Entscheidung der Kommission vom 14/12/2001 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2485 - VERBUND / ESTAG) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 066 vom 15/03/2002 S. 0014 - 0014 Entscheidung der Kommission vom 14/12/2001 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2485 - VERBUND / ESTAG) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, 14/12/2001 SG (2001) D/292800 An die anmeldenden Parteien: Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft :
Fall Nr. COMP/M.2485 - Verbund/Estag Anmeldung vom 13.11.2001 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) [1] [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.) 1. Am 13.11.01 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Österreichische Elektrizitätswirtschafts AG ("Verbund") und Energie Steiermark Holding AG ("Estag"), Österreich, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Steierische Wasserkraft- und Elektrizitäts AG ("Steweag"), Österreich, durch Aktienkauf.
2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN 3. Verbund ist ein Elektrizitätsunternehmen, dessen Kerngeschäft die Erzeugung, Übertragung und die Versorgung mit Strom von Industriekunden und EVU, vor allem der sogenannten Landesgesellschaften mit Strom sowie der Stromhandel ist. 4. Estag ist eine Holdinggesellschaft für verschiedene Energieversorgungsunternehmen der Steiermark, die gemeinsam von dem Land Steiermark und dem französischen Unternehmen Electricité de France (EDF) kontrolliert wird [2].
Sie ist durch Tochterunternehmen insbesondere in den Bereichen Stromerzeugung und -verteilung, Gas und Fernwärme tätig. [2] Entscheidung vom 17.3.1998, Fall Nr. IV/M. 1107 - EDFI/ESTAG, Randziffer 6 5. Steweag erzeugt, verteilt und versorgt im Land Steiermark Kunden mit Strom. Steweag ist derzeit unter alleiniger Kontrolle von Estag. 6. Bei dem geplanten Zusammenschlußvorhaben handelt es sich um ein komplexes Vorhaben durch das die Erzeugungskapazitäten von Steweag mit denen von Verbund sowie die verbleibenden Teilbetriebe ,Vertrieb" und ,Netzbetrieb" der Steweag auf die Steweag Neu übetragen und mit der Steiermärkischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (,STEG"), an der Verbund mit 69% und Estag mit 29% beteiligt sind, verschmolzen werden.
An der Steweag Neu wird Estag zunächst mit circa 65,43% und Verbund mit 34,57% beteiligt sein. II. ZUSAMMENSCHLUSS 7. Steweag Neu wird der gemeinsamen Kontrolle der Muttergesellschaften Verbund und Estag unterliegen. In den Verträgen ist unter anderem die Einrichtung einer Generalversammlung vorgesehen, die über alle wesentlichen Angelegenheiten der Unternehmensführung, wie bspw. Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik sowie Festlegung des Jahresbudgets, Abschluß und Auflösung strategischer Verträge, Erwerb und Veräußerungen von Beteiligungen ab EUR 7 Mio. und Investitionen ab EUR 7 Mio., einstimmig entscheidet.
Steweag Neu unterliegt daher der gemeinsamen Kontrolle von Verbund und Estag und erfuellt auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit. Das Vorhaben stellt daher einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (b) der Fusionskontrollverordnung dar. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 8. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR [3] (Verbund 1 357 Mio. EUR für 2000 und Estag einschließlich EDF 35 128 Mio. EUR für 2000) Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Verbund 1 250 Mio.
EUR für 2000 und Estag einschließlich EDF 32 571 Mio. EUR für 2000). Lediglich Verbund erzielt mehr als zwei Drittel seines jeweiligen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat, und zwar in Österreich. Der angemeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Es handelt sich nicht um einen Kooperationsfall mit der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem EWR-Abkommen. [3] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl.
C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet. IV. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A. Sachlich relevanter Markt 9. Die Struktur der Elektrizitätswirtschaft in Österreich war bis 1999 durch das zweite Verstaatlichungsgesetz von 1947 geprägt, das eine strenge Aufgabenteilung und einen weitgehenden Gebietsschutz für die in diesem Sektor tätigen Unternehmen vorsah. Danach war Aufgabe des Verbundes im wesentlichen die Erzeugung von Energie in Großkraftwerken, die Errichtung und der Betrieb von Übertragungsnetzen sowie der Stromaustausch mit dem Ausland.
Die neun Landesgesellschaften und die fünf städtischen Unternehmungen haben die Verteilung des Stroms in ihren jeweiligen Versorgungsgebieten besorgt, und zwar an alle Kundenkategorien (Tarifkunden, Sonderkunden und Weiterverteiler). Der von den Landesgesellschaften benötigte und nicht selbst produzierte Strom wurde überwiegend vom Verbund bezogen. Zur Regelung der Lieferbeziehungen zwischen Verbund und den Landesgesellschaften wurden sogenannte Koordinierungsverträge geschlossen. 10. Die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie wurde in Österreich zunächst durch das Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz umgesetzt.
Danach waren seit 19.2.1999 alle Endverbraucher, deren Stromverbrauch 40 GWh und seit 19.2.2000 alle Endverbraucher, deren Stromverbrauch 20 GWh überstieg, netzzugangsberechtigt und konnten ihre Stromlieferanten frei wählen. Darüber hinaus waren seit 19.2.1999 auch Betreiber von Verteilernetzen, die über ein Übertragungsnetz verfügen, d.h. im wesentlichen die Landesgesellschaften und die städtischen Unternehmungen, netzzugangsberechtigt. 11. Im Jahr 2000 würde mit dem Energieliberalisierungsgesetz die Liberalisierung des österreichischen Strommarktes vorangetrieben. Seit dem 1.10.2001 sind sämtliche Kunden - unabhängig von ihrer Verbrauchs- oder Abgabemenge - netzzugangsberechtigt und haben die Möglichkeit zur freien Lieferantenwahl.
Mit diesem Stichtag sind auch die Koordinierungsverträge des Verbundes mit den Landesgesellschaften endgültig ausgelaufen. 12. Der Zusammenschluß betrifft die Zusammenfassung der bestehenden Aktivitäten von Verbund und Estag in den Bereichen Stromerzeugung sowie Stromabgabe. Im vorliegenden Fall kann von einer genauen Abgrenzung der sachlichen Märkte abgesehen werden. Insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob für die Märkte der Stromabgabe in Österreich eine weitere Unterteilung nach Kundengruppen (Sondervertrags/Großkunden [Weiterverteiler sowie industrielle und großgewerbliche Endabnehmer] und Tarifkunden) vorzunehmen ist.
Denn auf keinem der untersuchten möglichen sachlichen Märkte wird wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil dieses Gebiets behindert. B. Räumlich relevanter Markt 13. Die anmeldenden Parteien gehen in ihrer Anmeldung davon aus, daß der räumlich relevante Markt bei Großkunden über Österreich hinausgeht, während er für Tarifkunden auf Österreich beschränkt ist. Im vorliegenden Fall ist es nicht notwendig, eine endgültige Entscheidung darüber zu treffen, ob der räumlich relevante Markt national oder weiter als national ist, weil selbst auf Basis einer nationalen Betrachtung keine ernsthaften Bedenken bestehen, wie noch gezeigt werden wird.
C. Beurteilung 14. Das Zusammenschlußvorhaben führt zu Überschneidungen bei der Belieferung von Weiterverteilern, Sondervertragskunden (Industrie, öffentliche Anlagen, Verkehr) sowie Tarifkunden (Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft). 1999 wurden in Österreich wurden insgesamt 78 595 GWh Strom abgesetzt. Davon entfielen 26 500 GWh auf die Lieferung an Weiterverteiler, 29 728 GWh auf die Lieferung an sonstige Großkunden sowie 22 367 GWh auf die Lieferung an Tarifkunden. 2000 wurden in Österreich wurden insgesamt 80950 GWh Strom abgesetzt. Davon entfielen 27 000 GWh auf die Lieferung an Weiterverteiler, 30 855 GWh auf die Lieferung an sonstige Großkunden sowie 23 095 GWh auf die Lieferung an Tarifkunden.
15. Nachfolgend werden die Anteile von Verbund, Steg und Steweag am Gesamtabsatz für 1999 und 2000 in Österreich sowie die der wichtigsten Wettwerber in einer Tabelle aufgeführt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 16. Unterteilt man den Stromabsatz in Lieferung an Weiterverteiler und sonstige Großkunden sowie Lieferung an Tarifabnehmer ergibt sich für 1999 und 2000 die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Verteilung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> *Wienstrom, EVN, Bewag und Linzstrom haben ihre Energievertriebsaktivitäten in dem Unternehmen Energieallianz Austria Vertrieb GmbH (Energieallianz) gebündelt, das im Namen und auf Rechnung der Muttergesellschaften Energieliefererungs- und Energiedienstleistungsverträge abschließt.
17. Diese Marktanteile weisen nicht auf das Bestehen oder die Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung hin, zumal zu berücksichtigen ist, daß der Anteil von Verbund bei der Belieferung von Weiterverteilern und Großkunden durch die 1999 begonnene Teilliberalisierung des österreichischen Strommarktes im Jahr 2000 um [0-10%] gefallen ist. Dies ist vor allem auf das Tätigwerden ausländischer Elektrizitätsunternehmen in Österreich zurückzuführen. Insbesondere Weiterverteiler haben in erheblichem Umfang von Importmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Insoweit haben die von der Kommission durchgeführten Ermittlungen bestätigt, daß ausländische Anbieter von den befragten Weiterverteilern und Großkunden als Bezugsalternativen angesehen werden.
Kapazitätsengpässe insbesondere im Verhältnis zu Deutschland und der Schweiz bestehen nicht und werden auch mittelfristig nicht erwartet. 18. Im Laufe des Verfahrens sind von dritten Parteien Bedenken vorgebracht worden. Diese betreffen die Stellung von Verbund bei der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, nämlich vor dem Hintergrund der besonderen gesetzlichen Behandlung des Stroms aus erneuerbaren Energien, insbesondere der Verpflichtung den Anteil der verschiedenen Primärenergieträger auf der Stromrechnung auszuweisen, und der immer höher werdenden Sensibilität der Verbraucher im Zusammenhang mit der Erzeugung des Stroms.
Dazu läßt sich zunächst feststellen, daß derzeit nicht klar ist, wie sich die anhaltende öffentliche Diskussion in Österreich auf das Nachfrageverhalten der Endverbraucher auswirken wird. Selbst wenn man jedoch unterstellt, daß eine solche Präferenz für Strom aus erneuerbaren Energien entstehen würde, wäre diese auf den Bereich der Tarifkunden beschränkt. In diesem Bereich ist jedoch Verbund zur Zeit noch nicht tätig. Nach dem Zusammenschluß beschränken sich die Vertriebsaktivitäten von Verbund auf die Belieferung von Tarifkunden im Versorgungsgebiet von Steweag und Steg. Weiterhin ist der Zuwachs an Erzeugungskapazität durch den Zusammenschluß vergleichsweise gering.
Darüber hinaus haben mit die großen Weiterverteiler Energie OÖ, Wienstrom, EVN, KELAG, Salzburg AG und VKV Bezugsrechte an Wasserkraftwerken von Verbund. 19. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß auch unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Stärke bei der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. VI. SCHLUSS 20. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären.
Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (Unterschrieben) Mario MONTI Mitglied der Kommission