Entschließung des Rates vom 23. Juli 2001 über den Informations- und Erfahrungsaustausch betreffend die Lebensbedingungen von berufsmäßigen Künstlern in der Perspektive der EU-Erweiterung Amtsblatt Nr. C 213 vom 31/07/2001 S. 0009 - 0010 Entschließung des Rates vom 23. Juli 2001 über den Informations- und Erfahrungsaustausch betreffend die Lebensbedingungen von berufsmäßigen Künstlern in der Perspektive der EU-Erweiterung (2001/C 213/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - unter Berücksichtigung (1) des Ziels der Gemeinschaft, durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Kulturbereich zu fördern, (2) des Auftrags der Gemeinschaft, bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen, (3) des Subsidiaritätsprinzips, (4) des Auftrags der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit mit dritten Ländern, die Beitrittsländer inbegriffen, im Kulturbereich zu fördern, (5) der Entschließung des Rates vom 4.
April 1995 über die Zusammenarbeit mit den assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern im Kulturbereich(1), in der darauf hingewiesen wird, dass es wichtig ist, auch im Kulturbereich strukturierte Beziehungen mit den assoziierten Ländern zu unterhalten, (6) der Entschließung des Rates vom 20. November 1995 über die Förderung der Statistiken im Bereich von Kultur und Wirtschaftswachstum(2), in der darauf hingewiesen wird, dass die Kultur sowohl bei der Gesamtentwicklung der Gesellschaft als auch im Hinblick auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt und bei der Zusammenarbeit mit Drittländern eine wesentliche Rolle spielt, (7) des ersten Berichts der Kommission vom 17.
April 1996 über die Berücksichtigung der kulturellen Aspekte in der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft, (8) der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 1999 zur Lage und Rolle der Künstler in der Europäischen Union(3), in der auf die Bedeutung der Künstler für den Prozess der europäischen Integration hingewiesen wird, (9) der Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 1999 über Kulturwirtschaft und Beschäftigung in Europa, in denen die Mitgliedstaaten zu einer Intensivierung des Informationsaustausches aufgefordert werden, (10) der Entschließung des Rates vom 17.
Dezember 1999 über die Förderung der Freizügigkeit von im Kulturbereich tätigen Personen(4), der zufolge die Freizügigkeit die Zusammenarbeit und Interaktion der Akteure in diesem Bereich vertieft und hierdurch dazu beiträgt, die Vielfalt der europäischen Kulturen und ein europäisches Bewusstsein zu fördern, (11) der Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 11. Dezember 1999 in Helsinki bezüglich der Bedeutung, die dem im Dezember 1997 in Luxemburg eingeleiteten Erweiterungsprozess für Stabilität und Wohlstand auf dem gesamten europäischen Kontinent zukommt - 1. NIMMT ZUR KENNTNIS, wie wichtig die Arbeit der Künstler für die Redefreiheit und die Stärkung der kulturellen Vielfalt in Europa sowie für die Entwicklung des internationalen Austauschs und der Kulturverbindungen ist;
2. NIMMT die laufenden Tätigkeiten des Auschusses für den sozialen Dialog auf dem Gebiet der darstellenden Künste ZUR KENNTNIS, der im Januar 1999 auf gemeinsamen Wunsch der Sozialpartner dieses Sektors von der Kommission eingerichtet worden ist; 3. WEIST DARAUF HIN, dass die Kommission eine Untersuchung über die Mobilität und die Freizügigkeit der im Kulturbereich Tätigen eingeleitet hat; 4. HÄLT FEST, dass die allgemeine Frage der Lebensbedingungen der berufsmäßigen Künstler für den Kulturbereich von zentraler Bedeutung ist; 5. STELLT FEST, dass diese Lebensbedingungen weitgehend durch eine Reihe anderer Politikbereiche, beispielsweise Beschäftigung, soziale Sicherheit, Rechte des geistigen Eigentums, Freizügigkeit sowie allgemeine und berufliche Bildung, beeinflusst werden;
6. STELLT FEST, dass der Austausch von bewährten Praktiken und nationalen Politiken betreffend die Bedingungen für berufsmäßige Künstler, die in vielen Mitgliedstaaten und Beitrittsländern entwickelt worden sind, von gegenseitigem Interesse sein und die Themen behandeln könnte, die sich am besten für eine Aussprache auf europäischer Ebene eignen; 7. BETONT, wie wichtig es ist, den einschlägigen Organisationen, die Kulturschaffende und darstellende Künstler vertreten, die Gelegenheit zu bieten, ihre Ansichten über geplante Maßnahmen darzulegen, die ihre Lebensbedingungen betreffen; 8.
IST DER AUFFASSUNG, dass es im Hinblick auf die Erweiterung und angesichts der anderen oben angeführten Faktoren angebracht wäre, einen Informations- und Erfahrungsaustausch über die Lebensbedingungen von berufsmäßigen Künstlern zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern zu fördern, wobei die einschlägigen Kreise entsprechend der zu erörternden Frage einbezogen würden; 9. VERTRITT DIE ANSICHT, dass die von internationalen Organisationen - insbesondere dem Europarat und der UNESCO - sowie sonstigen Fachgremien und Netzwerken in diesem Bereich geleistete Arbeit berücksichtigt werden muss, um Doppelarbeit zu vermeiden;
10. FORDERT die Kommission auf, innerhalb des bestehenden Rechts- und Finanzrahmens, insbesondere von Artikel 151 Absatz 4 des Vertrags, und unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips, i) den Informations- und Erfahrungsaustausch betreffend die Lebensbedingungen von berufsmäßigen Künstlern zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern zu fördern, und zwar auch beispielsweise durch die Veranstaltung von Tagungen und den Einsatz der neuen Kommunikationstechnologien und/oder von Studien, ii) in den Fällen, in denen auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen geplant werden, die die Situation berufsmäßiger Künstler betreffen, dafür zu sorgen, dass den einschlägigen die Interessen der Künstler vertretenden europäischen Organisationen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Meinung hierzu zu äußern;
11. FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, i) mit der Kommission bei der Entwicklung und der Durchführung des vorstehend dargelegten Austausches zusammenzuarbeiten, ii) einen Informations- und Erfahrungsaustausch betreffend die Lebensbedingungen von berufsmäßigen Künstlern sowohl zwischen den Mitgliedstaaten wie auch zwischen den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern zu fördern. (1) ABl. C 247 vom 23.9.1995, S. 2. (2) ABl. C 327 vom 7.12.1995, S. 1. (3) ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 42. (4) ABl. C 8 vom 12.1.2000, S. 3.