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2001/759/GASP: Gemeinsame Aktion des Rates vom 29. Oktober 2001 betreffend einen Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Südossetien

CELEX
32001E0759
Document type
JOINT_ACTION
Sector
Legislation
Date of document
2001-10-29
In force since
2001-10-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2001/759/GASP: Gemeinsame Aktion des Rates vom 29. Oktober 2001 betreffend einen Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Südossetien Amtsblatt Nr. L 286 vom 30/10/2001 S. 0004 - 0005 Gemeinsame Aktion des Rates vom 29. Oktober 2001 betreffend einen Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Südossetien (2001/759/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat auf seiner Tagung vom 26. Februar 2001 seine Bereitschaft bekundet, eine aktivere politische Rolle im südlichen Kaukasus zu spielen und nach weiteren Mitteln und Wegen zu suchen, um die Bemühungen um die Vermeidung und Lösung von Konflikten in der Region, insbesondere durch eine Stärkung der Zusammenarbeit mit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), zu unterstützen.

(2) Unter der Schirmherrschaft der OSZE sind eine Gemeinsame Kontrollkommission (JCC) und eine Expertengruppe als Mechanismen zur Konfliktbeilegung eingesetzt worden. Die JCC hat den Auftrag, sich mit der gegenwärtigen Lage im ossetischen Konfliktgebiet insbesondere im Bereich Sicherheit zu befassen, während die Expertengruppe eine Zwischenlösung für den politischen Status von Südossetien ausarbeiten soll. (3) Um die Verhandlungen über die Beilegung des Konflikts in Südossetien voranzutreiben, beabsichtigen die OSZE und die betroffenen Parteien (Georgien, Südossetien, die Russische Föderation und Nordossetien), zur Unterstützung der Arbeiten der JCC und der Expertengruppe, die die Hauptinstrumente im Konfliktbeilegungsprozess darstellen, ständige Sekretariate einzurichten.

(4) Zu diesem Zweck hat die OSZE beschlossen, einen Fonds für freiwillige Beiträge zur Unterstützung der Tätigkeiten des JCC-Sekretariats und der Expertengruppe einzurichten. (5) Die Europäische Union ist der Auffassung, dass ein Beitrag zu den Zielen dieses Fonds ihren eigenen Zielen in der Region dienen sowie ihre Rolle zusammen mit der Rolle der OSZE bei der Beilegung des Konflikts stärken würde, und hat daher beschlossen, einen solchen Beitrag zu leisten - HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN: Artikel 1 (1) Die Europäische Union trägt zur Stärkung des Konfliktbeilegungsprozesses in Südossetien bei.

(2) Zu diesem Zweck leistet die Europäische Union der OSZE einen Beitrag bei der Einrichtung von ständigen Sekretariaten, um die Arbeiten der JCC zu unterstützen und die Sitzungen der JCC sowie der Expertengruppe zu finanzieren, damit die Funktionsfähigkeit dieser mit der Beilegung des Konflikts beauftragten Gremien verbessert werden kann. Artikel 2 (1) Die Gewährung der Finanzhilfe im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion wird davon abhängig gemacht, dass die Kopräsidenten der JCC einen Beschluss über die Einrichtung von Sekretariaten fassen, welcher vorsieht, dass innerhalb der nächsten 12 Monate mindestens zwei Sitzungen der JCC und zwei Sitzungen der Expertengruppe stattfinden.

Außerdem müssten sich sowohl Georgien als auch Südossetien nachweislich um tatsächliche politische Fortschritte in Richtung auf eine dauerhafte und friedliche Beilegung ihrer Streitigkeiten bemühen. (2) Der Rat beauftragt die Kommission mit der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion, damit das in Artikel 1 Absatz 2 genannte Ziel erreicht werden kann. Die Kommission schließt mit der OSZE ein Finanzierungsabkommen über die Verwendung des Beitrags der Europäischen Union, der in Form einer Finanzhilfe erfolgen wird. Die Finanzhilfe erstreckt sich vor allem auf die Ausstattung und Versorgung, die Renovierung und die laufenden Kosten der beiden Büros in einem Zeitraum von zwölf Monaten sowie die Reisekosten, die der georgischen und der südossetischen Seite bei Sitzungen der JCC und der Expertengruppe entstehen.

(3) Die OSZE-Mission in Georgien ist für die Einrichtung der Sekretariate und für die Erstattung der Reisekosten zuständig. (4) Die Kommission arbeitet über ihre Delegation in Tiflis eng mit der OSZE zusammen, um die Fortschritte zu überwachen und zu bewerten, damit der Erfolg der Aktion sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Finanzhilfe für die in Absatz 2 genannten Zwecke sichergestellt werden kann. (5) Die Kommission erstattet dem Rat im Auftrag des Vorsitzes, der vom Generalsekretär des Rates und Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, Bericht. Artikel 3 (1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecke beträgt 210000 Euro.

(2) Die aus dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Regeln der Europäischen Union verwaltet. Artikel 4 (1) Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Ihre Geltungsdauer läuft zwölf Monate nach Abschluss des entsprechenden Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und der OSZE ab. (2) Diese Gemeinsame Aktion wird 10 Monate nach ihrer Annahme überprüft. Artikel 5 Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 2001.

Im Namen des Rates Der Präsident L. Michel

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