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Bekanntmachung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates - Sache COMP/D1/29.373 - Visa International (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32000Y1014(07)
Document type
COMMUNIC
Sector
Legislation
Date of document
2000-10-14
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Bekanntmachung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates - Sache COMP/D1/29.373 - Visa International (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. C 293 vom 14/10/2000 S. 0018 - 0021 Bekanntmachung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17(1) des Rates Sache COMP/D1/29.373 - Visa International (2000/C 293/16) (Text von Bedeutung für den EWR) 1. ALLGEMEINES 1. Am 31. Januar 1977 hatte Ibanco Ltd, seit 1979 unter dem Namen Visa International bekannt, der Kommission sein internationales Bezahlkartensystem (Satzung und Betriebsregeln) gemeldet und dafür ein Negativattest oder ersatzweise eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 beantragt.

2. Die Kommission hatte diesen Vorgang mit der Versendung eines Verwaltungsschreibens am 29. April 1985 abgeschlossen. Nachdem bei ihr eine Beschwerde des British Retail Consortium wegen der Abwicklungsgebühr für internationale Zahlungen im Visa-System eingegangen war, nahm sie die Untersuchung dieses Falls wieder auf und zog das Verwaltungsschreiben am 4. Dezember 1992 zurück. Hierbei wurde auch eine Beschwerde berücksichtigt, die am 23. Mai 1997 von Eurocommerce, einem Groß- und Einzelhandelsverband der Europäischen Union mit internationalen Aktivitäten, in Bezug auf bestimmte Gesichtspunkte, unter anderem des Bezahlkartensystems von Visa International, eingelegt worden war.

2. DIE PARTEIEN 2.1 Visa International 3. Visa International Service Association (Visa) ist eine gewinnorientierte Organisation, die 21000 Finanzinstituten aus allen Teilen der Welt, seinen Mitgliedern, gehört. Das in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesellschaft eingetragene Unternehmen betreibt ein Bezahlkartensystem. Hierzu verwaltet es Warenzeichen, legt die Regeln des Systems fest und erbringt Zulassungs- und Abrechnungsdienste über ein weltweites Computer- und Telekommunikationsnetz mit der Bezeichnung VisaNet. Visa gibt weder Visa-Karten an Privatpersonen aus noch geht es Verträge mit Einzelhändlern über die Entgegennahme von Visa-Karten ein; dies wird von den Finanzinstituten übernommen, die als Mitglieder hierzu eine Lizenz von Visa erhalten.

4. Visa hat sein Tätigkeitsgebiet in sechs Weltregionen unterteilt. In der Region EU, die sich auch auf die EFTA-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen sowie auf die Türkei, Israel, Zypern und Malta erstreckt, gibt es mehr als 5000 Visa-Mitglieder. Die Entscheidungen werden vom Verwaltungsrat für die Region EU getroffen, der alle zwei Jahre von den Mitgliederinstituten in dieser Region gewählt wird. Der Verwaltungsrat EU ist für die Angelegenheiten innerhalb der Region zuständig, d. h. Annahme der regionalen Regeln (z. B. die Betriebsregeln für die Region EU), Zulassung und Ausschluss von Mitgliedern innerhalb der Region und Festsetzung der jeweils geltenden Abwicklungsgebühren.

In Ländern mit sogenannten nationalen Gruppenmitgliedern hat der Verwaltungsrat die Befugnis zur Entwicklung und Verwaltung der Visa-Kartenprogramme diesen Mitgliedern übertragen. 2.2 Die Visa-Mitglieder 5. Es gibt verschiedene Kategorien der Visa-Mitgliedschaft, wobei in der Regel sämtliche Kategorien jedem Finanzinstitut offen stehen, das gemäß den Vorschriften seines Landes über Einlagen- und Kreditinstitute gegründet ist und zur Entgegennahme von Sichteinlagen befugt ist. Visa darf jedoch keinen Antragsteller als Mitglied aufnehmen, der vom Verwaltungsrat als Wettbewerber eingestuft wird.

6. Die beiden Hauptkategorien der Mitgliedschaft in Bezug auf Visa-Kartentätigkeiten in der EU sind das Vollmitglied und das assoziierte Mitglied. Ein Vollmitglied stellt Karten aus und kann Einzelhändler anwerben und sämtliche damit verbundenen Tätigkeiten entweder direkt oder über Vertrag mit anderen Mitgliedern ausüben. Ein assoziiertes Mitglied muss von einem Vollmitglied geworben werden. Gemäß seinem Vertrag mit dem Vollmitglied kann es die entsprechenden Funktionen wahrnehmen. Nur Vollmitglieder zahlen Dienstleistungsgebühren an Visa und haben ein Stimmrecht. 7. In einigen Mitgliedstaaten gibt es ein Visa-Gruppenmitglied.

Hierbei handelt es sich um ein Vollmitglied, das befugt ist, über die Eigentümer oder Mitglieder seine Stimmrechte wahrzunehmen und Visa-Kartenprogramme zu betreiben. Die Mitglieder eines Visa-Gruppenmitglieds sind assoziierte Mitglieder. In folgenden Mitgliedstaaten gibt es ein Gruppenmitglied: Österreich (Visa Österreich), Belgien (Visa Belgien), Dänemark (PBS), Finnland (Luottokunta Kreditlag), Frankreich (Groupement Carte Bleue), Luxemburg (VisaLux), Spanien (Sistema 4B und Visa España) und Schweden (Visa Schweden Association). Mit Ausnahme von Luottokunta stellt kein Visa-Gruppenmitglied Visa-Karten selbst aus.

Außerdem werben sie mit Ausnahme von Luottokunta, PBS und VisaLux selbst keine Einzelhandelskunden. Dies wird von einigen ihrer Mitglieder übernommen. 8. Visa hat einigen Gruppenmitgliedern die Befugnis übertragen, Visa-Kartenprogramme zu entwickeln und zu verwalten. Hierbei handelt es sich um sämtliche Visa-Gruppenmitglieder mit Ausnahme von VisaLux (Luxemburg) und Systema 4B (Spanien), die von Visa als nationale Gruppenmitglieder bezeichnet werden. Diese nationalen Gruppenmitglieder sind befugt, Regeln für die Funktionsweise von Visa-Programmen in ihrem Land festzulegen, sofern diese nicht gegen die Satzung und Betriebsregeln von Visa verstoßen.

9. Das nationale Gruppenmitglied entscheidet über Anträge auf Erteilung von Lizenzen zum Ausstellen von und Werben für Visa-Karten in einem Gebiet. Visa behält sich das Recht vor, ein in Frage kommendes Institut als direktes Mitglied aufzunehmen, wenn ein nationales Gruppenmitglied nicht bereit sein sollte, die entsprechende Lizenz zu erteilen. Die nationalen Gruppenmitglieder müssen auch ihre Zustimmung zur Errichtung ausländischer Zweigstellen in ihrem Gebiet erteilen (siehe nachstehend). Der EU-Verwaltungsrat kann neue Mitglieder in sämtlichen Ländern direkt aufnehmen, wenn die Mitgliedschaft von einem nationalen Gruppenmitglied "unbegründet vorenthalten" wurde, oder wenn das nationale Gruppenmitglied darin einwilligt, dass Visa die Mitgliedschaft direkt einräumt.

3. DER MARKT 3.1 Die Funktionsweise des Visa-Bezahlsystems 10. Die Anmeldung bezieht sich auf die Funktionsweise des Visa-Bezahlkartensystems. Visa-Karten können dazu verwendet werden, in einem Geschäft für Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen, oder Bargeld entweder am Bankschalter oder von einem Geldautomaten abzuheben. Im ersten Fall gibt es vier Beteiligte: den Visa-Karteninhaber, die ausstellende Bank, den Einzelhändler und die anwerbende Bank (die Einzelhändler für die Entgegennahme von Visa-Karten wirbt)(2). Im zweiten Fall gibt es nur drei Beteiligte, nämlich den Visa-Karteninhaber, die ausstellende Bank und den Betreiber des Geldautomaten.

11. Um die Karte für Zahlungen oder das Abheben von Bargeld zu verwenden, muss der Verbraucher die Ausstellung einer Karte bei einer Bank beantragen. Hierfür ist gewöhnlich eine Jahresgebühr an die ausstellende Bank zu entrichten. Außerdem muss der Einzelhändler für seine Bezahlvorgänge mit der anwerbenden Bank einen Vertrag über die Entgegennahme von Karten schließen. In diesem Vertrag werden die Gebühr des Einzelhändlers und sonstige Konditionen festgelegt. 12. Ein Kartenbezahlvorgang umfasst folgende Stufen: i) Der Karteninhaber und der Einzelhändler vereinbaren einen Preis für die entsprechende Ware oder Dienstleistung einschließlich eines möglichen Aufschlags; ii) die Karte wird in ein Gerät eingeführt (z.

B. ein Endgerät), um die Gültigkeit der Karte und die Vorabgenehmigung des Vorgangs durch die ausstellende Bank (Autorisierung) zu prüfen; iii) der Vorgang wird daraufhin auf der Bankenebene abgewickelt, wobei die anwerbende Bank in der Regel der Bank des Karteninhabers eine Verrechnungsgebühr zahlt und iv) die Bank des Einzelhändlers und die Bank des Karteninhabers berechnen ihren Kunden eventuell eine Gebühr für diesen Vorgang. 13. Hieraus folgt, dass bei einem Zahlungsvorgang zwischen zwei Leistungen unterschieden werden kann, d. h. einerseits der Ausgabe von Karten an Kunden und andererseits dem Anwerben von Einzelhändlern für die Entgegennahme von Karten.

Bei einem vierseitigen Vorgang werden die beiden Dienste in vielen Fällen von verschiedenen Instituten erbracht. 14. Beim Abheben von Bargeld mit Karte sind die entsprechenden Vorgänge den oben beschriebenen vergleichbar. Der Hauptunterschied besteht darin, dass hierbei kein Einzelhändler beteiligt ist, sondern der Betreiber des Geldautomaten. 3.2 Marktstellung von Visa 15. Neben Visa sind gegenwärtig auf dem europäischen Markt die folgenden großen internationalen Bezahlkartensysteme vertreten: Europay International und MasterCard International (über Europay), Japan Credit Bureau (JCB), American Express und Diners Club International.

Von diesen ist Europay in enger Zusammenarbeit mit MasterCard der bei weitem wichtigste Wettbewerber von Visa in Europa. Auf Europay und Visa entfallen rund 90 % der in Europa ausgestellten internationalen Bezahlkarten. Mit einem Anteil von 53 % ist Visa in einer stärkeren Stellung als Europay mit rund 33 %, wobei in den einzelnen Mitgliedstaaten große Unterschiede bestehen(3). Während Visa im Vereinigten Königreich, in Spanien, Frankreich und Italien besonders stark vertreten ist, ist Europay der stärkere Anbieter in Deutschland, den Niederlanden und Österreich. 16. Neben den internationalen Systemen sind in verschiedenen Mitgliedstaaten auch mehrere nationale Anbieter von Bezahlkarten tätig.

3.3 Wettbewerb innerhalb des Systems 3.3.1 Die Ausstellung von Visa-Karten 17. In den meisten Mitgliedstaaten werden Visa-Karten von verschiedenen Banken entweder direkt als Vollmitglied oder als assoziiertes Mitglied oder als Mitglied eines Gruppenmitglieds ausgestellt. Die Anzahl der Aussteller schwankt zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten. Nur in Finnland gibt es einen einzigen Visa-Kartenaussteller, nämlich das nationale Gruppenmitglied Luottokunta. In Ländern wie Irland, dem Vereinigten Königreich und Frankreich werden Visa-Karten auch von ausländischen Zweigstellen ausgestellt. 3.3.2 Das Anwerben von Einzelhändlern zur Entgegennahme von Visa-Karten 18.

Die Anwerbetätigkeiten von Visa sind allgemein in stärkerem Maße konzentriert, wobei die Anzahl der Anwerber in den einzelnen Ländern schwankt. Während es im Vereinigten Königreich eine Vielzahl von Anwerbern gibt, wird das Anwerben in Dänemark von PBS übernommen, dem einzigen Anwerber sowohl für Visa als auch für Europay, ebenso in Finnland, wo Luottokunta als alleiniger Anwerber für Visa- und Europay-Geschäfte tätig ist. In den übrigen Mitgliedstaaten mit einem Visa-Gruppenmitglied (d. h. Österreich, Belgien, Spanien, Frankreich und Schweden) werben nicht die Gruppenmitglieder selbst, sondern mehrere ihrer Mitglieder die Einzelhändler zur Mitarbeit mit Visa an.

In der Praxis wird das Anwerbegeschäft jedoch häufig von nur einem einzigen Anwerber beherrscht. So ist z. B. VSB International in den Niederlanden der bei weitem größte Anwerber, in Portugal ist dies Unicre. In Belgien werden wiederum 90 % sämtlicher Anwerbungen von der Bank Card Company vorgenommen. 4. VEREINBARUNGEN 4.1 Allgemeines 19. Die Anmeldung betrifft die Regeln und Vorschriften über die Visa-Vereinigung und ihre Mitglieder (d. h. die internationale Satzung und die Bevollmächtigungen der regionalen Führungsgremien) sowie sämtliche Bestimmungen über die Visa-Bezahlkarten (d. h. die allgemeinen internationalen Betriebsregeln, die regionalen Betriebsregeln für die EU, die Streitbeilegungsregeln und die Spezifikationen für Karten und Kodierzeichen).

Sämtliche angemeldeten Regeln und Vorschriften werden im Folgenden als "die Visa-Regeln" bezeichnet. 20. Die Visa-Regeln bestimmen das Verhältnis zwischen Visa und seinen Mitgliedern, d. h. den Banken, die Visa-Karten ausstellen und den Banken, die Einzelhändler zur Entgegennahme von Visa-Karten anwerben. Außerdem enthalten diese Regeln Bestimmungen über das Verhältnis innerhalb der Visa-Mitglieder (das Verhältnis zwischen den Banken). Sie enthalten auch Bestimmungen über das Verhältnis zwischen den anwerbenden Banken und den Einzelhändlern (z. B. das Diskriminierungsverbot und die Regel, sämtliche Karten anzuerkennen).

Es ist nicht das bekundete Bestreben von Visa, über die Festlegung der wesentlichen Charakteristika der Visa-Produkte hinausgehend die Vorkehrungen zwischen den Ausstellern von Visa-Karten und den Karteninhabern vorzuschreiben. 4.2 Einzelbestimmungen 4.2.1 Diskriminierungsverbot 21. Das Diskriminierungsverbot in den internationalen Kartenregeln von Visa hindert die Einzelhändler daran, zusätzliche Gebühren für die Bezahlung mit einer Visa-Karte zu erheben. Dieses Verbot untersagt es auch den Einzelhändlern, den Verbrauchern Rabatte für die Bezahlung mit anderen Mitteln wie z. B. Bargeld einzuräumen, jedoch nicht in Ländern, wo diese Vorgehensweise von den nationalen Wettbewerbsbehörden untersagt wurde, d. h. im Vereinigten Königreich (für Kreditkarten), in Schweden und den Niederlanden.

22. Es gibt eine ähnliche Regel für die Bargeldabhebung: Es ist der anwerbenden Bank untersagt, für eine manuelle Abhebung oder eine Abhebung beim Geldautomaten eine Gebühr zu erheben, es sei denn, die einschlägigen Gesetze erlauben einem Mitglied, einen Aufschlag zu erheben. 4.2.2 Der Grundsatz der Gebietslizenzen 23. Das Ausstellen von und die Anwerbung für Visa-Karten darf nur von den Mitgliedern des Visa-Bezahlkartensystems vorgenommen werden, die eine entsprechende Lizenz besitzen. Visa erteilt grundsätzlich Gebietslizenzen, weshalb die Befugnis eines Visa-Mitglieds, Visa-Karten auszustellen und Einzelhändler anzuwerben, auf das Land beschränkt ist, wo es seinen Geschäftsschwerpunkt hat.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Mitglieder auch grenzüberschreitend Karten herausgeben und Einzelhändler anwerben. Diese Möglichkeiten wurden von Visa stufenweise ausgeweitet (siehe nachstehend). 4.2.3 Die geänderten Regeln über die grenzüberschreitende Kartenausstellung 24. Gemäß den Visa-Regeln dürfen Banken in einem anderen Land Karten nur über Tochtergesellschaften ausstellen, die eigenständig bei Visa beitreten könnten, oder durch die Gründung von ausländischen Zweigstellen in dem jeweiligen Gebiet. Es gibt zwei Ausnahmen, bei denen die Errichtung einer Tochter- oder Zweigstelle nicht erforderlich ist:

Erstens können die Banken Visa-Karten ohne Anwerbung ausstellen, sofern das Kartenkonto bei der ausgebenden Bank im Land ihrer Niederlassung besteht, und zweitens können Visa-Unternehmenskarten an die Beschäftigten von multinationalen Unternehmen weltweit ausgestellt werden. 25. Auf der Zusammenkunft des regionalen Verwaltungsrates vom 26. Mai 2000 wurden Änderungen an den Regeln für die grenzüberschreitende Kartenausstellung angenommen, mit denen das Erfordernis gestrichen wurde, dass ein Visa-Mitglied eine Zweig- oder Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat unterhalten muss, wo er Visa-Karten grenzüberschreitend ausstellen möchte.

Um den Fortbestand der Sicherheit und Qualität des Visa-Systems zu gewährleisten, hat Visa einige Mindestregeln erlassen, so z. B. die Anforderung, dass die grenzüberschreitende Ausstellung den Mitgliedern offen steht, die sich bereits als Kartenaussteller in ihrem hauptsächlichen Standort oder in irgendeinem Land bewährt haben, einen Geschäftsplan vorlegen und die einschlägigen Anforderungen erfuellen. Nach Angaben von Visa werden die geänderten Regeln für die grenzüberschreitende Kartenausstellung aus technischen Gründen wahrscheinlich nicht vor dem Frühjahr des Jahres 2001 in Kraft treten.

4.2.4 Die geänderten Regeln über das grenzüberschreitende Anwerben 26. Die Visa-Regeln erlauben die grenzüberschreitende Anwerbung von internationalen Fluggesellschaften und einigen anderen Gruppen. Außerdem erlauben die EU-/EFTA-Regeln von Visa über das grenzüberschreitende Anwerben den Banken ähnlich wie bei den erwähnten Regeln für die grenzüberschreitende Ausstellung das Anwerben von Einzelhändlern, ohne eine Zweig- oder Tochtergesellschaft in dem entsprechenden Gebiet zu haben. Ursprünglich war dieses Programm auf bestimmte Gruppen von internationalen Einzelhändlern wie z. B.

Autovermieter, Hotels, Fähren und Kreuzfahrtgesellschaften beschränkt. Seit dem 1. Januar 1999 gilt sie für sämtliche Gruppen von "international tätigen" Einzelhändlern, also jenen Einzelhändlern, die in wenigstens zwei Ländern der Visa-Region EU tätig sind. 27. Auf der Zusammenkunft des regionalen EU-Verwaltungsrates vom 26. Mai 2000 wurde vereinbart, das Erfordernis zu streichen, dass ein grenzüberschreitend angeworbener Einzelhändler Verkaufsstätten in mehr als einem Land betreiben muss. Die entsprechenden Änderungen an den Betriebsvorschriften für die EU wurden auf der Zusammenkunft des EU-Exekutivausschusses vom 7.

Juli 2000 genehmigt. Die geänderten Regeln werden am 1. Oktober 2000 in Kraft treten. 4.2.5 Anwerben - Ausstellen 28. Gemäß den Visa-Regeln sind die Hauptmitglieder zwar förmlich verpflichtet, Karten auszustellen und Händler anzuwerben, in der Praxis besteht jedoch keine Anwerbepflicht. Möchte ein Mitglied jedoch Händler zur Entgegennahme von Karten anwerben, bevor es in einem bestimmten Land seine Anwerbetätigkeiten aufnimmt, muss es eine angemessene Anzahl von Karten ausstellen. Die entsprechende Anzahl wird im Einzelfall festgesetzt, wobei berücksichtigt wird, wie viele Karten zu jenem Zeitpunkt in dem betreffenden Land von bestehenden Visa-Mitgliedern ausgestellt worden sind und welches Potential für Visa-Karten in dem entsprechenden Markt besteht.

Außerdem werden die Größe und das Potential des Antragstellers berücksichtigt. Visa führt an, dass die in einem Land der Visa-Region EU ausgestellten Karten berücksichtigt werden, um zu ermitteln, ob eine angemessene Anzahl von Karten ausgestellt wurde, bevor ein grenzüberschreitendes Anwerben erlaubt wird. 4.2.6 Anerkennung sämtlicher Karten 29. Die Einzelhändler müssen sämtliche gültigen Karten anerkennen, die das Visa- bzw. das Visa-Elektron-Symbol tragen und zur Zahlung ordnungsgemäß verwendet werden. Dabei wird von Einzelhändlern, die vertragsgemäß verpflichtet sind, Visa-Karten anzuerkennen, nicht verlangt, auch Elektron-Karten anzuerkennen, das Gleiche gilt für Händler mit einem Vertrag über Elektron-Karten.

Die Anerkennungspflicht gilt unabhängig von der Art des Geschäfts, dem ausstellenden Institut, der Art der verwendeten Karte oder der persönlichen Merkmale des Karteninhabers. 5. SCHLUSSFOLGERUNGEN 30. Unter diesen Voraussetzungen beabsichtigt die Kommission, die Bestimmungen in den angemeldeten Vereinbarungen befürwortend zu bescheiden. Zuvor werden alle Interessierten aufgefordert, ihre Bemerkungen binnen einem Monat von der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu unterbreiten. Diese Bemerkungen sollten unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen COMP/D1/29.373 - Visa International postalisch an folgende Anschrift gesendet werden:

Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion D1 (Finanzdienstleistungen) Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel oder per Fax (32-2) 296 98 07. (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) In diesem System kann es vorkommen, dass dieselbe Bank Karten ausstellt und Einzelhändler geworben hat. In einem solchen Fall verringert sich die Anzahl auf drei Beteiligte an der Transaktion, die sich als Drei-Seiten-Diagramm darstellen lässt. (3) Es ist zu bedenken, dass nicht in allen Mitgliedstaaten Bezahlkarten in großem Umfang angeboten werden. So ist der Markt für Bezahlkarten im Vereinigten Königreich, Deutschland, Frankreich und Spanien stärker entwickelt als in Dänemark, Finnland, Österreich, Griechenland und Irland.

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