 1996 Maßnahmen ergriffen. INTERNATIONALER FONDS FUR IRLAND Zusammenfassung der wichtigsten Prüfungsfeststellungen in bezug auf den IFI 6. Die Kommission legt Wert darauf, die besondere Rolle und den besonderen Status des Fonds zu unterstreichen und die für seine Funktionsweise geltenden Modalitäten herauszustellen. Der Fonds ist eine eigenständige rechtliche Einheit, und für seine Finanzierung gelten andere Modalitäten als für EU-Initiativen wie das Sonderprogramm, das von der Kommission und den beiden Regierungen verwaltet wird.

Nach Ansicht der Kommission ist bei der Behandlung beider Initiativen in ein und demselben Bericht eine gewisse Vorsicht geboten, da es sonst zu Mißverständnissen kommen könnte. Die Kommission nimmt die Bemerkungen des Hofes zur Kenntnis und verweist auf ihre Antworten auf die entsprechenden Ziffern des Berichts. Finanzierungsmodalitäten und rechtlicher Rahmen 11 - 12. Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei den Bankguthaben des IFI nicht um "nicht verwendete Gelder", denn diese Gelder sind bereits für Programme gebunden. Aus den Rechnungsabschlüssen des IFI geht hervor, daß 1995, 1996 und 1997 die vertraglichen Verpflichtungen für Vorhaben höher waren als die Guthaben des IFI.

Dies ist darauf zurückzuführen, daß der Fonds seine Unterstützung nach und nach entsprechend dem Projektverlauf und der Bereitstellung entsprechender nationaler Mittel freigibt. Daher muß gewährleistet sein, daß die Beiträge der Geberländer deutlich vor der Auszahlung der Mittel für die Vorhaben vorliegen. Die Kommission wird die Angelegenheit jedoch untersuchen und prüfen, inwieweit die Zahlungen an den Fonds nicht in zwei Teilbeträgen pro Jahr, wie dies derzeit der Fall ist, sondern häufiger erfolgen könnten. Administrative Verfahren 13 - 14. Die Kommission gibt dem Hof darin recht, daß die derzeitige Vorgehensweise des IFI bei den angesprochenen Personalfragen und der Übertragung von Befugnissen überprüft werden sollte, und hat die Angelegenheit beim Verwaltungsrat des Fonds zur Sprache gebracht.

Verfahren zur Bewertung der Vorhaben 19 - 20. Die Kommission hat den Fonds gebeten, seine Verfahren zur Bewertung von Vorhaben im Lichte der Bemerkungen des Hofes zu überprüfen. Die Kommission geht davon aus, daß der Fonds die vom Hof angesprochenen Vorhaben auf der Grundlage von Vorabbewertungen und gemäß seinem Grundsatz unterstützt hat, daß er "als erster Geld auf den Tisch legt", damit auch aus anderen Quellen Mittel für die betreffenden Vorhaben bereitgestellt werden. Begleitung, Kontrolle und Evaluierung der Vorhaben 21. Ähnliche Mängel im Bereich der Begleitung, Kontrolle und Evaluierung wurden in dem Bericht beschrieben, den die GD Audit nach der Prüfung im Oktober 1998 erstellte; im Anschluß daran schlug der IFI verschiedene Maßnahmen vor, um diese Mängel zu beseitigen.

Wirkung des IFI 23. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß der IFI in vielen Bereichen gerade deswegen als erster Geldgeber auftritt, weil der Zugang zu anderen öffentlichen Geldern aufgrund der politischen und gesellschaftlichen Situation ohne die Hebelwirkung des Fonds sehr schwierig ist. 24. Die geschätzte Zahl von 7000 geschaffenen Arbeitsplätzen kann in der Tat als Maß für den rein wirtschaftlichen Erfolg angesehen werden. Sie entspricht jedoch nicht der Gesamtzahl der Arbeitsplätze, die sich aus den vom IFI unterstützen Vorhaben ergeben und die nach Ansicht des IFI aufgrund einer gewissen Hebelwirkung ebenfalls auf ihn zurückgehen.

Die 1995 von KPMG erstellte Studie scheint dies zu bestätigen. 26. Die Tatsache, daß meist staatliche Stellen und Berufsverbände die Begünstigten der grenzübergreifenden Vorhaben sind, ist vor dem Hintergrund der gesellschaftlich-politischen Lage, vor allem am Anfang des Berichtszeitraums, zu sehen. 27. Der Fonds hat der Kommission zugesichert, daß diese Angelegenheit seine besondere Beachtung findet. Kontrolle durch die Kommission 28. Im Oktober 1998 haben die Dienststellen der Kommission das Verwaltungs- und Kontrollsystem des IFI und die Durchführung der Vorhaben seitens der Projektleiter einer eingehenden Finanzkontrolle unterzogen und gleichzeitig eine Vor-Ort-Kontrolle von Vorhaben durchgeführt.

In dem einschlägigen Bericht wurde bestätigt, daß in den Fällen, in denen Vorhaben auch aus den Strukturfonds finanziert wurden, die Förderobergrenzen nicht überschritten wurden. Ähnliche Vor-Ort-Kontrollen werden 2000 erwogen. SONDERPROGRAMM ZUR FÖRDERUNG VON FRIEDEN UND VERSÖHNUNG Zusammenfassung der wichtigsten Prüfungsfeststellungen in bezug auf das Sonderprogramm 29. Bezüglich der Feststellungen des Hofes, die sich auf seine bereits 1997 erfolgte Prüfung stützen, weist die Kommission darauf hin, daß der Begleitausschuß und die Durchführungsstellen inzwischen in vielen Fällen Maßnahmen ergriffen haben, um derartige Mängel zu beheben.

Aus heutiger Sicht ist die Kommission der Auffassung, daß diese Gemeinschaftsinitiative, die sowohl hinsichtlich ihrer Ziele (Frieden und Versöhnung) als auch hinsichtlich ihres (wirklich an der "Basis" ansetzenden) Durchführungsmechanismus eine Sonderstellung einnimmt, ingesamt erfolgreich war. (Zu den einzelnen Bemerkungen siehe die entsprechenden Ziffern.) Rechtlicher Rahmen und Finanzierungsmodalitäten 32. Aufgrund des von der "Basis" ausgehenden Ansatzes des Sonderprogramms wurden die sich aus dem Friedensprozess ergebenden Möglichkeiten nicht vorab in dem Programm genau definiert, sondern die Beurteilung ihres Wesens und ihrer Spezifität wurde den Durchführungsstellen überlassen.

Diese Stellen mußten daher geeignete Verfahren anwenden, um die gesellschaftlichen Zielgruppen und Vorhaben in Einklang mit den in dem Programmdokument dargelegten allgemeinen Zielen auszuwählen. Ein Beispiel hierfür sind die Distrikt-Partnerschaften, die vom Umweltministerium gefördert wurden, und zwar auf der Basis einer Rangfolge, die mit Hilfe des Robson-Benachteiligungsindex und anhand von Regionalstatistiken (Bevölkerung, Gewalt usw.) festgelegt wurde(1). 33. Die Anstrengungen aller an dem Sonderprogramm beteiligten Durchführungsstellen waren, wie die Untersuchung von T. Haase(2) zeigt, durchaus erfolgreich;

Nordirland wurde in beeindruckendem Umfang durch das Programm abgedeckt, denn in über 80 % der Wahlbezirke wurden Anträge gestellt; die Verteilung der Projektanträge wie auch der Finanzierungen entsprach der Verteilung der Bevölkerung, denn auch sie konzentriert sich vor allem auf die städtischen Gebiete. Was die Grenzbezirke betrifft, so rechnet man damit, daß die Abschlußbewertung des Programms auch hier seinen Erfolg bestätigt. Finanzielle Abwicklung und Ausführung des Haushaltsplans 34. Der von den Mitgliedstaaten vorgesehene und von der Kommission 1995 vorgeschlagene Finanzplan war Ausdruck der Entscheidung des Europäischen Rates, im Zeitraum 1995 - 1997 jährlich 100 Mio.

ECU bereitzustellen. Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, daß die Entscheidung, die Mittel für einen kürzeren Zeitraum als die geplante Programmlaufzeit bereitzustellen, die Planung einiger Vorhaben erschwert haben könnte. Diese Entscheidung hatte jedoch nicht nur negative Folgen, denn sie hat bei allen an der Durchführung des Programms Beteiligten ein Gefühl der Dringlichkeit und einen gewissen Elan hervorgerufen. Ferner war der Vorschlag der Kommission(3), vor der Bereitstellung weiterer Mittel die erzielten Fortschritte nach drei Jahren zu überprüfen, angesichts der potentiell instabilen politischen Rahmenbedingungen in der Region sowie des besonderen Charakters und Inhalts des Sonderprogramms vollkommen gerechtfertigt.

35 - 37. Die Auswahl von zwischengeschalteten Finanzierungsstellen (IFB) und der Vertragsabschluß mit ihnen sowie die Einrichtung von Distrikt-Partnerschaften und des Northern Ireland Partnership Board beanspruchten zwangsläufig Zeit, und bis diese Durchführungsstellen voll funktionsfähig waren, verging weitere Zeit. Ferner wurden im Rahmen des Sonderprogramms sehr viele Anträge vorgelegt - bis 31.12.1997 über 22000 -, die von den Durchführungsstellen geprüft werden mußten. Unter diesen Bedingungen waren die Mittelbindungen und Zahlungen sowie die Projektausgaben Ende 1997 deutlich niedriger als bei Verabschiedung des Programms Mitte 1995 erwartet worden war.

1996 und 1997 wurden Mittel übertragen und Mittelansätze annulliert, damit die Beträge, die nicht für das Sonderprogramm ausgegeben worden waren, für andere Gemeinschaftsinitiativen zur Verfügung standen. Dies ist gängige Praxis bei der Ausführung des EU-Haushaltsplans. 38. Im ihrem Fortschrittsbericht von 1997 vertrat die Kommission die Auffassung, daß zur Deckung des bestehenden und des künftigen Bedarfs weitere Mittel erforderlich seien, so daß sie der Haushaltsbehörde empfahl, der Bereitstellung von zusätzlichen EU-Mitteln in Höhe von 100 Mio. ECU für 1998 und des gleichen Betrags für 1999 zuzustimmen.

Daß diese Empfehlung begründet war, bestätigt die Tatsache, daß die Mittel des Programms Ende 1999 vollständig gebunden waren und rund 12600 Vorhaben zugute kamen. Berücksichtigt man die langsame Mittelverwendung, die auf die in Ziffer 35 genanten Gründe zurückzuführen ist, so war die Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1997 eine notwendige Korrektur, die die Finanzplanung und die Durchführung des Programms miteinander in Einklang brachte. Die Kommission begrüßt die Entscheidung des Europäischen Rates von Berlin im März 1999, durch die die Mittelausstattung des Programms PEACE II für die gesamte neue Laufzeit (2000 - 2004) festgelegt wurde.

Administrative Abwicklung des Programms 41. Der Geltungsbereich des Sonderprogramms ist zwar in der Tat weit gefaßt und die Zahl der Durchführungsstellen hoch, doch darf nicht vergessen werden, daß es bei dem Programm gleichermaßen um das Was wie auch um das Wie geht. Daher wurde die administrative Abwicklung des Programms von Anfang an so konzipiert, daß durch einen wirklich von der "Basis" ausgehenden Ansatz ein möglichst enger Kontakt zu dem dort vorhandenen Bedarf gegeben war. 42. Auch wenn die Verwaltungspraktiken infolge der dezentralen Umsetzung des Programms u. U. sehr unterschiedlich waren, hat der Begleitausschuß doch die Validität der Ziele, Prioritäten und Durchführungsmechanismen bestätigt und darüber hinaus allen Durchführungsstellen einheitliche Leitlinien an die Hand gegeben.

Die zwischengeschalteten Finanzierungsstellen (IFB) wurden zwar nicht nach einem Wettbewerbsverfahren ausgewählt, doch hat die Kommission potentielle Kandidaten von Beratern beurteilen lassen. Darüber hinaus gingen der endgültigen Auswahl der IFB und der Errichtung des Northern Ireland Partnership Board und der Distrikt-Partnerschaften intensive Gespräche mit den nationalen Behörden und anderen Partnern, etwa aus den Gemeinden und dem gemeinnützigen Sektor, voraus. In dem Programmdokument wurde der IDB zwar als Durchführungsorgan genannt, (Teilprogramm 5, Maßnahme 2 "New Industrial Development Services"), doch wurde die Maßnahme letztlich von seiner übergeordneten Dienststelle, dem Department of Economic Development, verwaltet.

43. Um zu gewährleisten, daß die Mittel aus dem zu Teilprogramm 5, Maßnahme 7 gehörenden Startkapitalfonds auf breiter Basis genutzt wurden, hat die LEDU mehrere Vergabestellen in verschiedenen Teilen Nordirlands eingeschaltet. Eine Prüfung der für die Innenrevision zuständigen Dienststelle des Department of Economic Development ergab, daß die Kontrollverfahren der LEDU so ausgestaltet waren, daß diese ihrer Verantwortung für die Verwaltung des Fonds gerecht werden konnte, und daß die Modalitäten der Mittelvergabe durch die Vergabestellen zufriedenstellend waren. Angaben zu den Namen und der Tätigkeit der Vergabestellen wurden in den Fortschrittsberichten an den Begleitausschuß vorgelegt.

44. Vorschüsse werden von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von den Endbegünstigten angegebenen Ausgaben beantragt. Um jegliche Zweifel zu beseitigen, wurde der Begriff "Endbegünstigte" in der auf die Halbzeitbewertung des Programms folgenden Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1998(4) endgültig präzisiert(5). Alle Durchführungsstellen geben die Ausgaben jetzt auf der gleichen Grundlage an. Verfahren zur Bewertung der Vorhaben 45. Bei einem derart weitreichenden Programm ist damit zu rechnen, daß unterschiedliche Ansätze zur Auswahl der Vorhaben angewendet werden. Der Versuch einer vollständigen Vereinheitlichung hätte die Zeit bis zum Anlaufen des Programms erheblich verlängert.

Dies rechtfertigt nicht das in einigen Fällen festgestellte Fehlen angemessener Bewertungsverfahren, und die diesbezüglichen Bemerkungen des Hofes werden zur Kenntnis genommen. 46. Zur Auswahl der Fördergebiete in Nordirland verwendeten die staatlichen Stellen den Robson-Benachteiligungsindex und bisweilen, wenn die Unterstützung einen bestimmten Schwerpunkt hatte (Gesundheitswesen, Umwelt, Beschäftigung usw.), zusätzlich noch andere Indikatoren. In den Grenzbezirken stützten sich einige IFB bei der Mittelvergabe auf einen Benachteiligungsindex. Zur Bewertung der einzelnen Vorhaben wurde im allgemeinen eine aktualisierte Version des Gamma-Benachteiligungsindex herangezogen.

47 - 48. Die Kommission nimmt die Feststellungen zur Kenntnis. Sie wird dafür sorgen, daß im nächsten Sonderprogramm (2000 - 2004) für die Auswahl und Bewertung der Vorhaben durch die Durchführungsstellen schriftlich spezifische Kriterien vorgesehen werden, und zwar insbesondere was die Verfahren zur Bewertung der jeweiligen Vorzüge der Anträge und die Aufstellung einer Rangfolge der Vorhaben anhand dieser jeweiligen Vorzüge betrifft. Nachfolgende Kontrolle geförderter Projekte 49. Bis Ende 1997 haben die IFB, da noch keine zentrale Datenbank existierte, zur Kontrolle der ihnen vorgelegten Anträge ihre eigene Datenbank eingerichtet.

Seit Ende 1997 wurden die in dem Programm vorgesehenen zentralen Datenbanken eingerichtet; sie enthalten Angaben über die vorgelegten und die genehmigten Vorhaben sowie die Informationen, die von den Projektträgern in dem Fragebogen für eine bestmögliche Kontrolle (Optimum Monitoring Questionnaire - OMQ) vorzulegen sind. Diese Daten wurden bei der Erstellung der Fortschrittsberichte für den Begleitausschuß und für Analysen des externen Bewerters verwendet. 50. In dem Programmdokument wurden keine konkreten mengenmäßigen Ziele festgelegt, da man in diesem Stadium den nicht präskriptiven Charakter des Programms unterstreichen wollte.

Im Zuge der Durchführung des Programms wurden umfassende Kontrollindikatoren erarbeitet, die jetzt für die Fortschrittsberichte an den Begleitausschuß verwendet werden und auf den im OMQ vorgelegten Daten basieren. Für die Ex-post-Bewertung des Programms wurde von dem externen Bewerter ein Modell für eine strategische Evaluierung erarbeitet, und weitere Arbeiten für die Abschlußbewertung wurden in Angriff genommen. Wirkung des Programms 51. Getrennte Maßnahmen, die von getrennten Durchführungsstellen verwaltet werden, sind ein normales Merkmal von Strukturfondsprogrammen. In einigen Fällen kann dies in der Tat bedeuten, daß sich potentielle Begünstigte zur Finanzierung eines mehrere Bestandteile umfassenden Projekts an verschiedene Stellen wenden müssen.

Die Verantwortlichen für die Teilprogramme (staatliche Stellen) haben jedoch dazu beigetragen, daß die Komplementarität bei der Durchführung der Maßnahmen gewährleistet war. 52 - 53. Zur Ausrichtung der Unterstützung im Hinblick auf die allgemeinen Ziele des Sonderprogramms siehe die Antwort auf Ziffer 46. Die Kommission nimmt die Feststellungen zur Kenntnis und wird die Angelegenheit überprüfen. 54. Ab 1998 wurde ein angemessenes Kontroll- und Evaluierungssystem eingerichtet, bei dem es sich um eine umfassende Datenbank handelt, die regelmäßig aus den OQM gespeist wird und Angaben über die Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze sowie Wirkungsindikatoren enthält (vgl. auch die Antwort auf die Ziffern 49 und 50).

Publizitäts- und Informationsmaßnahmen 55. In den ersten Jahren der Programmlaufzeit fanden nur in geringem Umfang Publizitäts- und Informationsmaßnahmen zur Bekanntmachung des Gesamtprogramms statt, denn zu dieser Zeit ging es vor allem darum, potentielle Antragsteller über die Teilprogramme und die einzelnen Maßnahmen zu informieren. Zu diesem Zweck fanden jedoch Informationsmaßnahmen der Durchführungsstellen statt, und sie waren durchaus erfolgreich, denn es wurden sehr viele (rund 29000) Anträge auf Unterstützung aus dem Programm gestellt, was als Maß dafür gewertet werden kann, daß das Programm bekannt war und dem Bedarf der Menschen entsprach.

Jetzt wird Informations- und Publizitätsmaßnahmen für das Gesamtprogramm zunehmende Bedeutung beigemessen; dazu werden erfahrene Spezialisten für Medienkommunikation als Berater herangezogen, die dem Begleitausschuß regelmäßig Bericht erstatten(6). MULTIFONDS-AKTIONEN 56. Das Sonderprogramm unterschied sich sowohl hinsichtlich seiner allgemeinen Ziele als auch hinsichtlich der Ausrichtung der Unterstützung grundlegend von anderen EU-Programmen. Von den IFI-Programmen unterschieden das Sonderprogramm darüber hinaus sein an der "Basis" ansetzender Durchführungsmechanismus und die Verwaltung eines Großteils der Mittel durch nichtstaatliche Durchführungsstellen.

Die Gefahr, daß Erfolge und Bekanntheit von Projekten verschiedenen Programmen gleichzeitig zugeschrieben werden, ist auch für die Kommission Anlaß zu Besorgnis. 57. Die Kommission hat die Feststellungen des Hofes zum Projekt Gulliver zur Kenntnis genommen, wonach 52 % der Ausgaben für dieses Projekt aus EU- und IFI-Geldern finanziert wurden. Sie weist jedoch darauf hin, daß die IFI-Gelder nur zur Hälfte von der EU stammen. Das Projekt Gulliver war äußerst innovativ und daher zwangsläufig mit einem Risikofaktor behaftet. 58. Vgl. Antwort auf die Ziffern 61 und 62. ZUSATZLICHKEIT DER FINANZIERUNG 60.

Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, daß IFI-Gelder nur äußerst selten für ursprünglich staatlich finanzierte Vorhaben verwendet wurden. In dem Bericht wird nur ein derartiger Fall angeführt, auf den der damalige Kommissionsbeobachter den Verwaltungsrat des IFI darüber hinaus deutlich hingewiesen hat und der als solcher im Verwaltungsratsprotokoll vermerkt ist. 61 - 62. Gewisse Überschneidungen wurden von Anfang an erwartet und bereitwillig akzeptiert, denn es ist normal, daß einige Vorhaben sowohl im Rahmen von staatlichen oder EU-Programmen förderfähig sind als auch den im Rahmen des Sonderprogramms verlangten Beitrag zu einer stabileren und friedlicheren Gesellschaft leisten.

Derartige aus dem Sonderprogramm finanzierte Vorhaben dürften zu Frieden und Versöhnung beitragen und können so gezielter gefördert werden. 63. Nach Ansicht der Kommission sollten Vorhaben, die die Kriterien des Sonderprogramms erfuellen, nicht deshalb von der Finanzierung ausgeschlossen werden, weil sie von einer Durchführungs- oder anderen staatlichen Stelle vorgelegt wurden; vielmehr wurde vereinbart, daß sie auf der gleichen Grundlage bewertet werden sollten wie andere Vorhaben. 64. Die Kommission teilt die Auffassung des Hofes, daß die Mittel des Sonderprogramms nicht als Ersatz für normale Ausgaben lokaler Gebietskörperschaften oder anderer staatlicher Stellen verwendet werden sollten.

Was die Frage der Förderung von Vorhaben betrifft, die auch ohne diese Förderung hätten durchgeführt werden können ("Mitnahmeeffekt"), so erinnert die Kommission daran, daß ein schnelleres Wachstum oder eine Entwicklung in größerem Rahmen im Interesse von Fortschritten in Richtung auf eine friedliche und stabile Gesellschaft sehr wünschenswert sein können. Da einer der positiven Effekte des Sonderprogramms in seinem Durchführungsmechanismus besteht, kann sich der Nutzen derartiger Vorhaben darüber hinaus auch aus der Art und Weise ihrer Vorbereitung und Durchführung ergeben. 65. Die Kommission nimmt die Feststellungen zur Kenntnis und wird die Angelegenheit bei der Ausarbeitung des neuen Programms PEACE II berücksichtigen.

SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN 66 - 69. Die Kommission begrüßt, daß der Hof anerkennt, daß das Sonderprogramm unter schwierigen Umständen ins Leben gerufen wurde und daß es neue Strukturen und Anreize zur Zusammenarbeit und für die Einbeziehung der Bevölkerung vor Ort geschaffen hat. 70. a). Die Kommission wird die Angelegenheit untersuchen und prüfen, inwieweit die Zahlungen an den Fonds nicht in zwei Teilbeträgen, wie dies derzeit der Fall ist, sondern häufiger erfolgen könnten. 70. d). Die Kommission stimmt der Empfehlung des Hofes uneingeschränkt zu. Sie weist jedoch darauf hin, daß ihre Dienststellen 1998 - 1999 eingehende Kontrollen der Vorhaben durchgeführt haben.

Der Bericht über diese Kontrollen beschäftigt sich auch mit den derzeitigen Regelungen zur Verhinderung von Überschneidungen zwischen IFI- und Strukturfondsfinanzierungen. Eine ähnliche Vor-Ort-Evaluierung wird im zweiten Halbjahr 2000 stattfinden. 71. Die Kommission begrüßt die speziell das Sonderprogramm betreffenden Empfehlungen. Sie weist darauf hin, daß der Begleitausschuß und die Durchführungsstellen des Sonderprogramms in verschiedenen vom Hof angesprochenen Angelegenheiten bereits tätig geworden sind. Die Kommission wird jedoch dafür sorgen, daß allen Empfehlungen des Hofes bei der Ausarbeitung und Verabschiedung von PEACE II, dem Nachfolgeprogramm für die Jahre 2000 - 2004, gebührend Rechnung getragen wird.

Im einzelnen gilt: a) Der externe Bewerter wird die bei der Durchführung des Sonderprogramms (auch auf den Gebieten Projektauswahl und Ausrichtung der Unterstützung) gewonnenen Erfahrungen prüfen, und sein (Anfang 2000 vorliegender) Bericht wird bei der Konzeption von PEACE II berücksichtigt werden. b) Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu. Ausgehend von der Erfahrungen mit dem Sonderprogramm rechnet sie damit, daß die Mittelvergabe im Rahmen von PEACE II in einem ähnlichen Rhythmus erfolgen wird wie bei anderen operationellen Strukturfondsprogrammen. c) Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu, die für alle Durchführungsstellen gilt. d) Die Kommission ist ebenfalls der Ansicht, daß die Bewertung sämtlicher Vorhaben des Sonderprogramms anhand von spezifischen, schriftlich niedergelegten Kriterien erfolgen und genau dokumentiert werden sollte. e) Die Kommission stimmt der in dem ersten Satz enthaltenen Empfehlung zu und erinnert daran, daß nach 1997 zentrale Datenbanken für das Sonderprogramm eingerichtet wurden. f) Die Kommission wird, was die Beteiligung der Gemeinschaft am Internationalen Fonds für Irland und am Programm PEACE II betrifft, die Zusammenarbeit zwischen ihren Dienststellen ausbauen.

Bei der Ausarbeitung der einzelnen Programme werden ferner Synergien angestrebt werden. g) Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu. Sie wird den Bestimmungen zur Öffentlichkeitsarbeit bei der Ausarbeitung des Programms PEACE II besondere Beachtung schenken. Trotz anfänglicher Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser sehr ehrgeizigen und innovativen Gemeinschaftsinitiative ist die Kommission der Ansicht, daß das Sonderprogramm (1995 - 1999) erfolgreich umgesetzt worden ist. Die politische und finanzielle Unterstützung der Europäischen Union hat zur Konsolidierung des Friedens- und Versöhnungsprozesses in der Region und damit auch zu Fortschritten auf der politischen Ebene beigetragen.

(1) Vgl. auch Antwort auf Ziffer 46. (2) T. Haase & J. Pratschke: "EU Special Support Programme for Peace and Reconciliation: Analysis of Community Uptake", NISRA, 1999. (3) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 7. Dezember 1994, KOM(1994) 607. (4) Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1998, C(1998) 1632. (5) Gemäß der Entscheidung 97/324/EG der Kommission vom 23. April 1997 zur Änderung der Entscheidungen betreffend die Genehmigung von Gemeinschaftlichen Förderkonzepten, Einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die im Hinblick auf Irland getroffen worden sind:

Arbeitsblatt Nr. 1. (6) Am 2.12.1999 wurde dem Begleitausschuß mitgeteilt, daß das Programm während seiner Laufzeit in rund 400 Presseartikeln und mehr als 50 Fernseh- oder Radiosendungen erwähnt wurde.

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