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Entscheidung der Kommission vom 25. April 2001 über die staatliche Beihilfe die Österreich zugunsten der Voest Alpine Stahl Linz GmbH gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1130)

CELEX
32001D0669
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2001-04-25
In force since
2001-09-04
Status
In force

Text

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Entscheidung der Kommission vom 25. April 2001 über die staatliche Beihilfe die Österreich zugunsten der Voest Alpine Stahl Linz GmbH gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1130) Amtsblatt Nr. L 235 vom 04/09/2001 S. 0013 - 0015 Entscheidung der Kommission vom 25. April 2001 über die staatliche Beihilfe die Österreich zugunsten der Voest Alpine Stahl Linz GmbH gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1130) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/669/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Protokoll 14, gestützt auf die Entscheidung Nr.

2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung(2), in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Österreich hat bei der Kommission mit Schreiben vom 15. April 1999 eine Umweltschutzbeihilfe zugunsten der Voest Alpine Stahl Linz GmbH zwecks Erweiterung der Abwasserbehandlungsanlage des Unternehmens angemeldet. (2) Die Kommission hat Österreich mit Schreiben vom 17. Mai 2000 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr.

2496/96/EGKS (nachfolgend "Stahlbeihilfekodex") einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert sich zu der betreffenden Beihilfe zu äußern. (4) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. Österreich übermittelte seine Bemerkungen mit Schreiben vom 20. Juni 2000 und änderte mit Schreiben vom 28. Februar 2001 die ursprüngliche Anmeldung dahingehend, dass die Beihilfe auf 15 % der förderfähigen Investitionskosten verringert wurde.

II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (5) Voest Alpine Stahl Linz GmbH ist ein integriertes Stahlunternehmen, das Rohstahl und Warmbreitband herstellt. In seinem Warmwalzwerk werden jährlich 3 bis 3,7 Mio. t erzeugt. Das Walzwerk besteht aus einem Wärmeofen und einer Bandkühlungsanlage. Beim gesamten Walzprozess wird Wasser verwendet, das der Donau entnommen wird; das durch Feststoffe und Maschinenöl verunreinigte Wasser wird danach wieder in den Fluss zurückgeleitet. (6) Am 27. November 1998 sind in Österreich neue Umweltschutznormen im Bereich der Abwasserbehandlung in Kraft getreten.

Für bestehende Anlagen, wie die der Voest Alpine Stahl Linz GmbH, wird eine Übergangsfrist von sieben Jahren, d. h. bis zum 27. November 2005, zugestanden. Das Unternehmen hat jedoch beschlossen, seine Anlagen vor Ablauf dieser Frist mit den neuen Normen in Einklang zu bringen. Für die wesentliche Erweiterung der Abwasserbehandlungsanlage in den Jahren 1997 und 1998 wurde 1997 bei den österreichischen Behörden eine Förderung beantragt. (7) Bei Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel daran, ob das Vorhaben angesichts des Alters der früheren Anlage, die aus dem Jahr 1958 stammt, für Umweltschutzbeihilfen in Betracht kommt.

Zum damaligen Zeitpunkt war nicht klar, ob die Investitionen durchgeführt wurden, um verbesserten Umweltschutznormen zu entsprechen oder ob sie auf jeden Fall notwendig gewesen wären, da die Anlage veraltet war. Dieser Sachverhalt war im Rahmen des Verfahrens zu klären. (8) Die frühere Abwasserbehandlungsanlage war eher einfach und bestand hauptsächlich aus drei Sedimentationsbecken, in denen die Abwässer gefiltert und danach in die Donau geleitet wurden. Diese Anlage bleibt zwar erhalten, wurde aber wesentlich vergrößert. Das Abwasser aus den vorhandenen Sedimentationsbecken wird nunmehr in fünf Schraubenklärbecken gesammelt, in denen Feststoffe und Öle abgeschieden werden.

Danach wird das Wasser einer nachgeschalteten Filteranlage zugeführt und zum Teil für Kühlungszwecke im Walzprozess weiterverwendet bzw. nach einer Sand- und Kiesfilterbehandlung in die Donau geleitet. Feststoffe und Altöle werden im Hochofen des Unternehmens verbrannt. (9) Die österreichischen Behörden wollen einen Zuschuss in Höhe von 22,4 Mio. ATS (1,6 Mio. EUR) gewähren, der 15 % der förderfähigen Projektkosten entspricht, die sich auf insgesamt 149,1 Mio. ATS (10,9 Mio. EUR) belaufen. III. BEMERKUNGEN ÖSTERREICHS (10) In seiner Stellungnahme erläuterte Österreich die Art der Investitionen und was sie im Vergleich zur bestehenden Abwasserbehandlungsanlage bewirken sollen.

Diese Anlagen hätten unverändert weiterbestehen können, wenn nicht eine Begrenzung der Abwasseremissionen für notwendig erachtet bzw. beschlossen worden wäre. Effektiv bleiben die wichtigsten Komponenten der Anlage, nämlich die drei Sedimentationsbecken, in Betrieb und werden in das neue Abwasserbehandlungssystem integriert. Außerdem änderten die österreichischen Behörden ihre Notifikation und reduzierten das Beihilfeniveau auf 15 % der Investitionskosten anstelle der ursprünglich angemeldeten 20 %. IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (11) Die Voest Alpine Stahl Linz GmbH ist ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag und unterliegt somit den Vorschriften des Stahlbeihilfekodex.

Die von Österreich notifizierte Maßnahme stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 1 des Stahlbeihilfekodex dar. Gemäß Artikel 3 des Stahlbeihilfekodex können Umweltschutzbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie den Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen(4) (nachfolgend "Gemeinschaftsrahmen") und den Kriterien für ihre Anwendung auf die Stahlindustrie im Anhang zum Stahlbeihilfekodex entsprechen. (12) Dem Gemeinschaftsrahmen zufolge gilt die allgemeine Regel, dass sich die beihilfefähigen Kosten unbedingt auf die für die Erreichung der Umweltschutzziele notwendigen Investitionsmehrkosten beschränken müssen(5).

Beihilfen für Investitionen mit dem Ziel der Anwendung neuer verbindlicher Umweltnormen, die mit einer Anpassung der Anlagen oder Ausrüstungen an die neuen Erfordernisse einhergehen, können bis zu einer Höhe von 15 % Brutto der beihilfefähigen Kosten genehmigt werden. Die Beihilfen können nur für Anlagen gewährt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Normen seit mindestens zwei Jahren in Betrieb sind(6). (13) In dem Anhang zum Stahlbeihilfekodex werden diese Regeln bestätigt, aber gleichzeitig verlangt, dass die Hintergründe der Investition untersucht werden. Grundsätzlich sind Investitionen, die aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen des Alters der Anlagen oder Ausrüstungen auf jeden Fall getätigt worden wären, nicht beihilfefähig.

Die verbleibende Lebensdauer der Anlage muss noch mindestens 25 % betragen, damit Neuinvestitionen gefördert werden können. (14) Am 28. November 1997 wurden in Österreich neue Umweltschutznormen für Abwasseremissionen aus der Stahlherstellung und -Verarbeitung veröffentlicht, die am 27. November 1998 in Kraft traten. Für bestehende Anlagen wie die der Voest Alpine Stahl Linz GmbH ist allerdings eine Übergangszeit von sieben Jahren vorgesehen, die am 27. November 2005 endet. (15) Um die neuen Umweltnormen zu erfuellen, hat die Voest Alpine Stahl Linz GmbH die angemeldeten Investitionen durchgeführt, die einen erheblichen Gewinn für die Umwelt darstellen: die Ableitung von Feststoffen in offenes Wasser wird um 80 % und die Ableitung von Altöl um 44 % verringert.

In einer ersten Würdigung der Beihilfe erhob die Kommission Zweifel an der Förderfähigkeit der Investitionen nach dem Stahlbeihilfekodex, da die Anlage aus dem Jahr 1958 stammt. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die Neuinvestition nicht auf jeden Fall notwendig gewesen wäre und ob die Lebensdauer der früheren Anlage zum Zeitpunkt der Investition noch mehr als 25 % betrug. (16) Anhand der Informationen, die Österreich im Rahmen des Verfahrens übermittelte, konnten die von der Kommission erhobenen Zweifel ausgeräumt werden. Wenngleich die frühere Anlage aus dem Jahr 1958 stammt, hätte sie weder aus Gründen der Produktion noch des Umweltschutzes ersetzt werden müssen, wenn die Abwasseremissionsvorschriften nicht geändert worden wären.

Sie hätte zeitlich unbegrenzt in Betrieb bleiben können. Die Investition war nur deshalb erforderlich, weil die alte Anlage den neuen Umweltschutznormen für Abwasseremissionen nicht mehr gerecht werden konnte. Tatsächlich wurden die Hauptkomponenten der alten Anlage, d. h. die drei Sedimentationsbecken, in das neue System integriert. Daraus folgert die Kommission, dass die Investition ausschließlich aus Umweltschutzgründen getätigt wurde und allein dem Ziel dient, den neuen Umweltnormen zu entsprechen. V. SCHLUSSFOLGERUNG (17) Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass die ursprünglichen Zweifel ausgeräumt worden sind.

Der von Österreich vorgeschlagene Zuschuss in Höhe von 15 % der Investitionskosten erfuellt die Kriterien für Umweltschutzbeihilfen, die in dem Gemeinschaftsrahmen und im Anhang zum Stahlbeihilfenkodex festgelegt sind, um Unternehmen die Anpassung an neue Umweltnormen zu ermöglichen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Österreich in Höhe von 22,4 Mio. ATS (1,6 Mio. EUR) - das entspricht 15 % der förderfähigen Investitionskosten von 149,1 Mio. ATS (10,9 Mio. EUR) - zugunsten der Voest Alpine Stahl Linz GmbH gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 25. April 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42. (2) ABl. C 190 vom 8.7.2000, S. 9. (3) Siehe Fußnote 2. (4) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3. (5) Vgl. insbesondere Nummer 3.2.1 des Gemeinschaftsrahmens. (6) Vgl. insbesondere Nummer 3.2.3.A des Gemeinschaftsrahmens.

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