ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17/10/2001 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2562 - BERTELSMANN/FRANCE LOISIRS) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 309 vom 06/11/2001 S. 0011 - 0011 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17/10/2001 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2562 - BERTELSMANN/FRANCE LOISIRS) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 17.10.2001 SG (2001) D/291814 VEREINFACHTES VERFAHREN An die anmeldenden Parteien Betr.:
Sache Nr. COMP/M. 2562 - BERTELSMANN/FRANCE LOISIRS Anmeldung vom 14.09.2001 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 272, 27.09.2001, Seite 12. [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1. Die Kommission erhielt am 14.09.2001 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates, wonach das Unternehmen Bertelsmann AG die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Groupe France Loisirs, bestehend aus den Unternehmen Europe France Loisirs SA, Société pour la promotion de la culture et des loisirs SAS und Quebec Loisirs Inc., durch Anteilskauf erwirbt. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - Bertelsmann AG: Verlegen und Vertrieb von Büchern, Magazinen, Musik und Tonträgern, Betrieb von Buchclubs, Betrieb privater Fernsehsender, Angebot von E-Commerce und Online-Werbung. - Groupe France Loisirs: Betrieb von Buchclubs, Vertrieb von Büchern.
3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [2] fällt. [2] ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären.
Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates. Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission