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2001/797/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2001 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland zur Beendigung des Protokolls Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung zum Europa

CELEX
32001D0797
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2001-07-23
In force since
2001-07-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2001/797/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2001 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland zur Beendigung des Protokolls Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung zum Europa Amtsblatt Nr. L 301 vom 17/11/2001 S. 0035 - 0035 Beschluss des Rates vom 23. Juli 2001 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland zur Beendigung des Protokolls Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits (2001/797/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Beendigung des Protokolls Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits(1) ausgehandelt. (2) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland zur Beendigung des Protokolls Nr.

1 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2001. Im Namen des Rates Die Präsidentin A. Neyts-Uyttebroeck (1) ABl. L 68 vom 9.3.1998, S. 3.

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