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Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 19. Juni 1998 über die Benennung und die Mandatsdauer der externen Rechnungsprüfer der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/NP1)

CELEX
32001D0224(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1998-06-19
In force since
1998-06-19
Status
In force

Text

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Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 19. Juni 1998 über die Benennung und die Mandatsdauer der externen Rechnungsprüfer der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/NP1) Amtsblatt Nr. L 055 vom 24/02/2001 S. 0075 - 0075 BESCHLUSS DES RATES DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 19. Juni 1998 über die Benennung und die Mandatsdauer der externen Rechnungsprüfer der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/NP1) DER RAT DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK (nachfolgend als "EZB-Rat" bezeichnet) - gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "EZB" bezeichnet) und der nationalen Zentralbanken werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden. (2) Der Rat des Europäischen Währungsinstituts stimmt damit überein, Coopers & Lybrand als externe Rechnungsprüfer der EZB für ein Mandat von fünf Jahren mit einer Beendigungsmöglichkeit nach zwei Jahren zu empfehlen - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST: Artikel 1 Coopers & Lybrand werden dem Rat der Europäischen Union als externe Rechnungsprüfer der EZB empfohlen.

Artikel 2 Die externen Rechnungsprüfer der EZB erhalten ein Mandat von fünf Jahren mit einer Beendigungsmöglichkeit nach zwei Jahren. Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Juni 1998. Im Auftrag des EZB-Rats Der Präsident Willem F. Duisenberg

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