Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2001/148/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2001 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 194)

CELEX
32001D0148
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2001-02-21
In force since
2001-02-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2001/148/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2001 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 194) Amtsblatt Nr. L 055 vom 24/02/2001 S. 0065 - 0065 Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2001 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 194) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/148/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.

März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e), gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Lawinenkatastrophen in den Alpen(2), gestützt auf den Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Lawinenverschüttetensuchgeräte tragen zu einer wirkungsvollen Rettung von Personen bei, die unter den Schneemassen einer Lawine verschüttet sind. (2) Der Erfolg von Rettungsmaßnahmen wäre ernsthaft in Frage gestellt, wenn derartige Sender nicht geortet werden könnten, weil sie technisch nicht kompatibel sind.

(3) Eine große Anzahl von Geräten gemäß ETS 300 718 ist in Betrieb. Durch diese Norm wird die Interoperabilität und die Funktionstüchtigkeit unter extremen Bedingungen gewährleistet, sie enthält allerdings Anforderungen, die über den Geltungsbereich der Richtlinie 1999/5/EG hinausgehen, so dass sie überarbeitet werden muss. (4) Es wird bezweifelt, dass eine dauerhafte Kompatibilität der Verschüttetensuchgeräte allein durch Marktmechanismen gewährleistet wird, wenn die Gemeinschaft für sie keine Merkmale verbindlich festlegt, die eine Zusammenarbeit mit Rettungsdiensten ermöglichen.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Konformitätsbewertung von Telekommunikationsendeinrichtungen und Marktüberwachung (TCAM) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Entscheidung gilt für Geräte mit einer Betriebsfrequenz von 457 kHz, die dazu bestimmt sind, Personen zu orten, die unter den Schneemassen einer Lawine verschüttet sind. Sie werden im Folgenden als "Lawinenverschüttetensuchgeräte" bezeichnet. Artikel 2 (1) Lawinenverschüttetensuchgeräte im Sinne von Artikel 1 werden so ausgelegt, dass sie sowohl mit neuen Verschüttetensuchgeräten als auch mit den vorhandenen Verschüttetensuchgeräten kompatibel sind, die entsprechend den nationalen Genehmigungsvorschriften auf der Grundlage der Norm ETS 300 718 zugelassen wurden.

(2) Lawinenverschüttetensuchgeräte werden so gebaut, dass sie auch noch zuverlässig funktionieren, nachdem sie einer Lawine ausgesetzt waren, und auch weiterhin funktionieren, wenn sie über einen fortgesetzten Zeitraum unter den Schneemassen einer Lawine verschüttet sind. Artikel 3 Die Vorschriften von Artikel 2 dieser Entscheidung gelten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. Februar 2001 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S.

10. (2) ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 259.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions