Entscheidung der Kommission vom 17/04/2001 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2347 - MANNESMANN ARCOR / NETCOM KASSEL) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 165 vom 08/06/2001 S. 0017 - 0017 Entscheidung der Kommission vom 17/04/2001 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2347 - MANNESMANN ARCOR / NETCOM KASSEL) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 17/04/2001 SG (2001) D/287787 An die anmeldende Partei Betr.:
Sache Nr. COMP/M. 2347 Mannesmann Arcor/Netcom Kassel Anmeldung vom 14.3.2001 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 96, 27.03.2001, Seite 15. [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1. Die Kommission erhielt am 14.3.2001 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates, durch welches das Unternehmen Mannesmann Arcor AG & Co (Deutschland) ("Mannesmann Arcor"), das von Vodafone kontrolliert wird, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei Netcom Kassel Gesellschaft für Telekommunikation mbH ("Netcom") (Deutschland) durch Aktienkauf erwirbt. Neben Mannesmann Arcor wird die Kasseler Verkehrs- und Versorgungs- GmbH (Deutschland) ("KVV"), die von der Stadt Kassel kontrolliert wird, Netcom weiter kontrollieren. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - Mannesmann Arcor:
Telekommunikationsdienstleistungen im Festnetz - KVV: Versorgung der Stadt Kassel mit Strom, Fernwärme, Dienstleistungen des öffentlichen Nahverkehrs, Telekommunikationsdienstleistungen - Netcom: Telekommunikationsdienstleistungen im Festnetz 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [2] fällt. [2] ABl.
C 217 vom 29.7.2000, S. 32. 4. Insoweit von den beteiligten Unternehmen erwähnte besondere Einschränkungen unmittelbar mit der Durchführung des Zusammenschlusses in Verbindung stehen und für diese notwendig sind, erstreckt sich die vorliegende Entscheidung entsprechend Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates auch auf diese. 5. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären.
Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (Signed) Mario MONTI Mitglied der Kommission