Stellungnahme der Kommission vom 24. Juli 2000 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Abbau des Forschungs- und Messreaktors Braunschweig (FMRB) im Land Niedersachsen in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags Amtsblatt Nr. C 223 vom 04/08/2000 S. 0002 - 0002 Stellungnahme der Kommission vom 24. Juli 2000 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Abbau des Forschungs- und Messreaktors Braunschweig (FMRB) im Land Niedersachsen in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (2000/C 223/02) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Am 10.
Januar 2000 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Abbau des Forschungs- und Messreaktors Braunschweig (FMRB) mitgeteilt. Anhand dieser Angaben und der später von der deutschen Regierung übermittelten zusätzlichen Informationen sowie nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung der Anlage vom nächstgelegenen Punkt auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall der Niederlande, beträgt ca.
230 km. b) Unter normalen Betriebsbedingungen werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen. c) Radioaktive Abfälle aus den Abbauarbeiten werden an genehmigten Standorten in Deutschland gelagert bzw. entsorgt; nichtradioaktiver Feststoffabfall oder Reststoffe und Materialien, die aus der Überwachung entlassen worden sind, werden als konventioneller Abfall entsorgt oder wieder verwertet bzw. wieder verwendet, wobei in allen Fällen die Freigabekriterien der Grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) berücksichtigt werden. d) Im Falle nichtgeplanter Ableitungen radioaktiver Abfälle nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise empfangen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß nicht davon auszugehen ist, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Abbau des Forschungs- und Massreaktors Braunschweig (FMRB) im Land Niedersachsen in der Bundesrepublik Deutschland im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.