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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19/03/2001 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2267 - SIEMENS/JANET/JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32001M2267
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2001-03-19
In force since
2001-03-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19/03/2001 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2267 - SIEMENS/JANET/JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 128 vom 28/04/2001 S. 0002 - 0002 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19/03/2001 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2267 - SIEMENS/JANET/JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 19.03.2001 SG (2001) D/286906 An die anmeldenden Parteien Betr.:

Sache Nr. COMP/M.2267 - SIEMENS / JANET / JV Anmeldung vom 19.02.2001 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 63 vom 28.02.2001, Seite 8. Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Die Kommission erhielt am 19.02.2001 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates.

Danach ist folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Siemens Business Services-Verwaltungsgesellschaft mbH ("SBS"), das zum Siemenskonzern ("Siemens") gehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Janet Gesellschaft für interaktive Medien mbH ("Janet") durch Vertrag und Kauf von Anteilen. Zur Zeit wird Janet von den Unternehmen European Technologies N.V. ("SET"), Niederlande, ETV Beteiligungs GmbH ("ETV"), Schweiz, sowie der Technologieholding-Fonds VC GmbH, Deutschland, die zur 3i-Gruppe ("3i") gehört, kontrolliert.

Nach dem Zusammenschluss wird Siemens an der gemeinsamen Kontrolle teilhaben. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: (a) Siemens: Energieerzeugung, Industrieautomation, Transport, Medizintechnik, Lichttechnik, Informations- und Kommunikationstechnologie, Automobilkomponenten und Halbleiter (b) SBS: IT-Dienstleistungen (c) 3i : Venture Capital Gesellschaft (d) SET : Venture Capital Fonds (e) ETV: Venture Capital Gesellschaft (f) Janet : Internet-gestützte 3D-Business-Software 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.

4064/89 des Rates und des Absatzes 4 Buchstabe a) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [2] fällt. [2] ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32. 4. Insoweit von den beteiligten Unternehmen erwähnte besondere Einschränkungen unmittelbar mit der Durchführung des Zusammenschlusses in Verbindung stehen und für diese notwendig sind, erstreckt sich die vorliegende Entscheidung entsprechend Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates auch auf diese.

5. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben und es mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung wird in Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates angenommen. Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission

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