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Entschließung des Rates vom 25. Mai 2000 über ein gemeinschaftsweites Netz einzelstaatlicher Einrichtungen für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten

CELEX
32000Y0606(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
2000-05-25
In force since
2000-05-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 25. Mai 2000 über ein gemeinschaftsweites Netz einzelstaatlicher Einrichtungen für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten Amtsblatt Nr. C 155 vom 06/06/2000 S. 0001 - 0002 Entschließung des Rates vom 25. Mai 2000 über ein gemeinschaftsweites Netz einzelstaatlicher Einrichtungen für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten (2000/C 155/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. STELLT FEST, daß neue Formen der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen, insbesondere der elektronische Geschäftsverkehr, in rascher Entwicklung begriffen sind und damit auch der Umfang der von den Verbrauchern getätigten grenzüberschreitenden Transaktionen zunimmt, was sich mit der Einführung des Euro noch weiter verstärken wird;

2. BEKRÄFTIGT sein Anliegen, das Vertrauen der Verbraucher in das Funktionieren des Binnenmarktes sowie deren Fähigkeit zu stärken, die Möglichkeiten dieses Marktes in vollem Umfang zu nutzen; 3. IST DER AUFFASSUNG, daß zu diesem Zweck neben einem verbesserten Zugang zum Recht, wie ihn auch der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere gefordert hat, die Entwicklung praktikabler, wirksamer und kostengünstiger Verfahren für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten auf einzelstaatlicher sowie - in geeigneter Form - auch auf Gemeinschaftsebene gefördert werden sollte;

4. BETONT, daß jede Initiative auf folgenden Grundsätzen beruhen sollte: - sie sollte von freiwilliger Beteiligung ausgehen; - sie sollte den Verbrauchern das in Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannte Klagerecht nicht vorenthalten; - andere Rechtsbehelfe oder verwaltungsrechtliche Beschwerden sollten nicht beeinträchtigt werden; - die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Traditionen und Gepflogenheiten ebenso wie das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sollten in vollem Umfang berücksichtigt werden; - den laufenden Beratungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sollte nicht vorgegriffen werden;

5. VERWEIST auf seine Schlußfolgerungen vom 25. November 1996 zum Aktionsplan der Kommission für den Zugang der Verbraucher zum Recht und die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten der Verbraucher im Binnenmarkt, in dem auf ein Formblatt für Verbraucherbeschwerden Bezug genommen wird, sowie auf seine Entschließung vom 19. Januar 1999 über die Verbraucherdimension der Informationsgesellschaft(1); 6. STELLT FEST, daß die Empfehlung 98/257/EG der Kommission betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind, einen wichtigen Beitrag zur Schaffung und Entwicklung entsprechender einzelstaatlicher Einrichtungen darstellt;

7. STELLT FEST, daß es in den Mitgliedstaaten außergerichtliche Einrichtungen gibt, die nicht in den Anwendungsbereich der Empfehlung 98/257/EG fallen, da sie nicht förmlich eine Lösung vorschlagen und/oder auferlegen, sondern lediglich versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, und von denen daher nicht erwartet wird, daß alle in dieser Empfehlung festgelegten Grundsätze anwenden, obwohl sie gleichfalls eine nützliche Rolle für die Verbraucher spielen; 8. BEGRÜSST das Arbeitsdokument der Kommission über die Schaffung eines europäischen außergerichtlichen Netzes; 9. BEGRÜSST den Vorschlag der Kommission, in das europäische außergerichtliche Netz gegebenenfalls auch einschlägige außergerichtliche Einrichtungen und Systeme einzubeziehen, die nicht in den Anwendungsbereich der Empfehlung 98/257/EG fallen, und schlägt vor, daß die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß diese Einrichtungen und Systeme alle gemäß Nummer 11 Ziffer 5 zu entwickelnden Kriterien anwenden;

10. ERSUCHT die Mitgliedstaaten, (1) darauf hinzuwirken, daß die Tätigkeiten der Einrichtungen für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten, auch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen, und gegebenenfalls die Schaffung solcher Einrichtungen auf der Grundlage der Empfehlung 98/257/EG gefördert werden; (2) unter Berücksichtigung von Nummer 4 und unter Berücksichtigung der laufenden Beratungen in den beteiligten Kreisen zudem in jedem Mitgliedstaat eine zentrale Stelle (Verbindungsstelle) einzurichten oder zu benennen, die Verbrauchern Informationen erteilt, sie berät und ihnen praktische Unterstützung und praktische Hilfestellung leistet, um ihnen den Zugang zu den einschlägigen außergerichtlichen Einrichtungen und Systemen auf nationaler Ebene oder im Land des Lieferanten sowie auch zu den Kontaktstellen in den anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern;

(3) darauf hinzuwirken, daß die Berufs- und Wirtschaftsverbände und die Verbraucherverbände zusammenarbeiten, um - einen Beitrag zu den Tätigkeiten der außergerichtlichen Einrichtungen und der Kontaktstellen zu leisten, - in diesem Zusammenhang die Schaffung neuer Verfahren zur Streitbeilegung zu fördern, insbesondere in Form von On-line-Systemen; (4) auf die Unternehmen wie auch auf die Berufs- und Wirtschaftsverbände einzuwirken, damit sie sich in den Mitgliedstaaten, in denen sie oder ihre Mitglieder geschäftliche Beziehungen zu Verbrauchern unterhalten, einschlägigen außergerichtlichen Einrichtungen anschließen oder ihnen beitreten;

(5) der Kommission, soweit noch nicht geschehen, die Einrichtungen anzugeben, die den Grundsätzen der Empfehlung 98/257/EG genügen, sowie gegebenenfalls auch andere außergerichtliche Einrichtungen oder Systeme; 11. ERSUCHT die Kommission, (1) die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bei der Förderung der Tätigkeiten der bestehenden außergerichtlichen Einrichtungen und bei der Gründung solcher Einrichtungen in technischer Hinsicht zu unterstützen; (2) Maßnahmen zur leichteren Vernetzung der einzelstaatlichen zentralen Stellen zu treffen, wodurch ein gemeinschaftsweites außergerichtliches Netz gebildet und die außergerichtliche Beilegung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten erleichtert werden soll;

(3) das vorstehend genannte Netz im Einklang mit dem Beschluß Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher(2) und unter Wahrung des darin festgelegten Finanzrahmens zu unterstützen; (4) für die Einrichtung und Koordinierung der einzelstaatlichen zentralen Stellen technische Hilfe zu leisten, insbesondere indem sie On-line-Kommunikationstechnologie und Übersetzungskapazitäten bereitstellt; (5) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Beurteilung außergerichtlicher Einrichtungen, die nicht unter die Empfehlung 98/257/EG fallen, zu entwickeln; diese Kriterien sollten unter anderem die Qualität, die Fairness und die Wirksamkeit dieser Einrichtungen sicherstellen;

(6) außerdem zu erwägen, den außergerichtlichen Einrichtungen und zentralen Stellen nahezulegen, soweit wie möglich praktische Vorkehrungen zugunsten der Verbraucher zu entwickeln, wie gegebenenfalls - insbesondere bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - die Anwendung eines schriftlichen oder On-line-Verfahrens, um dem Verbraucher Reisetätigkeiten zu ersparen; 12. ERSUCHT die Mitgliedstaaten, die Kommission über die Entwicklung der einzelstaatlichen Einrichtungen und der zentralen Stellen auf dem laufenden zu halten, und ERSUCHT die Kommission, dem Rat regelmäßig über die Entwicklung eines europäischen außergerichtlichen Netzes und anderer für ähnliche Zwecke errichteter spezialisierterer Netze Bericht zu erstatten.

(1) ABl. C 23 vom 28.1.1999, S. 1. (2) ABl. L 34 vom 9.2.1999, S. 1.

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