Entschließung des Rates vom 25. Juni 2001 über den Austausch von DNS-Analyseergebnissen Amtsblatt Nr. C 187 vom 03/07/2001 S. 0001 - 0004 Entschließung des Rates vom 25. Juni 2001 über den Austausch von DNS-Analyseergebnissen (2001/C 187/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - EINGEDENK der Ziele des Vertrags über die Europäische Union; IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Schutz personenbezogener Daten im Übereinkommen Nr. 108 des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Straßburg, 28. Januar 1981), in der Empfehlung (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich beziehungsweise in der Empfehlung (92) 1 des Ministerkomitees des Europarates vom 10.
Februar 1992 über die Anwendung der DNS-Analyse im Rahmen der Strafrechtspflege geregelt ist; UNTER HINWEIS AUF die Entschließung des Rates vom 9. Juni 1997 über den Austausch von DNS-Analyseergebnissen(1); UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Arbeit der DNS-Gruppe des Europäischen Netzes der kriminaltechnischen Institute (ENFSI) im Bereich der Normierung der DNS-Marker und der DNS-Technologie; diese Arbeit ist im Rahmen des STOP-Programms der Europäischen Union gemäß der Gemeinsamen Maßnahme 96/700/JI des Rates vom 29. November 1996 zur Aufstellung eines Förder- und Austauschprogramms für Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind(2), finanziert worden;
ANGESICHTS der mit DNS-Untersuchungen verbundenen technischen Aspekte, die beim weiteren Ausbau der Zusammenarbeit berücksichtigt werden müssen; IN DER ERWAEGUNG, dass sich herausgestellt hat, dass DNS-Analysen für die strafrechtlichen Ermittlungen von hohem Wert sind und dass der effiziente Austausch von DNS-Analyseergebnissen dadurch verbessert werden könnte, dass die Mitgliedstaaten dieselben DNS-Marker verwenden; IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieser Austausch für die kontrollierte, wirksame und systematische Kriminalitätsbekämpfung unerlässlich ist; IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es daher zweckmäßig ist, anfänglich eine Minimalliste der in den Mitgliedstaaten für kriminaltechnische DNS-Analysen verwendeten DNS-Marker anzulegen, die im Rahmen eines solchen Austausches verwendet werden könnte;
MIT HINWEIS DARAUF, dass ein Austausch von DNS-Analyseergebnissen nur dann erfolgen sollte, wenn es Gründe für die Annahme gibt, dass dieser Austausch bei den strafrechtlichen Ermittlungen relevante Informationen liefern wird - HAT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG ANGENOMMEN: I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1. "DNS-Marker" bedeutet den Locus in einem Molekül, der in der Regel unterschiedliche Informationen zu verschiedenen Personen enthält; 2. "DNS-Analyseergebnis" bedeutet einen Buchstaben oder Zahlencode, der anhand der Analyse eines oder mehrerer DNS-Loci aufgebaut und zu Registrierungszwecken verwendet wird.
So bedeutet das DNS-Analyseergebnis D3S1358 14-15, D21S11 28-30, dass das Subjekt in Bezug auf DNS-Marker D3S1358 zum Typ 14-15 und in Bezug auf DNS-Marker D21S11 zum Typ 28-30 gehört; 3. "Europäischer Standardsatz (ESS)" bedeutet den Satz von DNS-Markern, der in Anhang I aufgeführt ist; 4. "ESS-Marker" bedeutet einen DNS-Marker, der Teil des Europäischen Standardsatzes (ESS) ist; 5. "ESS-Analyseergebnis" bedeutet ein DNS-Analyseergebnis, das mit den vorerwähnten DNS-Markern, die Teil des ESS sind, aufgebaut wird. II. KRIMINALTECHNISCHE DNS-ANALYSE 1. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bei der kriminaltechnischen DNS-Analyse zumindest die in Anhang I enthaltenen Marker zu verwenden, welche den ESS bilden, um den Austausch von DNS-Analyseergebnissen zu erleichtern.
2. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die ESS-Analyseergebnisse unter Verwendung wissenschaftlich erprobter und anerkannter DNS-Technologie aufzubauen, denen im Rahmen der DNS-Gruppe des Europäischen Netzes der kriminaltechnischen Institute (ENFSI) durchgeführte Studien zugrunde liegen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, auf Anfrage die benutzten Qualitätsanforderungen und Eignungsprüfungen zu spezifizieren. III. AUSTAUSCH VON DNS-ANALYSEERGEBNISSEN 1. Die Mitgliedstaaten werden dringend ersucht, beim Austausch von DNS-Analyseergebnissen diese Ergebnisse auf Chromosomenbereiche ohne genetische Ausprägung zu beschränken, d. h. auf Chromosomenbereiche, von denen nicht bekannt ist, dass sie Informationen über bestimmte Erbmerkmale enthalten.
2. Es ist nicht bekannt, dass die in Anhang I aufgeführten DNS-Marker Informationen über bestimmte Erbmerkmale enthalten. Sollten entsprechende Entwicklungen in der Wissenschaft die Feststellung ermöglichen, dass die in dieser Entschließung empfohlenen DNS-Marker Informationen über bestimmte Erbmerkmale enthalten, so wird den Mitgliedstaaten empfohlen, den betreffenden Marker beim Austausch von DNS-Analyseergebnissen nicht mehr zu verwenden. Den Mitgliedstaaten wird ferner empfohlen, Vorkehrungen zu treffen, damit DNS-Analyseergebnisse, die sie erhalten haben, vernichtet werden können, wenn sich herausstellt, dass diese DNS-Analyseergebnisse Informationen über bestimmte Erbmerkmale enthalten.
3. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, das Formular in Anhang II zu verwenden, das auf dem bereits in anderen internationalen Organisationen wie Interpol für den Austausch von ESS-Ergebnissen verwendeten Standardformular basiert. Die Mitgliedstaaten werden dringend ersucht, zu diesem Zweck eine Kontaktstelle zu benennen. 4. Um den Austausch von DNS-Analyseergebnissen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte die Möglichkeit einer Übermittlung auf elektronischem Wege erwogen werden. 5. Bilaterale Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten über die Verwendung spezifischer DNS-Marker in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften werden durch die Bestimmungen in den Nummern 1 und 2 nicht berührt.
(1) ABl. C 193 vom 24.6.1997, S. 2. (2) ABl. L 322 vom 12.12.1996, S. 7. ANHANG I Der Europäische Standardsatz (ESS) umfasst folgende DNS-Marker: D3S1358 VWA D8S1179 D21S11 D18S51 HUMTH01 FGA ANHANG II >PIC FILE= "C_2001187DE.000302.EPS"> >PIC FILE= "C_2001187DE.000401.EPS">