Entscheidung der Kommission vom 10/12/2001 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2638 - 3i / CONSORS / 100 WORLD) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 049 vom 22/02/2002 S. 0016 - 0016 Entscheidung der Kommission vom 10/12/2001 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2638 - 3i / CONSORS / 100 WORLD) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) An die anmeldenden Parteien Sehr geehrte Damen und Herren, Betrifft :
Fall Nr. COMP/M.2638-3i/Consors/100World Anmeldung vom 7. November 2001 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) 1. Am 7. November 2001 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das britische Unternehmen 3i Group Investments LP (,3i") und das deutsche Unternehmen Consors Discount-Broker AG (,Consors"), welches von der Schmidt Bank KGaA (,Schmidt Bank") kontrolliert wird, erwerben jeweils 31,98% und 33,74% der Aktien des deutschen Unternehmens 100world.com AG (,100world") im Zuge einer Kapitalerhöhung. [1] ABl.
L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.) I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN 2. 3i ist eine Venture Capital-Gesellschaft mit Sitz in Großbritannien. 3. Consors ist ein Discount Broker, welcher Wertpapierhandelsdienstleistungen online und per Telefon vornehmlich an Privatkunden in Deutschland vermarktet. SchmidtBank, eine deutsche Privatbank, hält 64.5% der Anteile an Consors. 4. 100world entwickelt und vermarktet kundenspezifische Internet-bezogene Softwareanwendungen und bietet damit zusammenhängende Beratungsdienstleistungen an.
II. ZUSAMMENSCHLUSS 5. Bei dem angemeldeten Vorhaben erwerben 3i und Consors im Zuge einer Kapitalerhöhung neu ausgegebene Aktien an 100world. Die Operation führt zu der folgenden Aktionärsstruktur bei 100world (Angaben der Parteien): Aktionäre // Anteil % Gründer 1 // 9,44 Gründer 2 // 9,44 Gründer 3 // 9,44 Gründer 4 // 4,76 Gründer 5 // 0,44 Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft // 0,76 Consors // 33,74 3i // 31,98 Summe // 100 6. Die Parteien tragen vor, daß die Transaktion zu gemeinsamer Kontrolle der 100world durch 3i und Consors führt, da die beiden Unternehmen gemeinsam 65,72% der Aktien und damit gemeinsam die Mehrheit der Stimmrechte ausüben können.
Gleichzeitig bemerken die Parteien jedoch, daß die Mitwirkungsrechte der Venture Capital-Beteiligungen im wesentlichen dem Schutz des Investments dient. Der Finanzierungscharakter der 3i- und Consors-Beteiligungen wird auch dadurch unterstrichen, daß diese beiden Gesellschafter hauptsächlich (stimmberechtigte) Vorzugsaktien halten, welche mit einer rückwirkend kumulierbaren Vorzugsdividende ausgestattet sind [2]. Weitere Vorzugsrechte stellen eine gegenüber den übrigen Gesellschaftern erhöhte Fungibilität (Übertragbarkeit auf Dritte) der von 3i und Consors gehaltenen Anteile her. [2] Die Vorzugsaktionäre erhalten eine jährliche Bardividende von 6% auf das eingesetzte Kapital oder die gleiche Dividende wie die Stammaktionäre, falls diese 6% übersteigt.
Die Inhaber von Stammaktien haben nur dann Anspruch auf Dividende, wenn an die Inhaber der Vorzugsaktien die Vorzugsdividende für das jeweils letzte und alle früheren Geschäftsjahre vollständig ausgeschüttet worden ist. 7. Laut Satzung werden die Beschlüsse der Hauptversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln oder, für bestimmte Beschlüsse, mehr gefaßt. Ein Stimmrechtsanteil von 65,72% würde somit noch nicht zu einer Kontrolle begründenden Mehrheit führen. 8. Darüber hinaus existieren laut Anmeldung keine Vereinbarungen oder sonstige eine gleichgerichtete Interessenlage begründenden Umstände, die vermuteten lassen, daß 3i und Consors durch die Kapitalerhöhung die gemeinsame Kontrolle an 100world erwerben.
Vielmehr besagen die Satzung der 100world und die Aktionärsvereinbarung ausdrücklich, daß die Investoren unabhängig handeln können. 9. Es handelt sich daher bei der angemeldeten Transaktion nicht um einen der Fusionskontrollverordnung unterliegenden Zusammenschluß. III. SCHLUSS 10. Aus diesen Gründen stellt die Kommission fest, daß die angemeldete Transaktion nicht unter die Fusionskontrollverordnung fällt. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(a) der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission