Sonderbericht nr. 17/2000 über die Überprüfung der Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der BSP-Angaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission, zusammen mit den Antworten der Kommission Amtsblatt Nr. C 336 vom 27/11/2000 S. 0001 - 0021 Sonderbericht nr. 17/2000 über die Überprüfung der Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der BSP-Angaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission, zusammen mit den Antworten der Kommission (vorgelegt gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags) (2000/C 336/01) INHALT >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ZUSAMMENFASSUNG Dem BSP, das als repräsentativ für die Beitragskapazität der Mitgliedstaaten gilt, kommt eine Funktion zu, die weit über die Finanzierung des Gemeinschaftshaushalts hinausreicht.
Dieses Aggregat wird auch als Referenzindikator im Bereich der Strukturmaßnahmen und der Wirtschafts- und Währungsunion verwendet. Dabei können nur die Überprüfungsverfahren der Gemeinschaft die erforderliche Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten nach ihren eigenen statistischen Verfahren ermittelten BSP-Daten gewährleisten. Umfangreiche Harmonisierungsarbeiten, die seit 1989 auf Betreiben der Kommission durchgeführt wurden, haben zu erheblichen Änderungen der nationalen BSP-Angaben geführt. Die Kommission sollte jedoch die Überprüfungen verbessern und ausdehnen, eine gründlichere Überwachung vornehmen und einen angemessenen dokumentarischen Rahmen schaffen.
Der Hof empfiehlt, die Anstrengungen zur Verbesserung der Datenqualität fortzusetzen, damit das BSP der ihm zugewiesenen Funktion gebührend gerecht werden kann. EINLEITUNG 1. Mit dem Bruttosozialprodukt (BSP)(1) wird eine Produktion gemessen, deren tatsächlicher Wert unbekannt ist und bleibt. Seine Berechnung basiert auf Schätzungen, Abgleichen zwischen verschiedenen Quellen, Modellierungen und Expertenzahlen. 2. Das BSP gilt auf Gemeinschaftsebene als repräsentativster Indikator für die Beitragskapazität der Mitgliedstaaten. Daher sollte es, insbesondere seit 1988, eine immer maßgeblichere Rolle bei der Finanzierung des Gemeinschaftshaushalts spielen.
Im März 1999 beschloss der Europäische Rat von Berlin, den Anteil der BSP-Eigenmittel an der Haushaltsfinanzierung ab 2002 zu erhöhen(2). 3. Seit 1989 wurden unter der Leitung der Kommission umfangreiche Arbeiten zur Harmonisierung der statistischen Systeme der Mitgliedstaaten durchgeführt. Der Rechnungshof hat geprüft, inwieweit die BSP-Berechnungen der Mitgliedstaaten inzwischen im Hinblick auf ihre Verwendung auf Gemeinschaftsebene als vergleichbar und zuverlässig betrachtet werden können(3). 4. Durch die Prüfung bei der Kommission sollte festgestellt werden, inwieweit das System auf Gemeinschaftsebene Gewähr für die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der verwendeten statistischen Daten bietet.
Sie bezog sich auf die Verfahren, mit denen die Kommission dafür sorgt, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften für die Erfassung des BSP einhalten, sowie auf die zugrunde liegenden statistischen Daten. 5. Die Vergleichbarkeit der BSP-Angaben zwischen den Mitgliedstaaten hängt weitgehend davon ab, dass zwei speziellen Aspekten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen - ihrer Vollständigkeit und der Unterscheidung zwischen Vorleistungen und Konsum(4) - in korrekter Weise Rechnung getragen wird. Der Hof hat die Informationen und Daten zu vier Mitgliedstaaten(5) analysiert, deren Anteil am Gemeinschafts-BSP insgesamt etwa 70 % beträgt.
Außerdem wurde zur Ergründung der Ursachen für einige der bei früheren Prüfungen festgestellten Anomalien die spezifische Frage der Berücksichtigung der MwSt.-Hinterziehung in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in zwei anderen Mitgliedstaaten(6) untersucht. VERWENDUNG DES BSP AUF GEMEINSCHAFTSEBENE Eigenmittel 6. Die Obergrenze der an den Gemeinschaftshaushalt abzuführenden Eigenmittel beträgt 1,27 % der Summe der einzelstaatlichen BSP(7). 7. Die BSP-Eigenmittel-Beiträge zum Gemeinschaftshaushalt werden als prozentuale Anteile der BSP der einzelnen Mitgliedstaaten berechnet. Die BSP-Eigenmittel dienen bei der Haushaltsfinanzierung zur Deckung des Differenzbetrags zwischen den zu tätigenden Ausgaben und den übrigen verfügbaren Eigenmitteln (Zölle und Agrarzölle, MwSt.-Eigenmittel).
8. Die Berechnung der MwSt.-Eigenmittel wird in mehrfacher Hinsicht durch statistische Daten beeinflusst. Die zugehörige Bemessungsgrundlage wird erforderlichenfalls auf den Gegenwert von 50 % des BSP begrenzt. 9. Außerdem wird die Berechnung der MwSt.-Bemessungsgrundlage selbst weitgehend von den dem BSP zugrunde liegenden statistischen Daten beeinflusst(8). Auf ihrer Basis wird der gewogene mittlere Satz ermittelt. Gleiches gilt für mehrere Ausgleiche bzw. Anpassungen, mit denen den nationalen Besonderheiten bei der Anwendung der MwSt.-Vorschriften Rechnung getragen werden soll. Weitere Verwendungszwecke des BIP/BSP 10.
Im Gemeinschaftsbereich beschränkt sich die Rolle des BIP/BSP(9) nicht auf die Haushaltsfinanzierung. Dieses Aggregat wird auch insbesondere bei Entscheidungen über strukturpolitische Maßnahmen zur Unterstützung von Regionen mit Entwicklungsrückstand, bei der Festsetzung des höchstzulässigen Ausgabenbetrags für den EAGFL-Garantie, bei der Aufteilung des Zeichnungskapitals der Europäischen Zentralbank auf die Mitgliedstaaten und bei der Festlegung der finanziellen Beteiligung der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Drittländer berücksichtigt. 11. Ferner wird im Rahmen des Stabilitätspakts der Wirtschafts- und Währungsunion, insbesondere zur Überwachung der Haushaltsdefizite und der Quote der Staatsverschuldung, von diesem Aggregat Gebrauch gemacht.
Generell dient das BIP/BSP als Referenzbasis bei der Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten und der Maßnahmen zur Vollendung des Binnenmarktes. 12. Die exakte Ermittlung des BIP/BSP ist also nicht nur Voraussetzung für die Festsetzung der Eigenmittel und die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten bei der Haushaltsfinanzierung, sondern ein Erfordernis mit erheblich weiter reichenden Konsequenzen. ÜBERPRÜFUNG DES BSP Auf Gemeinschaftsebene 13. Die Kommission hat die zunächst auf nationaler Ebene ermittelten Daten, aus denen dann möglicherweise Gemeinschaftsstatistiken erstellt werden, zu validieren(10).
14. Die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom sah die Einsetzung eines Ausschusses(11) vor, der die Aufgabe hat, die Kommission bei der Überprüfung der Berechnung der BSP-Angaben vor allem in folgender Hinsicht zu unterstützen: - Einhaltung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG)(12), - Prüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, der statistischen Quellen und der Berechnungsverfahren, - Überprüfung und Bewertung der praktischen Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der BSP-Angaben. 15. Die Vorschriften für die Festsetzung der BSP-Eigenmittel sehen vor, dass die Kommission jährlich gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat die übermittelten Aggregate auf Fehlerfassung prüft, insbesondere in den im BSP-Ausschuss aufgezeigten Fällen.
Zu diesem Zweck "kann sie im Einzelfall auch Berechnungen und Basisstatistiken [...] einsehen, wenn andernfalls eine sachgerechte Beurteilung nicht möglich sein sollte"(13). 16. Im Rahmen der Überprüfung der BSP-Berechnung kann die Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/130/EG, Euratom die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen treffen(14). Die finanziellen Interessen der Gemeinschaft werden dadurch geschützt, dass den betreffenden Mitgliedstaaten etwaige Vorbehalte mitgeteilt werden. Gemäß den Eigenmittelvorschriften(15) kann der betroffene Mitgliedstaat in einer solchen Mitteilung zur Vornahme entsprechender Berichtigungen aufgefordert werden.
Solange die Vorbehalte nicht aufgehoben sind, wird das BSP für ein gegebenes Haushaltsjahr von der Kommission nicht als endgültig feststehend angesehen. Auf nationaler Ebene 17. In den Mitgliedstaaten werden die BSP-Eigenmittel als nationale Ausgaben zugunsten des Gemeinschaftshaushalts verbucht. Sie können also von nationalen Kontrollinstanzen nach deren eigenen Regeln überprüft werden. In der Praxis werden die in den Gemeinschaftshaushalt eingezahlten BSP-Eigenmittel erst nach Erhalt der für die Bemessungsgrundlage maßgeblichen Statistiken kontrolliert. Die Ermittlung der statistischen Daten sowie die Arbeitsmethoden und die verwendeten Konzepte werden lediglich dem einschlägigen Kontrollverfahren innerhalb des nationalen Statistikamtes unterzogen.
Insbesondere wegen seiner Unabhängigkeit legt letzteres in eigener Verantwortung die Daten fest. ZUVERLÄSSIGKEIT UND VERGLEICHBARKEIT DER DATEN 18. Die Rechtmäßigkeit der Verwendung des BSP als Referenzaggregat auf Gemeinschaftsebene hängt weitgehend davon ab, ob sich sicherstellen lässt, dass die überprüften Daten die vorgesehenen Qualitätskriterien erfuellen. Dieses Konzept, das sich auf die zwei Kriterien Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Daten gründet, lässt sich durch das folgende Schema verdeutlichen(16): >PIC FILE= "C_2000336DE.000501.EPS"> 19. Die Prüfungen des Hofes betrafen die Faktoren, die die Einhaltung der genannten Kriterien in Frage stellen können, namentlich - das Verfahren zur Erfassung des BSP (Ziffern 20 - 26), - die Überprüfungsverfahren (Ziffern 27 - 62) und - die Möglichkeit der Messung der Datenqualität (Ziffern 63 - 79).
Verfahren zur Erfassung des BSP 20. Die Bestandteile des BSP sind durch das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) festgelegt, das einen Bezugsrahmen von statistischen Normen, Konzepten, Definitionen und Regeln darstellt(17). Die Anwendung des ESVG durch die Mitgliedstaaten ist zwingend vorgeschrieben. Nach den geltenden Vorschriften, insbesondere gemäß der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom, haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen BSP-Statistiken zu liefern. 21. Die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom schreibt zwar mit dem ESVG eine grundsätzlich einheitliche Definition der Aggregate vor, verpflichtet die Mitgliedstaaten aber nicht zu einer gemeinsamen Berechnungsmethode.
Dieser Sachverhalt erklärt sich aus den nationalen Besonderheiten in Bezug auf die Verfügbarkeit und Aktualität der Datenquellen, die angewandten Berechnungs- und Bewertungsmethoden und die Organisation des statistischen Systems. 22. Im Allgemeinen berechnen die Mitgliedstaaten das BSP zumindest nach zwei Ansätzen, aber dabei handelt es sich nicht immer um Berechnungen, die völlig unabhängig voneinander erfolgen. In den meisten Fällen wird nach dem Produktions- und dem Ausgabenansatz verfahren, wobei der Produktionsansatz in der Regel dominiert(18). 23. Vor der Ermittlung des BSP werden die Ergebnisse der verschiedenen Ansätze integriert.
Die dabei vorgesehene Gliederungstiefe ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Die meisten von ihnen integrieren die Ergebnisse auf der Güterebene, einige nehmen jedoch Ausgleiche auf der Ebene der Aggregate vor(19). 24. Unbeschadet der nationalen Besonderheiten, die Unterschiede in den Quellen und in den Methoden zur Ermittlung des BSP rechtfertigen, ist der Hof wie auch die Kommission der Auffassung, dass die eigentliche Frage lautet, ob die BSP der Mitgliedstaaten über eine rein formale Harmonisierung auf der Grundlage des ESVG hinaus sowohl konzeptionell als auch aus praktischer Sicht vergleichbar sind(20).
25. Wie der Hof bereits in seinen früheren Bemerkungen(21) dargelegt hat, dürfte außerdem der Grundsatz der Unparteilichkeit der Gemeinschaftsstatistiken(22) die Verwendung des ausgereiftesten Kontenrahmens verlangen, der jeweils vorhanden ist. Eine neue Fassung des ESVG (ESVG 95) ist im April 1999 in Kraft getreten. In der Verordnung, mit der diese Neufassung angenommen wurde(23), ist jedoch vorgesehen, dass das als weniger zuverlässig erachtete alte ESVG (ESVG 79) allein für die Zwecke der Eigenmittel weiterhin gilt, und zwar solange das derzeitige Finanzierungssystem nicht geändert wird.
26. Die Beibehaltung des ESVG 79 hat zur Folge, dass die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die derzeit nach dem ESVG 95 erstellt werden, allein für die Zwecke der Eigenmittel rückwärts konvertiert werden. Diese Verfahrensweise bedeutet nicht nur Doppelarbeit, sondern birgt auch echte zusätzliche Fehlerrisiken. Wenngleich der neue Eigenmittelbeschluss, der dem Rat zur Annahme vorliegt, die Anwendung des ESVG 95 ab 2002 vorsieht, werden die Konsequenzen des Doppelsystems sich über diesen Zeitpunkt hinaus auswirken(24). Überprüfungsverfahren Vorbehalte in Bezug auf das BSP 27. Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom verfolgte die Kommission das Ziel, eine Harmonisierung der Methoden zur Berechnung der BSP-Angaben der Mitgliedstaaten zu erreichen, und bemühte sich deshalb, mit dem BSP-Ausschuss vor allem die Aufstellungen der von den Mitgliedstaaten für die Berechnung des BSP und seiner Bestandteile verwendeten Verfahren und statistischen Grundlagen zu prüfen.
28. Aufgrund dieser Analysen teilte die Kommission den Mitgliedstaaten hauptsächlich im Jahr 1992 eine ganze Reihe von Vorbehalten mit(25). Technisch gesehen handelte es sich dabei um bestimmte Punkte im Zusammenhang mit den bei der Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendeten Methoden und Quellen, bei denen sich der eine oder andere Mitgliedstaat nach Auffassung der Kommission nicht an den konzeptionellen Bezugsrahmen der Gemeinschaft gehalten hatte. Ein Vorbehalt gegenüber allen Mitgliedstaaten betraf die Vollständigkeit ihrer volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. 29.
Zur Aufhebung dieser Vorbehalte sollten die Mitgliedstaaten durch Verbesserung ihres statistischen Instrumentariums den Nachweis für die "Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit" der BSP-Angaben liefern(26). Nach mehreren Verlängerungen wurde die Frist für die konforme Gestaltung der statistischen Systeme schließlich auf den 1. Oktober 1998 festgesetzt. Finnland, Österreich und Schweden wurde eine Zusatzfrist von einem Jahr gewährt. 30. Ende 1998 bestanden 85 Vorbehalte in Bezug auf die BSP-Angaben der zwölf alten Mitgliedstaaten. Ein Jahr später waren es nur noch 20, die insbesondere auf drei der betreffenden Mitgliedstaaten entfielen(27).
Die Kommission hat also offensichtlich das Gros dieser Vorbehalte aufgehoben. Bemerkungen zu den Vorbehalten 31. Bezüglich der in Ziffer 5 angesprochenen nationalen BSP betrafen die Überprüfungen des Hofes zwei der erwähnten Vorbehalte - den in Bezug auf die Vollständigkeit des BSP und den hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Konsum und Vorleistungen(28). Bei der Prüfung dieser von der Kommission aufgehobenen Vorbehalte traten mehrere Probleme zutage, die nachstehend dargelegt werden. VOLLSTÄNDIGKEIT DES BSP Transparenz der Anpassungen Fehlen einer angemessenen Begründung für manche Anpassungen 32.
Es gibt zahlreiche Anpassungen zur Erhöhung der Vollständigkeit. In Ermangelung zweckdienlicher Erläuterungen oder sogar jedweder Erklärung oder auch wegen des Fehlens von Angaben konnte der Hof die Begründetheit einiger Anpassungen nicht nachvollziehen. 33. Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen Anpassungen zur Erhöhung der Vollständigkeit nur mit einem technischen Koeffizienten oder dem Hinweis "bestmögliche Schätzung" ohne sonstige Angaben begründet werden. Bisweilen beruht die Anpassung zur Erhöhung der Vollständigkeit größtenteils auf Restpositionen (Sonstiges, Verschiedenes), ohne dass weitere Erläuterungen gegeben werden.
Unter Umständen werden bis zu 80 % der Berichtigung in Bezug auf den Konsum mit einer solchen Position begründet. In einem anderen Fall ergaben sich Unstimmigkeiten beim Vergleich der Entwicklung einer Anpassung zur Erhöhung der Vollständigkeit mit der MwSt.-Hinterziehung. Diese Frage konnte nicht geklärt werden, weil einige Anpassungen zur Erhöhung der Vollständigkeit, insbesondere solche, die implizit im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vorgenommen werden, nicht beziffert sind. 34. So kam es beispielsweise in einem Fall vor, dass die Kommission, da sie sich nicht in der Lage sah, die Richtigkeit einer Klassifizierung zu überprüfen, beschloss, diese Frage nicht weiterzuverfolgen.
In einem anderen Fall akzeptierte die Kommission eine Anpassung zur Erhöhung der Vollständigkeit, obwohl dafür anerkanntermaßen eine zuverlässige statistische Grundlage fehlte. Letztere Frage scheint inzwischen geklärt zu sein. Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit durch Verzerrungen Vergleichbarkeit der Anpassungen zwischen den Mitgliedstaaten 35. Der Hof hat von einer Studie Kenntnis genommen, in der ein Vergleich - in Bezug auf ein und denselben Mitgliedstaat - seiner eigenen Schätzung der zu niedrigen Angabe der Einkommen der Steuerpflichtigen mit der Schätzung vorgenommen wurde, die sich bei Anwendung der von einem anderen Mitgliedstaat verwendeten Methode ergeben würde.
Dieses Unterfangen führte zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen, die sich nicht eindeutig klären ließen. Infolgedessen stellt sich die Frage, ob es tatsächlich möglich ist, die Vergleichbarkeit der Anpassungen zur Erhöhung der Vollständigkeit sicherzustellen. Behandlung illegaler Tätigkeiten 36. Illegale Tätigkeiten werden grundsätzlich in die Berechnung des BSP einbezogen(29). Wegen praktischer Schwierigkeiten bezüglich ihrer Messung wurden sie allerdings in der Entscheidung 94/168/EG, Euratom aus der Bemessungsgrundlage für die Anpassungen zur Erhöhung der Vollständigkeit ausgeschlossen.
Der Hof stellt fest, dass sie infolgedessen in den einzelnen Mitgliedstaaten uneinheitlich behandelt werden und es noch immer keine gemeinsame D efinition für den illegalen Charakter einer Tätigkeit gibt. Veraltete Quellen 37. Die Anpassungen zur Erhöhung der Vollständigkeit des BSP beruhen häufig auf im Basisjahr berechneten technischen Koeffizienten bzw. auf Ad-hoc-Untersuchungen oder -Berechnungen, die bisweilen selbst veraltet sind. Hieraus ergeben sich Probleme in Bezug auf die Aktualität der Quellen, insbesondere wenn sich die Dynamik der nicht beobachteten Wirtschaftstätigkeit von derjenigen der unmittelbar von den statistischen Ämtern erfassten Wirtschaftstätigkeit unterscheidet.
In diesem Fall sind die Berechnungen der Anpassungen gleichermaßen verzerrt. 38. Beispielsweise ist keineswegs sicher, dass 20 Jahre alte Berechnungsgrundlagen immer noch richtig sind bzw. die seither erfolgten strukturellen Veränderungen der Hinterziehung (Umfang, betroffene Wirtschaftsbereiche, Arten) berücksichtigt sind. Verfahren zur Revision der Anpassungen 39. Einige Mitgliedstaaten bevorzugen bedeutende Anpassungen(30) nur für die Basisjahre, um über einheitliche Zeitreihen zu verfügen. Dies entspricht nationalen Forderungen nach einheitlichen Reihen von Wachstumsraten. Zu den inhärenten Risiken zählt dabei insbesondere die fehlende Vergleichbarkeit der Anpassungen zwischen den Mitgliedstaaten, z.
B. denen, die ihre Anpassungen häufig aktualisieren, und denen, die nur bei bestimmten Veränderungen der Ausgangsdaten Aktualisierungen vornehmen. 40. Die Beurteilung dieser Probleme ist schwierig, weil die Entscheidung 94/168/EG, Euratom lediglich eine Beschreibung vorsieht, die sich "auf eines der letzten Jahre, für das endgültige Ergebnisse vorliegen", bezieht(31), und keine Beschreibung der Verfahren für die Revision der Anpassungen zur Erhöhung der Vollständigkeit verlangt. Erfassung der MwSt.-Hinterziehung 41. Nach dem Konzept des BSP zu Marktpreisen umfasst der Wert der Güter- und Dienstleistungskäufe auch die dafür entrichteten Steuern, namentlich die MwSt.
Bei Steuerhinterziehung oder -umgehung(32) werden diese Käufe bei der Berechnung des BSP mit dem tatsächlich gezahlten Preis, d. h. ohne MwSt., erfasst. In Fällen, in denen die Steuer vom Käufer entrichtet, vom Lieferer aber anschließend nicht an die Steuerbehörden abgeführt wurde, sind die Mitgliedstaaten dagegen gehalten, Anpassungen wegen so genannter Hinterziehung "ohne Einverständnis" vorzunehmen. 42. Die Entscheidung 98/527/EG, Euratom sieht eine geeignete Berechnungsmethode für die Hinterziehung "ohne Einverständnis" vor(33), räumt den Mitgliedstaaten aber auch die Möglichkeit ein, mit anderen Mitteln zum gleichen Ergebnis zu gelangen.
Gleichwertigkeit der Methoden der Mitgliedstaaten 43. Obwohl die genannte Entscheidung genaue Bestimmungen enthält, konnte nicht immer festgestellt werden, inwieweit die von der Kommission empfohlene Methode angewandt wurde bzw. mit anderen Methoden, deren sich die Mitgliedstaaten bedienen, gleichwertig ist. In einigen Fällen fehlen die nötigen Nachweise, in anderen Fällen wurden die vorgesehenen Definitionen nicht angewandt. 44. Im Fall der untersuchten BSP einiger Mitgliedstaaten bleibt die korrekte Erfassung der MwSt.-Hinterziehung also erst noch nachzuweisen. Diskrepanzen in den Ergebnissen der Berechnung des theoretischen MwSt.-Aufkommens 45.
Bei der Berechnung des theoretischen MwSt.-Aufkommens im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden auch die Faktoren berücksichtigt, die die Ursache für die Abführung zu geringer MwSt.-Beträge sein können(34). Deshalb ist damit zu rechnen, dass das theoretische MwSt.-Aufkommen höher ausfällt als das tatsächliche MwSt.-Aufkommen. Hierin liegt laut BSP-Ausschuss die einzige Möglichkeit zu gewährleisten, dass zumindest eine gewisse Anzahl den Steuerbehörden nicht gemeldeter Transaktionen in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erfasst wird. 46. Entgegen dem erwähnten Prinzip hat der Hof jedoch Fälle festgestellt, in denen das tatsächliche MwSt.-Aufkommen über dem theoretisch geschuldeten Betrag lag.
Dies ist möglicherweise ein Anzeichen für eine Unterbewertung in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die Kommission hatte bereits im Anschluss an im Jahr 1980 durchgeführte Arbeiten auf dieses Problem aufmerksam gemacht. 47. Im Jahr 1991 hatte die Kommission im Fall eines Mitgliedstaats festgestellt, dass diese anormale Differenz zwischen tatsächlichem und theoretischem MwSt.-Aufkommen auf eine Unterbewertung des Konsums der privaten Haushalte zurückzuführen war. Obwohl der Hof nicht über vollständige Nachweise verfügt, nimmt er zur Kenntnis, dass die Kommission davon ausgeht, dass das angesprochene Problem inzwischen gelöst ist.
Unternehmensregister 48. Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Sicherstellung der Vollständigkeit der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ist eine möglichst detaillierte Kenntnis der Einheiten, deren Produktion bei der Erstellung der Statistiken zu berücksichtigen ist. Mit einem entsprechenden, aus mehreren Informationsquellen gespeisten Instrument sollen Nicht- oder Doppelerfassungen produzierender Einheiten vermieden werden. Im Jahr 1992 hatte die Kommission angenommen, dass die potenziellen Auswirkungen des Unternehmensregisters bei der Ermittlung des BSP ebenso groß sein könnten wie die der Erfassung der Schattenwirtschaft.
49. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, ein solches Register einzurichten(35). Die Überprüfungen des Hofes haben indessen ergeben, dass der Vorbehalt hinsichtlich der Vollständigkeit der BSP-Angaben gegenüber einem Mitgliedstaat aufgehoben wurde, obwohl dieser noch nicht über ein Unternehmensregister verfügt. In derartigen Fällen sollte die Kommission angeben, aufgrund welcher Erkenntnisse sie die Gewissheit erlangen konnte, dass sich dieser Mangel nicht auf die Vollständigkeit der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auswirkt. UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN KONSUM UND VORLEISTUNGEN 50. Im Gegensatz zur Vollständigkeit des BSP ist die Unterscheidung zwischen Konsum und Vorleistungen auf Gemeinschaftsebene eingehend definiert.
Die Prüfungen des Hofes haben ergeben, dass in einigen Fällen diese im ESVG vorgesehenen Definitionen nicht eingehalten werden. Bei einigen dieser Probleme hatte die Kommission selbst bisweilen für sämtliche Mitgliedstaaten eine Nichtübereinstimmung festgestellt. Nach Ansicht der Kommission haben diese Fälle keine wesentlichen Auswirkungen auf die Berechnung des BSP. Ausgleichsverfahren 51. Angesichts der nicht vorschriftsmäßigen Anwendung der ESVG-Regeln behaupten einige Statistikämter, derartige Probleme ließen sich durch einen Kontenausgleich lösen. Bei seinen Überprüfungen konnte der Hof jedoch nicht feststellen, dass ein Ausgleich zwischen der Verwendungs- und der Aufkommensseite bei Gütern automatisch die Möglichkeit bietet, eine dateninhärente Verzerrung zu verhindern.
52. Zur Bestätigung der genannten Hypothese müsste die Unabhängigkeit mindestens einer der an dem Ausgleichsverfahren beteiligten Quellen im Hinblick auf die vorschriftswidrige Anwendung des ESVG nachgewiesen werden. Außerdem ist es wichtig, die Effektivität des Ausgleichsverfahrens zu bewerten. Begrenztheit der Überprüfungen 53. Im Juli 1999 erklärte die Kommission zur Vollständigkeit der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, diese Frage sei im Rahmen eingehender Überprüfungen untersucht worden und die Schattenwirtschaft sei in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen berücksichtigt.
Im Mai 2000 bestand zu diesem Punkt immer noch ein Vorbehalt gegenüber fünf Mitgliedstaaten(36). 54. Die Kommission versicherte, dieser Vorbehalt sei aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller expliziten und impliziten Anpassungen aufgehoben worden. Diese Beurteilung stützt sich auf die Untersuchung der statistischen Quellen und Methoden, die die Kommission im Übrigen als ihre wichtigste Kontrollquelle bezeichnet(37). 55. Die Kommission räumt ein, dass diese Quelle allein nicht die erforderliche Datenqualität gewährleisten kann und dass bisweilen zusätzliche Informationen bei den Mitgliedstaaten eingeholt werden müssen, weil die Aufstellungen nicht detailliert genug sind.
56. Zu den beiden Vorbehalten, mit denen sich die Untersuchung befasst, wurden laut den von der Kommission vorgelegten Unterlagen nur punktuelle Kontrollen durchgeführt. Die Kommission hat keine Analysen zur allgemeinen Qualitätssicherung vorgenommen wie z. B. Prüfungen der Organisation des statistischen Systems der Mitgliedstaaten, der Bedingungen, unter denen die Ermittlung der Basisdaten erfolgt, der Kohärenz der verschiedenen verwendeten Quellen, der Ausgleichverfahren und der Vorschriften für die Festlegung der Konfidenzschwellen. 57. Die durchgeführten Überprüfungen sind unzureichend dokumentiert, so dass es nicht möglich ist, ihre Prüfungstiefe zu beurteilen und festzustellen, inwieweit die verschiedenen Bestandteile des BSP abgedeckt sind.
Insbesondere bezüglich des Vorbehalts betreffend die Vollständigkeit der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wäre die Aufstellung eines ausführlichen, auf die Kriterien für die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der BSP-Angaben gestützten Revisionsprogramms wünschenswert gewesen(38). 58. Außerdem versteht die Kommission unter Gewährleistung der Datengenauigkeit nicht eine strikte Anwendung der einschlägigen Konzepte oder eine umfassende praktische Messung, sondern ein Verfahren, das nicht mit einem wesentlichen Fehler behaftet ist. Der Hof ist sich der Tatsache bewusst, dass angesichts der Natur des BSP die Qualität der Schätzungen auch eine Frage des Kosten-Nutzen-Verhältnisses ist.
Die Zugrundelegung dieses Prinzips setzt allerdings voraus, dass Kriterien sowie eine angemessene Begründung vorliegen. Die gelieferte Antwort beschränkte sich allerdings in mehreren Fällen darauf, die angesprochenen Probleme als vernachlässigbar abzutun, ohne dass anderweitige Anhaltspunkte zur Bewertung der Gründe für diese Beurteilung vorgelegen hätten. 59. Desgleichen erscheint die Frage berechtigt, wie die Kommission in manchen Fällen zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Ergebnisse mehrerer vorschriftswidriger Verfahrensschritte gegenseitig neutralisieren und daher keine Auswirkungen auf die BSP-Berechnung haben, oder gar, dass die Verwendung unterschiedlicher Definitionen durch die statistischen Ämter zu normgerechten und vergleichbaren Ergebnissen führt.
ROLLE DES BSP-AUSSCHUSSES 60. Der BSP-Ausschuss gibt jedes Jahr auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und der Kommission bereitgestellten Informationen eine Stellungnahme ab. Seit 1990 versichert der BSP-Ausschuss in diesem Dokument alljährlich, dass erhebliche Verbesserungen erzielt wurden, und nimmt die in den Mitgliedstaaten erzielten und laufenden Fortschritte bei der Harmonisierung der BSP-Daten mit Befriedigung zur Kenntnis. Was die Einhaltung der in Ziffer 18 genannten Qualitätskonzepte betrifft, so liefert die Stellungnahme des Ausschusses keinerlei Anhaltspunkte zur Feststellung des in den einzelnen Mitgliedstaaten erreichten Standes sowie der Fortschritte, die es noch zu erzielen gilt.
61. Im Jahr 1992 hatte die Kommission in ihrem Bericht über die Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom erklärt, der Ausschuss habe sich bezüglich der Prüfung der Daten darauf beschränkt, ihre Verfügbarkeit zu konstatieren. Die Ergebnisse der Analyse der detaillierten Beschreibungen und die sich daraus möglicherweise ergebenden Feststellungen lagen nicht vor. 62. Dieses Argument gilt heute nicht mehr. Der Ausschuss, der sich aus einschlägigen Fachleuten zusammensetzt, wird zum einen durch seine Mitglieder und zum anderen durch die Analysen der Kommission mit den erforderlichen Informationen versorgt.
Er verfügt im Prinzip über alle nötigen Voraussetzungen für die Abgabe eines Gesamturteils über die Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten. Möglichkeit der Messung der Qualität der Angaben 63. Die Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen kann in drei großen Phasen erfolgen. In der ersten Phase kommt ein komplexes Informationssystem zum Einsatz, das aus vollständigen oder aus Stichproben resultierenden, rein statistischen, steuerlichen und Verwaltungsquellen besteht, die eine annähernde Bestimmung des BIP und anschließend des BSP nach maximal drei Ansätzen (Ausgaben, Produktion, Einkommen)(39) ermöglichen.
Im Laufe dieser Phase ergeben sich aus jeder Quelle und ihrer Aufbereitung Fehler. Die Qualitätsmessung besteht darin, dass die Fehler der einzelnen Grundkomponenten modelliert werden und daraus dann eine Aussage über die Qualität des Gesamtaggregats abgeleitet wird. 64. In der zweiten Phase werden die auf der Basis unterschiedlicher Ansätze bzw. voneinander unabhängiger Quellen gewonnenen Informationen miteinander verglichen und abgestimmt. Die Abweichungen, die sich bei der Gegenüberstellung ergeben, sind ein weiterer Qualitätsindikator, der zu den vorhergehenden (Gegenüberstellung nach Berechnungsansätzen) hinzukommt.
65. Da die Informationen schrittweise verfügbar werden, werden im Laufe der Ermittlung der ökonomischen Aggregate Revisionen erforderlich. Der letzte Schritt der Qualitätsmessung besteht in der Untersuchung der Revisionsprofile, genauer gesagt in der Messung einer Verzerrung in der ersten Version im Vergleich zur endgültigen Version (Analyse der Entwicklung der Revisionen). 66. In Anbetracht der Uneinheitlichkeit der Systeme der BSP-Ermittlung erscheint es besonders dringend geboten, den in den einzelnen Mitgliedstaaten erreichten Stand der Verwirklichung des in Ziffer 18 beschriebenen Qualitätskonzepts zu beurteilen und zu vergleichen.
67. Der Hof hatte in der Vergangenheit(40) die Einführung einer Messung der Vergleichbarkeit der BSP-Daten (anhand von Indikatoren) und ihrer Zuverlässigkeit (mittels Konfidenzintervallen) befürwortet. 68. Die Kommission beauftragte mit der Prüfung dieser Frage zwei nationale statistische Ämter, die ihre Arbeiten gerade beendet haben. Daraus geht hervor, dass ohne eine befriedigende Lösung der nachstehend dargelegten Probleme keine Fortschritte erzielt werden können. Gegenüberstellung nach Berechnungsansätzen 69. Zur Verbesserung der Qualität der BSP-Berechnung nach unterschiedlichen Ansätzen erfolgt bisweilen ein "Kontenausgleich".
Die Qualität kann gegebenenfalls nur gemessen werden, wenn dafür gesorgt ist, dass die Zwischenstufen der Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, namentlich die Aggregate in den verschiedenen Stadien der Gegenüberstellungen, nachvollziehbar sind. Dies ist jedoch nicht in allen Mitgliedstaaten der Fall. Deshalb müssten die Kommission und die Mitgliedstaaten diesbezüglich genaue Vorschriften vorsehen. 70. Es ist schwierig, die Qualität der abgeleiteten Aggregate zu beurteilen, wenn der Kontenausgleich auch zur Bewertung bestimmter Variablen wie z. B. der Vorratsveränderungen genutzt wird.
Ein Land, das sich der Gegenüberstellung von zwei Ansätzen zur Berechnung der Vorratsveränderungen bedient, wird automatisch weniger Ausgleichfehler zu verzeichnen haben als ein Land, in dem Bestände auf direkterem Wege berechnet und - paradoxerweise - mehr Informationen herangezogen werden. 71. Bei den verschiedenen Wirtschaftsbereichen ist die Berechnungsfeinheit durch die nationale Berechnungsinstanz vorgegeben. Sie ist also von Land zu Land sehr unterschiedlich und mindert grundsätzlich die Vergleichbarkeit. 72. Desgleichen kann ein Land, das sich nur eines einzigen Berechnungsansatzes bedient, keine Gegenüberstellung verschiedener Ansätze vornehmen und wird sich folglich nicht mit dadurch zutage tretenden Diskrepanzen konfrontiert sehen.
Es wird zwangsläufig weniger Abweichungen zu verzeichnen haben, aber die Datenqualität wird nicht unbedingt besser sein. 73. Da die verschiedenen BSP-Berechnungsansätze nie völlig unabhängig voneinander sind, würden andererseits bei einem Ausgleich zwischen zwei Ansätzen, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, letztere nicht deutlich zutage treten, was der Qualität des abgeleiteten Aggregats abträglich wäre. 74. Bei stichprobenbedingten Fehlern besteht ein gewisser Konsens hinsichtlich der statistischen Methoden. Bei anderen Fehlerarten(41) stehen dagegen keine Informationen zur Verfügung oder sie sind subjektiv.
Eine subjektive Fehlermessung beeinträchtigt aber die Zuverlässigkeit der Indikatoren für die Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten. Analyse der Entwicklung der Revisionen 75. Verzerrungen in den ersten BSP-Versionen werden im Vergleich zur endgültigen Version gemessen. Um Schlussfolgerungen aus einer solchen Messung ziehen zu können, muss also vor der Analyse der Entwicklung der Revisionen unbedingt zunächst die Qualität der endgültigen Version bewertet werden. Eine rudimentäre endgültige Rechnung, die gegenüber den ersten Versionen nicht viele zusätzliche Informationen enthält, wäre nämlich ein Anzeichen dafür, dass die ersten Versionen keine Verzerrungen aufweisen.
Ein allzu automatischer Gebrauch der auf der Entwicklung der Revisionen basierenden Indikatoren würde dazu führen, dass die Qualität der BSP-Angaben eines Mitgliedstaats, der über ein komplexes und folglich nicht rasch zu mobilisierendes Informationssystem verfügt, zu gering bewertet wird. Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten 76. Bei den auf nationaler Ebene unternommenen Versuchen zur Messung der Qualität der volkswirtschaftlichen Aggregate werden gegenwärtig eigene Ziele der Mitgliedstaaten verfolgt. Es geht dabei in erster Linie darum, sich zu vergewissern, dass die Aggregate zuverlässige Indikatoren für die Wirtschaftsentwicklung (Wachstum oder Rezession) darstellen und dass diese Indikatoren zweckdienliche Informationen über Abweichungen vom langfristigen Wachstumstrend liefern bzw. die jeweilige Position der Volkswirtschaft innerhalb eines Konjunkturzyklus anzeigen.
77. Das bedeutendste Hindernis, das überwunden werden muss, um eine vergleichende Messung der Qualität der BSP-Angaben vornehmen zu können, ist die Uneinheitlichkeit der statistischen Systeme selbst. Es gilt, einen Konsens darüber herbeizuführen, wie unterschiedliche Fehlerarten zu beurteilen und zu einem Gesamtfehler zusammenzufassen sind. 78. Die Arbeiten der Kommission zur Definition der angestrebten Qualität der makroökonomischen Aggregate und der verschiedenen Fehlerarten tragen zur Bildung einer allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Basis für die Qualitätsmessung bei. 79. Die bisher durchgeführten Arbeiten haben es jedoch nicht ermöglicht, die Qualitätsmessung unter dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten zu untersuchen, die indessen die Voraussetzung für die Verwendung des BSP als Referenzaggregat im Gemeinschaftsrahmen ist.
Deshalb sollten angemessene Arbeiten zu diesem Aspekt sowie den in den Ziffern 69 - 75 erwähnten Problemen durchgeführt werden, z. B. im Rahmen der Task Force für Qualitätsmessung, deren Einsetzung die Kommission beschlossen hat. SCHLUSSFOLGERUNG Breite Verwendung des Aggregats BSP im Gemeinschaftsrahmen 80. Das BSP gilt als bester Indikator für die Beitragskapazität (Ziffer 2). Es ist weitgehend für die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Finanzierung des Gemeinschaftshaushalts maßgeblich und wirkt sich unmittelbar auf bestimmte Ausgaben aus (Ziffern 6 - 10). Außerdem dient das BSP als Grundlage für wichtige Entscheidungen, z.
B. im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion (Ziffer 11). Gewährleistung der Rechtmäßigkeit 81. Die eigentliche Funktion des BSP ist jedoch die Schätzung einer Produktion, deren tatsächlicher Wert unbekannt ist und bleibt (Ziffer 1). Zu den Ungewissheiten aufgrund der Tatsache, dass es sich dabei um ein statistisches Aggregat handelt, kommt hinzu, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre eigenen Verfahren zur Erstellung der Statistiken anwenden. Daher gilt es, sich zu vergewissern, dass die Berechnung dieses Aggregats mit der erforderlichen Genauigkeit erfolgt (Ziffern 20 - 24). 82. Um die Rechtmäßigkeit der Verwendung des BSP als Referenzaggregat zu gewährleisten, ist es vor allem wichtig, dass es in vollkommener Transparenz und auf der Basis klar geregelter, dokumentierter Verfahren ermittelt wird.
Die Zuverlässigkeit der Daten und ihre Vergleichbarkeit auf der Ebene der Mitgliedstaaten müssen durch angemessene Kontrollverfahren gewährleistet werden können (Ziffern 53 - 62). 83. Die Funktion der Kommission in diesem Zusammenhang ist nicht nur wichtig, sondern kann auch ausschließlich von ihr wahrgenommen werden, denn die einzigen auf nationaler Ebene existierenden Kontrollen der Verfahren zur Erstellung der einschlägigen Statistiken sind die Überprüfungen, die in den statistischen Ämtern vorgesehen sind. Die Kommission ist somit die einzige Instanz, die sowohl über einen horizontalen Gesamtüberblick als auch über die notwendigen Analyse- und Rechtsetzungsmöglichkeiten verfügt (Ziffern 13 - 17).
84. Jeder Fortschritt bei der Messung der Qualität des BSP kann dessen Rechtmäßigkeit als Referenzaggregat nur stärken (Ziffern 63 - 79). Vollendung des Harmonisierungsprozesses 85. Die Harmonisierung der BSP-Erfassung ist seit Erlass der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom im Jahr 1989 das wichtigste Ziel. Im Jahr 1996 räumte die Kommission indessen ein, dass die vollständige Harmonisierung der BSP der Mitgliedstaaten noch nicht erreicht sei und es noch erheblicher Anstrengungen bedürfe. 86. Anfang 1999 meinten beispielsweise mehrere Mitglieder des BSP-Ausschusses noch, die Arbeiten zur Verbesserung der BSP-Daten seien noch nicht abgeschlossen.
Dessen ungeachtet sind seither die meisten Vorbehalte aufgehoben worden (Ziffer 30). Umfang und Tragweite der noch erforderlichen Arbeiten sollten im Verhältnis zu den gegenwärtigen und künftigen Anforderungen an das BSP betrachtet werden. Wirksame Überprüfung auf Gemeinschaftsebene 87. Das Bestehen eines Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen sowie mehrerer anderer einschlägiger Rechtsvorschriften allein kann keine Gewähr dafür bieten, dass die Daten zuverlässig und vergleichbar sind (Ziffer 50). 88. Die Überprüfung der verwendeten Daten muss sich zwangsläufig auf die Zuverlässigkeit der einzelnen statistischen Systeme, die konzeptionelle Vergleichbarkeit (Einhaltung des ESVG) und die praktische Vergleichbarkeit (verwendete Quellen und Methoden) erstrecken.
Dazu müssen die Organisation der statistischen Systeme der Mitgliedstaaten, die Bedingungen, unter denen die Basisdaten ermittelt werden, die Kohärenz und die Unabhängigkeit der verschiedenen Quellen, die Ausgleichverfahren und die Konfidenzschwellen geprüft werden. 89. Bei den Überprüfungen des Hofes wurden mehrere Probleme festgestellt, die die BSP-Überprüfungs- und -Validierungsverfahren beeinträchtigen. Die festgestellten Mängel in Bezug auf die Einhaltung des ESVG, die Transparenz der Anpassungen, die durch Verzerrungen beeinträchtigte Vergleichbarkeit und die Aktualität der Quellen zeigen, dass die Aufhebung der Vorbehalte keine Gewähr für eine den geltenden Vorschriften entsprechende Datenqualität bietet (Ziffern 32 - 52).
90. Trotz unzweifelhafter Verbesserungen im Laufe der letzten Jahre hat die Kommission noch keine hinreichend transparenten Analyseverfahren zur Validierung der bei der BSP-Berechnung zugrunde gelegten Daten eingeführt. Ziele und Inhalt der Überprüfungstätigkeit sollten genauer dargelegt und dokumentiert werden (Ziffern 53 - 59). 91. Die Kommission muss unbedingt die Auswirkungen der von ihr in Bezug auf die BSP-Angaben geltend gemachten Vorbehalte quantifizieren. Dies müsste eines der Kriterien für die Ausübung ihrer Vorrechte und gegebenenfalls für die Befassung des Gerichtshofs gemäß den Artikeln 226 und 228 des EG-Vertrags sein.
92. Die Anwendung des ESVG 95 auf die Eigenmittel unter Verwendung der bestmöglichen verfügbaren Angaben dürfte zu einer Verbesserung und Rationalisierung des Systems der Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen führen (Ziffern 25 - 26). Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 14. September 2000 in Luxemburg angenommen. Für den Rechnungshof Jan O. Karlsson Präsident (1) Gemäß der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26) wird das BSP, das für die Eigenmittel in Form des BSP "zu Marktpreisen" Anwendung findet, auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts (BIP) berechnet.
Das BSP ist gleich dem BIP zuzüglich der von der übrigen Welt empfangenen Einkommen aus unselbständiger Arbeit und aus Unternehmertätigkeit und abzüglich der entsprechenden an die übrige Welt geflossenen Einkommensströme. Mit dem BIP wird das Endergebnis (Waren und Dienstleistungen) der Tätigkeit der in einem Wirtschaftsgebiet ansässigen produzierenden Einheiten in einer gegebenen Periode in monetären Maßeinheiten und zum Bruttowert (d. h. ohne Abzug der Abschreibungen) gemessen. Das BIP kann nach drei verschiedenen Ansätzen erfasst werden (anhand der Produktionstätigkeit der gebietsansässigen produzierenden Einheiten, des Konsums ihrer Waren und Dienstleistungen oder der von ihnen erwirtschafteten Einkommen).
Die Marktpreise, die zur Bewertung der produzierten Waren und Dienstleistungen in monetären Maßeinheiten herangezogen werden, schließen alle Produktionssteuern und Einfuhrabgaben abzüglich der Subventionen ein. Die Aggregate BSP und BIP zählen zu den Begriffen, die im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) definiert sind, dessen letzte Fassung (ESVG 95) im Wege der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 (ABl. L 310 vom 30.11.1996) verabschiedet wurde. Im ESVG 95 ist der in der vorhergehenden ESVG-Fassung (ESVG 79) verwendete Begriff BSP praktisch durch den Begriff Bruttonationaleinkommen (BNE) ersetzt worden.
(2) Europäischer Rat von Berlin, 24./25. März 1999, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, III. Eigenmittel und Haushaltsungleichgewichte, Ziffern 67 - 76. Die dort getroffene Vereinbarung der Staats- und Regierungschefs erfordert die Verabschiedung eines neuen Beschlusses über das System der Eigenmittel. Das Inkrafttreten eines solchen Beschlusses setzt entsprechende Ratifizierungsverfahren in den Mitgliedstaaten voraus. Im Juli 1999 legte die Kommission einen Vorschlag für einen neuen Beschluss vor (KOM(1999) 333 endg. vom 8.7.1999). Der Hof hat zu diesem Beschlussvorschlag Stellung genommen (siehe Stellungnahme Nr.
8/99, ABl. C 310 vom 28.10.1999, S. 1). (3) Über seine Arbeiten im BSP-Bereich hat der Hof in den Jahresberichten zu den Haushaltsjahren 1991 (Ziffern 1.119 - 1.131), 1992 (Ziffern 1.80 - 1.104), 1993 (Ziffern 1.68 - 1.101), 1994 (Ziffern 1.112 - 1.131) und 1995 (Ziffern 1.104 - 1.128) berichtet. (4) Eine umfassendere Definition der Begriffe Vollständigkeit, Vorleistungen und Konsum ist Anhang I zu entnehmen. (5) Deutschland, Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich. (6) Irland und Luxemburg. (7) Im Jahr 1999 beliefen sich die Eigenmittel insgesamt auf 85555 Millionen Euro; davon entfielen 37 % auf MwSt.-Eigenmittel und 44 % auf BSP-Eigenmittel.
(8) Vorbehaltlich spezifischer Anpassungen im Bemühen um vergleichbare Berechnungen der Mitgliedstaaten wird die MwSt.-Bemessungsgrundlage eines Mitgliedstaats durch Division des MwSt.-Aufkommens eines Haushaltsjahres durch den gewogenen mittleren Satz ermittelt. Dieser soll mittels einer auf der Basis der steuerbaren Umsätze ermittelten Gewichtung die verschiedenen MwSt.-Sätze darstellen. (9) Der Unterschied zwischen BIP und BSP ist in Fußnote 1 auf Seite 3 erläutert. (10) Innerhalb der Kommission ist Eurostat mit der Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken betraut (Beschluss 97/281/EG der Kommission vom 21.
April 1997, ABl. L 112 vom 29.4.1997, S. 56). In Bezug auf die BSP-Eigenmittel legt Eurostat die Daten fest, die für die Bemessungsgrundlage verwendet werden, und teilt sie der für die Eigenmittel zuständigen anweisungsbefugten Dienststelle mit. Abgesehen von den spezifischen Bestimmungen für die Berechnung des BSP enthält die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken eine Definition der Grundprinzipien, denen die Gemeinschaftsstatistiken entsprechen müssen (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1). Es handelt sich insbesondere um die Grundsätze der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, der statistischen Geheimhaltung und Transparenz.
Diese Grundsätze wurden im Übrigen kürzlich in den EG-Vertrag (Artikel 285) aufgenommen. Gemäß dieser Bestimmung kann die Kommission dem Rat vorschlagen, Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken zu beschließen, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. (11) Der BSP-Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen; den Vorsitz führt die Kommission. (12) Die Funktion des ESVG ist in Ziffer 20 beschrieben. (13) Artikel 19 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989, ABl. L 155 vom 7.6.1989. (14) Siehe auch Fußnote 3 auf Seite 4 bezüglich der Grundprinzipien der Gemeinschaftsstatistiken und der Erstellung von Statistiken, die für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft gemäß Artikel 285 des EG-Vertrags erforderlich sind.
(15) Insbesondere Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989. (16) In der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom werden zahlreiche nicht definierte und keiner Rangfolge unterworfene Begriffe bzw. Konzepte verwendet, die sich auf die Qualität des BSP beziehen. So wird auf die Notwendigkeit einer "Verbesserung der Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit" hingewiesen (erster Erwägungsgrund) und ausgeführt: "Die Daten des BSPmp müssen konzeptionell und praktisch vergleichbar und für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten repräsentativ sein" (dritter Erwägungsgrund).
Die gleichen Konzepte finden sich in Artikel 7, wo die Aufgaben des BSP-Ausschusses festgelegt sind (siehe Ziffer 14). (17) Das ESVG ist ein auf die Strukturen der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten zugeschnittenes Kontensystem. Seine Übereinstimmung mit dem "System of National Accounts" (SNA) der Vereinten Nationen macht es zu einem internationalen Vergleichsinstrument. Das ESVG ermöglicht eine systematische und tief gegliederte Darstellung einer "Volkswirtschaft" (einer Region, eines Landes oder einer Ländergruppe), ihrer Bestandteile und ihrer Struktur, ihrer Beziehungen zu anderen Volkswirtschaften und ihrer zeitlichen Entwicklung.
(18) Die Ansätze für die Ermittlung des BIP, von dem bei der Berechnung des BSP ausgegangen wird, sind in Fußnote 1 auf Seite 3 dargestellt. Ein Überblick über die unterschiedlichen Ansätze ist in Anhang II zu finden, in dem zusammenfassend beschrieben ist, wie die einzelnen Mitgliedstaaten ihr BSP berechnen. (19) Die wichtigsten Merkmale der Integrierungsmethoden sind in Anhang II dargelegt. (20) Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1991, Antwort der Kommission zu Ziffer 1.129. (21) Sonderbericht Nr. 6/98 über die Bilanz des Systems der MwSt.- und BSP-Eigenmittel, Ziffern 3.17 - 3.22.
(22) Siehe Fußnote 3 auf Seite 4. (23) Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 243. (24) Dies ist insbesondere dadurch bedingt, dass an der Bemessungsgrundlage für ein Haushaltsjahr in den folgenden Haushaltsjahren Anpassungen vorgenommen werden. (25) Siehe Ziffer 16. Diese Punkte, 157 an der Zahl, sind in der Entscheidung 97/619/EG, Euratom der Kommission vom 3. September 1997 (ABl. L 252 vom 16.9.1997, S. 33) aufgeführt.
Von dem Recht zur Mitteilung von Vorbehalten haben auch einige Mitgliedstaaten mit dem Ziel Gebrauch gemacht, später zu bestimmten Punkten Daten von besserer Qualität zu liefern. (26) Entscheidung 97/619/EG, Euratom, erster Erwägungsgrund. (27) Die Gesamtzahl der Ende 1999 bestehenden Vorbehalte belief sich auf 69. Zu den erwähnten 20 Vorbehalten sind noch 34 hinzuzurechnen, die Finnland, Österreich und Schweden betreffen, sowie für jeden Mitgliedstaat ein den Übergang zwischen dem ESVG 95 und dem ESVG 79 betreffender Vorbehalt. (28) Eine ausführliche Definition dieser Konzepte ist Anhang I zu entnehmen.
(29) Für die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sind per definitionem die wirtschaftlichen Stromgrößen als solche von Interesse und nicht die Frage ihrer Legalität. Deshalb werden illegale Tätigkeiten als Produktionstätigkeiten erfasst, sofern die Beteiligten die betreffenden Transaktionen im beiderseitigen Einvernehmen durchführen. Dieses Prinzip ist im "System of National Accounts" der Vereinten Nationen SNA 93 (3.54 - 3.56, 6.30 - 6.33) und im ESVG 95 (Ziffern 1.13 und 1.42) vorgesehen. Das ESVG 79, wo diese Tätigkeiten zwar nicht ausdrücklich erwähnt sind, sich aber auch kein gegenteiliger Hinweis findet, kann im Sinne einer Einbeziehung der illegalen Tätigkeiten interpretiert werden.
Im SNA 93 (Ziffer 6.35) heißt es, die Grenze zwischen Schattenwirtschaft (d. h. nicht direkt erfasster Wirtschaftstätigkeit) und illegalen Tätigkeiten könne nicht genau festgelegt werden. (30) Beispielsweise Konzeptänderungen, wesentliche Verbesserung einer Quelle oder ggf. Schaffung einer neuen Quelle. (31) Artikel 3 der Entscheidung 94/168/EG, Euratom. (32) In diesem Fall meldet der Lieferer eine steuerbare Transaktion mit dem Einverständnis des Käufers der betreffenden Ware oder Dienstleistung den Steuerbehörden nicht. Der entrichtete Preis ist also per definitionem steuerfrei. Hier besteht kein Anlass zu einer BSP-Bereinigung im Hinblick auf die MwSt.
Diese Art der Hinterziehung wird als "Hinterziehung mit Einverständnis" bezeichnet. (33) ABl. L 234 vom 21.8.1998, S. 39. Die Hinterziehung "ohne Einverständnis" wird gemäß dieser Entscheidung ermittelt, indem vom theoretischen MwSt.-Aufkommen (MwSt.-Aufkommen, das entstanden wäre, wenn alle Steuerpflichtigen die Steuer entsprechend den geltenden Gesetzen abgeführt hätten) folgende Elemente abgezogen werden: - tatsächliches MwSt.-Aufkommen, - zeitliche Abweichungen zwischen den Angaben der Finanzbehörden und den Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, - Aufhebungen von MwSt.-Forderungen bei Konkursen, - fehlendes MwSt.-Aufkommen (Hinterziehung "mit Einverständnis").
(34) Hierbei handelt es sich vor allem um zeitliche Abweichungen zwischen den Angaben der Finanzbehörden und den Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie um Aufhebungen von MwSt.-Forderungen (siehe Fußnote 1 auf Seite 8). (35) Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke, ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1. (36) Darunter Finnland, Österreich und Schweden. Für diese Mitgliedstaaten war die Frist für die Übermittlung der Belegunterlagen auf den 1. Oktober 1999 festgesetzt worden.
(37) Siehe Ziffer 27. (38) Siehe beispielsweise die schematische Darstellung in Ziffer 18. (39) Siehe Fußnote1 auf Seite 3. (40) Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1995, Ziffer 1.126. (41) Beispielsweise Fehler in Bezug auf die Grundgesamtheit bzw. Basis, Messfehler, Fehler in den angewandten Methoden, Fehler bei der Behandlung der Fälle von Nichtbeantwortung, Fehler durch die Modellierung wirtschaftlicher Phänomene. Anhang I Vollständigkeit des BSP Konzeptioneller Rahmen 1. Das Streben nach Vollständigkeit ergibt sich aus der Notwendigkeit, alle Tätigkeiten, durch die Waren oder Dienstleistungen produziert werden, in die Berechnung des BSP einzubeziehen.
Sie ist einer der Faktoren, die erheblichen Einfluss auf die praktische Vergleichbarkeit haben. 2. Ein Teil der Wirtschaftstätigkeiten entzieht sich der direkten Beobachtung mit einschlägigen Mitteln wie Fragebögen, periodischen Totalerfassungen oder Stichprobenerhebungen. Die unzulängliche Erfassung dieses Teils der Wirtschaft ist hauptsächlich auf eine inhärente Schwäche der Messkapazität des statistischen Systems(1) oder aber auf in rechtswidriger Weise, namentlich mit der Absicht der Hinterziehung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, ausgeübte Wirtschaftstätigkeiten zurückzuführen(2).
In diesem Zusammenhang wird häufig der Begriff "Schattenwirtschaft"(3) gebraucht. 3. Aus all diesen Gründen müssen die statistischen Ämter entsprechende Anpassungen bei den verschiedenen Bestandteilen des BIP/BSP vornehmen. Der nicht direkt beobachtete Teil der Wirtschaftstätigkeit ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich und hängt von Art und Qualität des nationalen statistischen Systems ab. Notwendiger Kompromiss bezüglich des Vollständigkeitsgrads 4. Um den Erfassungsgrad des BSP, d. h. seine Vollständigkeit zu verbessern, müssen die diesbezüglichen Methoden und Quellen weiterentwickelt werden.
Schwachstellen in diesem Bereich verursachen Verzerrungen bei der BSP-Messung, die zu einer mangelhaften praktischen Vergleichbarkeit der BSP-Angaben zwischen den Mitgliedstaaten führen und dadurch die Tauglichkeit des BSP als Referenzaggregat mindern. 5. Das Streben nach Vollständigkeit verleitet jedoch zur Verwendung nichtstatistischer Quellen, die nicht primär dazu ausersehen sind, Konzepten volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zu entsprechen(4). Dies führt zum einen zu Schwierigkeiten bei der Anpassung dieser externen Quellen an das bestehende statistische System und zum anderen zu Ungenauigkeit, die um so größer ausfällt, als die fraglichen Wirtschaftsteilnehmer nicht zahlreich und nicht gemeldet sind und ihre Informationen verfälschen(5).
6. Die Möglichkeiten für eine vollständige Erfassung des BSP sind also nicht unbegrenzt. Ein solcher Prozess erfordert einen Kompromiss zwischen der wünschenswerten Verringerung von Verzerrungen (Berücksichtigung eines umfassenderen Bereichs der Inlandsproduktion) und der drohenden Erhöhung des Ungenauigkeitsgrads (Verwendung von Quellen und Methoden, die zwangsläufig unvollkommen sind). Unter Gemeinschaftsaspekten hängt der Erfolg eines derartigen Kompromisses außerdem von seiner Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten ab. Entscheidung 94/168/EG, Euratom 7. Beim Erlass der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom hatten der Rat und die Kommission nachdrücklich auf die Frage der Erhöhung des Erfassungsgrads der so genannten Schattenwirtschaft im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen hingewiesen.
Die Kommission hatte festgestellt, dass die diesbezüglichen Anstrengungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind, "selbst in Ländern mit vergleichbarem statistischen Standard"(6). 8. Die Entscheidung 94/168/EG, Euratom der Kommission vom 22. Februar 1994(7) hat die Verbesserung der Vollständigkeit des BSP zum Ziel und legt die von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigenden Sachverhalte fest, wie im nachstehenden Schema dargestellt(8): >PIC FILE= "C_2000336DE.001401.EPS"> 9. Außerdem zielt diese Entscheidung darauf ab, die BSP-Berechnung durch Prüfspuren, die die spätere Beurteilung der Stichhaltigkeit bestimmter Bestandteile des BSP ermöglichen, transparenter zu gestalten(9).
Unterscheidung zwischen Konsum und Vorleistungen 10. Die Wertschöpfung einer Volkswirtschaft, aus der sich das BIP ergibt, ist gleich dem Wert der produzierten Waren und Dienstleistungen abzüglich der Vorleistungen. Also muss zwischen dem Konsum von Waren und Dienstleistungen und ihrer Verwendung im Rahmen des Produktionsprozesses unterschieden werden. 11. Diese Unterscheidung ist ein grundlegender Schritt bei der Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Eine unkorrekte Ausweisung des Wertes der Waren und Dienstleistungen wirkt sich unmittelbar auf den Wert des BIP aus. Beispielsweise führt eine Unter- oder Überbewertung der Vorleistungen zu einer Über- bzw.
Unterbewertung des BIP. 12. Die Konzepte Vorleistungen und Konsum sind im ESVG definiert(10). Der BSP-Ausschuss(11) hat, wo es ihm notwendig erschien, zusätzliche Klassifizierungskriterien vorgesehen. (1) Beispielsweise sind kleine produzierende Einheiten bisweilen von der Auskunftspflicht gegenüber den Steuerbehörden und den Sozialversicherungsträgern befreit, oder die betreffenden Informationen werden nicht automatisch an die statistischen Ämter weitergeleitet. In solchen Fällen können die den statistischen Ämtern vorliegenden Informationen über die gemeldeten und wirtschaftlich tätigen Einheiten unvollständig oder veraltet sein.
Zu diesem Punkt ist noch anzumerken, dass der Anteil der Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und damit das Risiko der Nichterfassung durch die statistischen Ämter von Land zu Land sehr unterschiedlich sein können. (2) Dies gilt insbesondere für nicht gemeldete produzierende Einheiten oder gemeldete steuerpflichtige Einheiten, die den Steuerbehörden nur einen Teil der steuerbaren Wertschöpfung melden. (3) Für den Begriff der Schattenwirtschaft gibt es unterschiedliche Definitionen. Eine weltweit geltende Definition liefert das "System of National Accounts" (SNA) der Vereinten Nationen (Ziffern 6.34 - 6.36).
Im ESVG ist keine Definition vorgesehen. Die Methoden, die von den verschiedenen Ländern angewandt werden, hängen zum einen von den verfügbaren statistischen Daten und zum anderen von der mehr oder minder großen Vollständigkeit des zu ermittelnden Messwertes ab. Mehrere Mitgliedstaaten verfahren weitgehend nach einem Ansatz, bei dem von durch Erfassungsfehler bedingten Differenzen zwischen verschiedenen Quellen (Konsum- oder Produktionsdaten/Steuerdaten) ausgegangen wird, wobei jedoch zusätzlich eine Vielzahl von Ad-hoc-Korrekturen durch unter die statistische Geheimhaltung fallende spezifische Untersuchungen, durch die Verwendung von Steuerberichtigungsstatistiken und durch Schätzung der Produktion mittels Modellierung (z.
B. unter Zugrundelegung der Erträge im Agrarbereich) vorgenommen wird. (4) Beispielsweise steuerliche Quellen, punktuelle Erhebungen, polizeiliche Ermittlungen und Quellen aus dem Verwaltungsbereich. (5) So konzentrierten sich etwa die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die gemäß den ersten Normen des "System of National Accounts" (SNA) der Vereinten Nationen erstellt wurden, auf die erfasste Wirtschaftstätigkeit. Sie waren nicht vollständig, aber zuverlässig. Die Verwendung unterschiedlicher Quellen erfordert deren Abgleich und damit zusätzliche Modellierungen, was zu mehr Ungenauigkeiten, einer unzulänglich kontrollierten Fehlerreduzierung und letztlich zu Qualitätsminderungen führt.
(6) Erster Bericht über die Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom (SEK(92) 588 endg. vom 31.3.1992, S. 3). Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu den Bemerkungen in der Empfehlung des Rates für die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1992vom 23.1.1995, Anhang I, S. 1 und 3. (7) ABl. L 77 vom 19.3.1994, S. 51. (8) Siehe Artikel 2 dieser Entscheidung. Unter "Primäreinkommen" wird im ESVG 95 (Ziffer 8.22) das Einkommen verstanden, "das gebietsansässige Einheiten aufgrund ihrer unmittelbaren Teilnahme am Produktionsprozess erhalten, sowie das Einkommen, das der Eigentümer eines Vermögenswertes oder eines nichtproduzierten Sachvermögensgegenstandes als Gegenleistung dafür erhält, dass er einer anderen institutionellen Einheit finanzielle Mittel oder nichtproduziertes Sachvermögen zur Verfügung stellt".
(9) Die Mitgliedstaaten waren gehalten, eine Beschreibung aller Berechnungen und der Berichtigungen zu erstellen, die für notwendig erachtet werden, um je nach BSP-Berechnungsansatz diejenigen Elemente zu erfassen, die nicht direkt beobachtet werden können. Außerdem sollten sie vertiefte Prüfungen anhand der Beschäftigungsdaten vornehmen und eine Aufstellung der Bestandteile der Naturaleinkommen und Trinkgelder sowie einen Bericht über die Verwendbarkeit von aus Steuerprüfungen gewonnenen Informationen zur Verbesserung der Vollständigkeit der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erstellen.
Durch die Entscheidung 98/527/EG, Euratom der Kommission vom 24. Juli 1998 (ABl. L 234 vom 21.8.1998, S. 39) wurde ein fünftes Element speziell im Zusammenhang mit der Behandlung der MwSt.-Hinterziehung in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vorgesehen. (10) ESVG 79, Ziffern 320 - 335. ESVG 95, Ziffern 3.69 - 3.99. (11) Siehe Ziffer 14 des Berichts. Anhang II Hauptmerkmale der BSP-Berechnung durch die Mitgliedstaaten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Antworten der Kommission ZUSAMMENFASSUNG Angesichts der zentralen Bedeutung, die dem Bruttosozialprodukt (BSP) im Gemeinschaftsrahmen zukommt, ist sich die Kommission voll und ganz der Tatsache bewusst, dass die Qualität der BSP-Angaben gewährleistet sein muss.
Daher führt die Kommission im Rahmen des BSP-Ausschusses unter der Schirmherrschaft von Eurostat (dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften) und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten seit mehr als zehn Jahren umfangreiche Arbeiten durch, um die Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der BSP-Angaben zu verbessern. Die bisherigen wichtigsten Etappen dieser Arbeiten sind: - die Ausarbeitung der BSP-Richtlinie als rechtlicher Rahmen für die Harmonisierung der BSP-Angaben; durch diese Richtlinie wurde der BSP-Ausschuss eingesetzt, der aus den erfahrensten VGR-Experten und Statistikern der Mitgliedstaaten besteht und in dem Eurostat den Vorsitz hat; - mit finanzieller Unterstützung der Kommission die Erstellung einer Aufstellung der von den Mitgliedstaaten zur Berechnung des BSP verwendeten Quellen und Verfahren; - die Prüfung dieser Aufstellungen durch Eurostat und den BSP-Ausschuss; ausgehend von diesen Prüfungen und den Kontrollbesuchen von Eurostat hat die Kommission mit Zustimmung des BSP-Ausschusses Entscheidungen zur Klarstellung bestimmter Aspekte des zu verwendenden volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungssystems (ESVG 1979) und zur Verbesserung der BSP-Angaben getroffen.
Auf der Basis dieser Prüfungen hat die Kommission ferner jedem Mitgliedstaat die sogenannten Vorbehalte zum BSP mitgeteilt, d. h. ihn darüber informiert, welche Probleme noch gelöst werden müssen, damit seine BSP-Angaben zuverlässig, vergleichbar und vollständig sind. Diese Vorbehalte ermöglichen die Wahrung der Gemeinschaftsinteressen und die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten; - die Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung der Kommission für die Verbesserungen, die die einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund der geäußerten Vorbehalte an ihren BSP-Angaben vorgenommen haben, und die Überwachung dieser Verbesserungen durch Eurostat und den BSP-Ausschuss; im Interesse einer noch größeren Transparenz dieser Überwachung nahmen an den Besuchen, die Eurostat den meisten Mitgliedstaaten abgestattet hat, um sich über die letzten Arbeiten zur Aufhebung der wichtigsten Vorbehalte, vor allem soweit sie die Vollständigkeit der BSP-Angaben betrafen, zu informieren, auch Vertreter einiger Mitgliedstaaten teil.
Nach Ansicht der Kommission konnte dank der regelmäßigen Überprüfungen durch ihre Dienststellen und die beschriebenen Arbeiten die Qualität der BSP-Angaben der Mitgliedstaaten verbessert und eine hinreichende Vergleichbarkeit dieser Angaben erreicht werden. Bisher wurden bereits beträchtliche Fortschritte erzielt. Die Verbesserung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der einschlägigen Statistiken ist jedoch naturgemäß ein kontinuierlicher Prozess. Die diesbezüglichen Arbeiten und Untersuchungen müssen daher mit einer angemessenen Mittelausstattung fortgesetzt werden.
Die Kommission erkennt an, dass in Zukunft zusätzliche Anstrengungen erforderlich sind, damit die durchgeführten Überprüfungen besser beschrieben und die diesbezüglichen Dossiers besser dokumentiert werden. Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass die punktuellen Bemerkungen des Hofes zu den geprüften Mitgliedstaaten die Validität der BSP-Angaben und ihrer Überprüfung durch die Kommission nicht in Frage stellen. In den nachfolgenden detaillierten Antworten wird auf diese Bemerkungen im Einzelnen eingegangen. VERWENDUNG DES BSP AUF GEMEINSCHAFTSEBENE 6.- 12. Die Kommission ist sich der Bedeutung zuverlässiger BSP- und BIP-Angaben für die verschiedenen Gemeinschaftspolitiken bewusst.
Aus diesem Grund hat sie die Schaffung eines Systems initiiert, das die Überprüfung dieser Gesamtwerte durch die Kommission vorsieht. Die Mitgliedstaaten sind über den BSP-Ausschuss in dieses System einbezogen, damit dessen Wirksamkeit und Transparenz gewährleistet ist. ZUVERLÄSSIGKEIT UND VERGLEICHBARKEIT DER DATEN Überprüfungsverfahren Bemerkungen zu den Vorbehalten Vollständigkeit des BSP Transparenz der Anpassungen 32.- 33. Der bei weitem größte Teil der Wirtschaftstätigkeit wird durch zuverlässige statistische oder administrative Datenquellen erfasst. Zusätzlich nehmen die Mitgliedstaten zahlreiche Anpassungen vor, um die Vollständigkeit ihrer BSP-Angaben durch Einbeziehung der Schattenwirtschaft zu gewährleisten.
Die Erläuterungen zu diesen Anpassungen sind bisweilen wenig ausführlich. Dies ist vor allem dadurch bedingt, dass es naturgemäß keine statistischen Quellen gibt, in denen die Schattenwirtschaft direkt erfasst würde. Daher können sich die nationalen statistischen Ämter (NSÄ) in einigen Fällen bei ihren Anpassungen lediglich auf sogenannte Expertenschätzungen stützen. Dies betrifft jedoch nur einen sehr begrenzten Teil des BSP. Die Kommission wird bei den NSÄ weiter darauf drängen, dass sie dort, wo dies möglich ist (vor allem dann, wenn statistische Informationen nicht verwendet werden, weil sie unzulänglich oder inkohärent sind), die Expertenschätzungen durch Daten aus verbesserten statistischen Quellen ersetzen und dass sie die Anpassungen besser erläutern.
Verzicht auf die Weiterverfolgung eines Klassifizierungsproblems und Hinnahme einer Anpassung zur Sicherstellung der Vollständigkeit, für die es keine zuverlässige statistische Grundlage gab 34. Die Untersuchung von Eurostat und die von ihm geführten Gespräche haben gezeigt, dass die vier geprüften Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich) Verfahren anwenden oder Anpassungen vornehmen, mit denen das vom Hof angesprochene Klassifizierungsproblem zufriedenstellend gelöst wird. Deutschland hat 1988, d. h. vor dem Erlass der Entscheidung zur Vollständigkeit, in der Tat eine Anpassung vorgenommen, für die es keine solide statistische Grundlage gab.
Genau derartige Vorkommnisse haben die Kommission veranlasst, einen Vorbehalt hinsichtlich der Vollständigkeit auszusprechen. Da Deutschland inzwischen die in der Entscheidung zur Vollständigkeit vorgesehenen Arbeiten durchgeführt und ihre Ergebnisse bis 1988 retropoliert hat, spielt die angesprochene Anpassung bei der Berechnung des deutschen BSP keinerlei Rolle mehr. Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit durch Verzerrungen Vergleichbarkeit der Anpassungen zwischen den Mitgliedstaaten 35. Zur Einbeziehung der Schattenwirtschaft in das BSP hat jeder Mitgliedstaat immer seine eigenen Verfahren angewendet, denn aufgrund der länderspezifischen statistischen Quellen und politisch-administrativen Gegebenheiten sind bestimmte Verfahren zwar in einigen, aber nicht unbedingt in allen Ländern anwendbar.
Nach Ansicht der Kommission ist es daher nicht ohne ein gewisses Risiko, wenn man das Ergebnis eines nationalen Verfahrens mit dem Ergebnis vergleicht, dass man mit diesem Verfahren in einem anderen Land erzielt hätte. Gemäß der Entscheidung zur Vollständigkeit prüft die Kommission anhand verschiedener Elemente, vor allem anhand der Art und Weise, wie die in dieser Entscheidung vorgesehene gemeinsame Methodik angewendet wird, ob die einzelnen Mitgliedstaaten die Schattenwirtschaft in vergleichbarer Weise berücksichtigen. Behandlung illegaler Tätigkeiten 36. Die Tatsache, dass illegale Tätigkeiten in die Anpassungen zur Sicherstellung der Vollständigkeit und in das BSP nicht einbezogen wurden, ist darauf zurückzuführen, dass die Mitgliedstaaten bei der Diskussion über die Entscheidung 94/168/E, Euratom im BSP-Ausschuss unterstrichen haben, dass ihnen die statistischen und methodischen Mittel zur Erfassung dieser Tätigkeiten fehlten.
Zudem erwiesen sich die wenigen einschlägigen Erfahrungen als sehr partiell und als je nach Land sehr verschieden. Daher beschloss der BSP-Ausschuss, sich auf die Festlegung und einzelstaatliche Umsetzung von Verfahren zu konzentrieren, die die Vollständigkeit der BSP-Angaben dadurch gewährleisten, dass sie die an sich legalen, aber nicht angegebenen oder nicht direkt beobachteten Tätigkeiten (Schwarzarbeit usw.) berücksichtigen. Was das BSP betrifft, so ist das entscheidende Problem, dass die wichtigsten der üblicherweise als "illegal" bezeichneten Tätigkeiten in der Praxis sehr schwer zu erfassen sind, und zwar unabhängig von ihrem tatsächlichen rechtlichen Status in dem einen oder anderen Land.
Als Beitrag zu den Arbeiten an der Entwicklung zuverlässiger Methoden, die eine zufriedenstellende Erfassung dieser Tätigkeiten ermöglichen, hat die Kommission 1998 diesbezügliche Arbeiten des Office for National Statistics (ONS) im Vereinigten Königreich ebenso mitfinanziert wie im September 1999 in den Niederlanden ein Seminar der Mitgliedstaaten zu diesem Thema. Auf diesem Seminar wurden die ersten Ergebnisse der Arbeiten des ONS vorgestellt. Die Schlussfolgerungen des Seminars, die der Arbeitsgruppe Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen(1) im Dezember 1999 vorgestellt wurden, sind ein erster Beitrag von Eurostat und der Mitgliedstaaten zu dem Handbuch über die nicht beobachtete Wirtschaftstätigkeit, das derzeit bei der OECD ausgearbeitet wird.
Wenn dieses Handbuch und die Ergebnisse der Untersuchungen vorliegen, die gegenwärtig in einigen Mitgliedstaaten stattfinden, wird Eurostat Vorschläge zu den Verfahren zur Schätzung illegaler Tätigkeiten unterbreiten. Veraltete Quellen 37.- 40. Zur Berechnung der Anpassungen zur Sicherstellung der Vollständigkeit werden in einigen Fällen in der Tat Koeffizienten herangezogen, die auf veralteten Quellen basieren. Eurostat ist sich des dadurch in Bezug auf die Vollständigkeit entstehenden Problems bewusst und hat daher bei seinen Kontrollbesuchen die Notwendigkeit der Verwendung möglichst aktueller Quellen unterstrichen.
Erfassung der MwSt.-Hinterziehung Fehlende Nachweise für die Berücksichtigung der MwSt.-Hinterziehung bzw. für die Gleichwertigkeit der Methoden der Mitgliedstaaten 41.- 44. In den betreffenden Mitgliedstaaten ermöglichen die Verwendung und der Abgleich der sich von der Ausgabenseite her ergebenden Daten die implizite Berücksichtigung der MwSt.-Hinterziehung. Diskrepanzen in den Ergebnissen der Berechnung des theoretischen MwSt.-Aufkommens 45.- 47. Der Hof stellt fest, dass in Luxemburg das theoretische MwSt.-Aufkommen (das sich durch Anwendung der MwSt.-Sätze auf die steuerpflichtigen Transaktionen ergibt) unter dem tatsächlichen MwSt.-Aufkommen lag, was darauf schließen lasse, dass bestimmte Transaktionen in den VGR u.
U. nicht berücksichtigt wurden. Nach Einschätzung der Kommission wurde das Problem der negativen Diskrepanzen zwischen dem theoretischen und dem tatsächlichen MwSt.-Aufkommen durch die Überarbeitung der luxemburgischen VGR gelöst. Dementsprechend sind die MwSt.-Diskrepanzen, die anhand der im Oktober 1999 übermittelten VGR-Daten berechnet wurden, positiv. Unternehmensregister 48.- 49. In Deutschland wurde der Vorbehalt bezüglich der Vollständigkeit aufgehoben, obwohl es in diesem Land noch kein integriertes Unternehmensregister gibt, das für die Vollständigkeit besonders wichtig wäre.
Ein qualitativ hochwertiges Unternehmensregister ist zweifelsohne ein sehr wichtiges Instrument zur Verbesserung der Vollständigkeit. Ein derartiges Register wird in Deutschland zur Zeit aufgebaut, und zwar innerhalb des zeitlichen Rahmens, der in der Ausnahmeregelung vorgesehen ist, die Deutschland vom Ausschuss für das Statistische Programm gewährt wurde. In Deutschland hat sich die Überprüfung der Vollständigkeit in erster Linie auf den Vergleich mit Beschäftigungsdaten gestützt. Dadurch sollte gerade eine durch das Fehlen eines zuverlässigen Registers bedingte eventuelle Unvollständigkeit beseitigt werden, denn die zur Validierung der BSP-Schätzungen herangezogenen demographischen Daten stützen sich nicht auf Register.
Unterscheidung zwischen Konsum und Vorleistungen Ausgleichverfahren 51.- 52. Eurostat räumt ein, dass der Ausgleich von Verwendung und Aufkommen eines Gutes alleine nicht immer automatisch die Korrektur eines eventuellen systematischen Fehlers erlaubt, von dem die beiden Datenquellen gleichzeitig betroffen sind. Nach Ansicht von Eurostat liefert ein Ausgleich von Aufkommen und Verwendung, wenn er anhand von zuverlässigen Quellen und auf einer tiefen Gliederungsebene erfolgt, jedoch eine sehr gute Basis für die Erstellung zuverlässiger Schätzwerte. Aus diesem Grund hat Eurostat bei seinen Kontrollbesuchen den Schwerpunkt auf diese beiden Aspekte gelegt und wird dies auch weiterhin tun.
Außerdem bittet Eurostat die VGR-Experten, wenn der systematische Fehler beide Quellen gleichzeitig betrifft, sich um alternative Verfahren zu bemühen, die, wie der Vergleich mit den Beschäftigungsdaten, sehr häufig eine zufriedenstellende Lösung liefern. Begrenztheit der Überprüfungen 54.- 56. Sämtliche Arbeiten, die die Kommission seit mehr als zehn Jahren zusammen mit den Mitgliedstaaten durchführt, sollen die Qualität der BSP-Angaben gewährleisten. In den Aufstellungen, die die Mitgliedstaaten zum ersten Mal 1991 übermittelt haben und die den Ausgangspunkt für die Arbeiten der Kommission und des BSP-Ausschusses bildeten, werden die Organisation der Statistik in den Mitgliedstaaten sowie die dort verwendeten statistischen Quellen und Berechnungsverfahren beschrieben.
Bei seinen Überprüfungen kann sich Eurostat davon überzeugen, wie wichtig diese Aspekte für die Validität der BSP-Schätzungen sind. Es trifft zu, dass diese Aufstellungen in mancher Hinsicht sehr detailliert sind, während sie sich in anderen Punkten als nicht detailliert genug erwiesen haben. Zum Beispiel wurden die Aufstellungen erstellt, bevor die Entscheidung zur Vollständigkeit erlassen wurde und bevor der BSP-Ausschuss seine Empfehlungen zur Abgrenzung von Vorleistungen und Konsum ausgesprochen hat. Daher ergab sich aus den Untersuchungen über diese beiden Aspekte für die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, zusätzliche Arbeiten durchzuführen und ergänzende Informationen zur Verfügung zu stellen.
Die gewünschten Informationen wurden in den Berichten der Mitgliedstaaten zur Vollständigkeit sowie in Form von Unterlagen und Erläuterungen zur Verfügung gestellt, die Eurostat von den NSÄ bei und nach seinen Kontrollbesuchen erhielt, die vor allem ab 1995 durchgeführt wurden. Es liegt in der Natur der Arbeiten zur Überprüfung der VGR und der BSP-Angaben, dass ständige Kontakte mit den NSÄ stattfinden. Dies bedeutet, dass man zunächst die vorhandenen Unterlagen prüft und dann zu dem einen oder anderen Punkt zusätzliche Informationen anfordert und berücksichtigt. Was diese Frage betrifft (ebenfalls Ziffer 56), so verweist die Kommission auf die Antwort von Eurostat zur Frage der "Messung der Qualität der nationalen BSP-Angaben" (Ziffern 63 bis 79).
57. Für die von Eurostat durchgeführte Überprüfung der BSP-Angaben sind in Einklang mit der BSP-Richtlinie die drei folgenden Kriterien ausschlaggebend: Zuverlässigkeit der statistischen Quellen, Vergleichbarkeit der Regeln (durch Beachtung des ESVG) und der Ergebnisse sowie Vollständigkeit (Abgleich der verschiedenen Quellen, Durchführung von Anpassungen, die insgesamt als zufriedenstellend beurteilt werden). Die Erfuellung dieser Kriterien wird in den Berichten analysiert, die Eurostat dem BSP-Ausschuss vorlegt. Sind nach Ansicht von Eurostat nicht alle drei Kriterien erfuellt, so spricht Eurostat einen Vorbehalt aus und verfolgt dann die Arbeiten, die zu seiner Aufhebung durchgeführt werden.
Ausgehend von diesen Arbeiten und den Korrekturen, die die Mitgliedstaaten an ihren BSP-Angaben vornehmen, beurteilt Eurostat dann, ob ein Vorbehalt aufgehoben werden kann. Die Berichte der Mitgliedstaaten von Oktober 1998 über diese Arbeiten und Korrekturen wurden dem Rechnungshof auf sein Ersuchen hin vorgelegt. Ferner wurde dem Hof die Unterlage übermittelt, in der Eurostat einen Überblick darüber gibt, inwieweit die Vorbehalte aufgehoben werden können, die die vier vom Hof geprüften Mitgliedstaaten betreffen. Dennoch ist die Kommission ebenso wie der Hof der Ansicht, dass in Zukunft zusätzliche Anstrengungen erforderlich sind, damit die Art der durchgeführten Überprüfungen besser beschrieben und die geprüften Dossiers besser dokumentiert werden.
58.- 59. Was die Frage betrifft ob ein bestimmtes Element für die Berechnung des BSP wesentlich ist oder nicht, so hielt es Eurostat nicht für realistisch, von vornherein, etwa durch Angabe eines Prozentsatzes des BSP, festzulegen, was als wesentlich anzusehen ist. Die Entscheidung wird von Fall zu Fall getroffen, und zwar auf der Grundlage des fachkundigen Urteils von Eurostat über die Bedeutung der betreffenden wirtschaftlichen Phänomene für die Zwecke einer statistischen Berechnung. Was den Wirtschaftlichkeitsaspekt betrifft, so müsste man, um von vornherein festlegen zu können, was als wesentlich für das BSP anzusehen ist, nach Meinung von Eurostat alle diese kleinen Positionen berechnen, was nun gerade einen unverhältnismäßigen Mittelaufwand erfordern würde.
Nach Ansicht von Eurostat würde ein derartiges Vorgehen in diesem Fall dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz widersprechen. Rolle des BSP-Ausschusses 60.- 62. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der BSP-Ausschuss nach Ansicht des Hofes jetzt über alle (von den Mitgliedstaaten und von Eurostat zur Verfügung gestellten) erforderlichen Informationen verfügt, um in seiner Stellungnahme zum BSP ein Gesamturteil über die Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der BSP-Angaben abgeben zu können. In seinen früheren Stellungnahmen beschränkte sich der BSP-Ausschuss darauf, die Verfügbarkeit dieser Daten zur Kenntnis zu nehmen.
Jetzt stellt er in seiner jährlichen Stellungnahme zum BSP fest, dass nach seiner Auffassung bei der Harmonisierung der BSP-Angaben, d. h. bei der Umsetzung der BSP-Richtlinie, erhebliche Fortschritte erzielt wurden. In der Praxis erhält und analysiert der BSP-Ausschuss die Unterlagen der Mitgliedstaaten ebenso wie die Berichte von Eurostat und dessen Vorschläge zur Verbesserung der BSP-Angaben. Die Frage, welche Art von Stellungnahme der BSP-Ausschuss abgeben sollte, ist in dem Ausschuss selbst mehrfach aufgeworfen worden. Bisher hat der BSP-Ausschuss die Haltung vertreten, dass es Sache der Kommission sei, zur Qualität der BSP-Angaben der einzelnen Mitgliedstaaten Stellung zu nehmen.
Dennoch wird die Kommission dem Ausschuss vorschlagen, diese Frage demnächst erneut zu erörtern. Möglichkeit der Messung der Qualität der Angaben 63.- 79. Nach Auffassung der Kommission ermöglicht die von ihren Dienststellen vorgenommene regelmäßige Überprüfung der Anwendung der Buchungsregeln und der Verbesserung der statistischen Quellen zusammen mit den Arbeiten der Mitgliedstaaten im Rahmen des BSP-Ausschusses eine korrekte und zufriedenstellende Umsetzung der BSP-Richtlinie. Für neue Verfahren zur Überprüfung der Qualität der BSP-Angaben ist die Kommission offen. Hinsichtlich der grundsätzlichen wie der praktischen Aspekte von mathematischen Vergleichbarkeitsindikatoren haben die Kommission und der BSP-Ausschuss allerdings bereits Vorbehalte geltend gemacht.
Was die Zuverlässigkeit betrifft, so ist sich die Kommission der theoretischen Bedeutung der Zuverlässigkeitsmessung durch Konfidenzintervalle bewusst, auch wenn diese Messung in der Haushaltspraxis u. U. keinerlei Auswirkungen hat. Nachdem sie dem BSP-Ausschuss im Juli 1999 einen Bericht (CPNB/272) über die Schlussfolgerungen der Untersuchungen vorgelegt hatte, mit denen das ISTAT und das ONS von ihr betraut worden waren, hat die Kommission eine aus Vertretern von sechs Mitgliedstaaten bestehende Task-Force eingesetzt, die sich mit der Qualitätsmessung befassen soll. Diese Task-Force besteht vor allem aus sehr erfahrenen VGR-Experten, die die Sachdienlichkeit und Durchführbarkeit der vorgesehenen Ansätze beurteilen sollen.
Die Kommission ist sich der Bedeutung einiger der vom Hof angesprochenen Aspekte bewusst. Dies gilt insbesondere für die Schwierigkeiten der Fehlermessung und die Frage der Vergleichbarkeit der untersuchten Lösungsansätze. Diese Aspekte wird die Task-Force bei ihrer Arbeit berücksichtigen. Der Bericht der Task-Force dürfte im ersten Halbjahr 2001 vorliegen. Auf seiner Grundlage wird die Kommission Vorschläge ausarbeiten. SCHLUSSFOLGERUNG Breite Verwendung des Aggregats BSP im Gemeinschaftsrahmen Gewährleistung der Rechtmäßigkeit 80.- 81. Angesichts der zentralen Bedeutung, die dem BIP und dem BSP im Gemeinschaftsrahmen zukommt, ist sich die Kommission voll und ganz der Tatsache bewusst, dass die Qualität der VGR und der BSP-Angaben der Mitgliedstaaten gewährleistet sein muss.
Daher werden im Rahmen des BSP-Ausschusses seit mehr als 10 Jahren in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sehr umfangreiche Arbeiten durchgeführt, durch die die Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der BSP-Angaben verbessert werden soll. 82.- 84. Die Transparenz des Systems zur Überprüfung der BSP-Angaben ist durch die Arbeiten des BSP-Ausschusses gewährleistet, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem Eurostat den Vorsitz führt. So wurden die Aufstellungen der von den Mitgliedstaaten verwendeten statistischen Quellen und Verfahren und die Berichte von Eurostat (Berichte über die Aufstellungen und Berichte über die Kontrollbesuche, in denen dargelegt wird, inwieweit in den VGR der einzelnen Mitgliedstaaten die angestrebte Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit erreicht wurde) dem BSP-Ausschuss ebenso vorgelegt und von ihm erörtert wie die Ergebnisse der Arbeiten der Mitgliedstaaten mit Blick auf die das BSP betreffenden Vorbehalte.
Vollendung des Harmonisierungsprozesses Wirksame Überprüfung auf Gemeinschaftsebene 85.- 91. Nach Ansicht der Kommission gewährleistet die von ihren Dienststellen regelmäßig vorgenommene Überprüfung der Zuverlässigkeit und der Eignung der statistischen Quellen, der Vergleichbarkeit der Definitionen und Regeln (d. h. der Beachtung des ESVG) sowie der Ergebnisse und der Vollständigkeit der VGR der Mitgliedstaaten (Abgleich der verschiedenen Quellen, Anwendung von insgesamt als zufriedenstellend beurteilten Anpassungen) zusammen mit den Arbeiten des BSP-Ausschusses die korrekte und zufriedenstellende Umsetzung der BSP-Richtlinie.
Die Verbesserungen, die die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Überprüfungen und Arbeiten an ihren BSP-Angaben vorgenommen haben, haben die Aufhebung der Vorbehalte zu den BSP-Angaben gerechtfertigt. Die Unterlage, auf die sich der Hof in Ziffer 86 bezieht (Unterlage CPNB/267 Protokoll der Sitzung des BSP-Ausschusses von Februar 1999, Ziffer 11.2), enthält die Reaktionen des BSP-Ausschusses auf den Entwurf einer Erklärung des Ausschusses für das Statistische Programm zur Qualität der VGR-Daten. Der BSP-Ausschuss wollte unterstreichen, dass die Verbesserung der Qualität der VGR und der einschlägigen Statistiken ein kontinuierlicher Prozess ist.
Daher wies er darauf hin, dass es erforderlich ist, "sich zurückhaltend zu äußern, damit nicht der Eindruck entsteht, die Arbeiten zur Verbesserung der BSP-Angaben seien vollständig abgeschlossen". Die Validität der BSP-Angaben, auf deren Grundlage die Vorbehalte aufgehoben wurden, hat der BSP-Ausschuss jedoch nicht in Frage gestellt. Die Kommission erkennt an, dass in Zukunft zusätzliche Anforderungen erforderlich sind, damit die durchgeführten Überprüfungen besser beschrieben und die diesbezüglichen Dossiers besser dokumentiert werden. 92. Die Kommission kann sich der Empfehlung des Hofes, für Eigenmittelzwecke das ESVG 1995 zu verwenden, nur anschließen.
Dies gilt umso mehr, als sie diese Lösung 1996, als das ESVG 1995 erlassen wurde, vorgeschlagen hatte. (1) Arbeitsgruppe, die aus VGR-Experten von Eurostat und aus den Mitgliedstaaten besteht.