Übergangsregelung zum Datenschutz zur Durchführung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für das EUMC Amtsblatt Nr. C 323 vom 14/11/2000 S. 0006 - 0006 Übergangsregelung zum Datenschutz zur Durchführung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für das EUMC (2000/C 323/07) DIE DIREKTORIN - gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, gestützt auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Errichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, gestützt auf den Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, KOM(1999) 337 endg., veröffentlicht im ABl.
C 376 vom 28 Dezember 1999, unter Berücksichtigung des Ziels, dass es wünschenswert ist, eine gemeinsame Datenschutzpolitik aller Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen umzusetzen. in der Erwägung, dass es nichtsdestostrotz wichtig ist, dass das EUMC in der Lage ist, Daten zu erheben und zu verarbeiten, noch bevor die vorgeschlagene Verordnung KOM(1999) 337 endg. in Kraft tritt - HAT DIESE ÜBERGANGSREGELUNG VERABSCHIEDET: 1. Die vorgeschlagene Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr KOM(1999) 337 endg., wie im ABl.
C 376 vom 28. Dezember 1999 veröffentlicht, wird vom EUMC als Übergangsregelung zum Datenschutz gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates erlassen. 2. Als Kontrollstelle wird gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG des Rates ein Datenschutzbeauftragter des EUMC ernannt. Alle in Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG des Rates vorgesehenen Befugnisse werden dem Datenschutzbeauftragten des EUMC übertragen. 3. Der Datenschutzbeauftragte des EUMC ist für die Durchführung dieser Übergangsregelung verantwortlich. 4. Diese Übergangsregelung tritt unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
5. Diese Übergangsregelung ist nicht mehr gültig, sobald die vorgeschlagene Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, KOM(1999) 337 endg., mit Wirkung für das EUMC in Kraft tritt. Wien, 27. Oktober 2000 Die Direktorin Beate Winkler