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Verordnung (EG) Nr. 394/2001 der Kommission vom 27. Februar 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Prämie an die Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch

CELEX
32001R0394
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2001-02-27
In force since
2001-04-02
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 394/2001 der Kommission vom 27. Februar 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Prämie an die Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch Amtsblatt Nr. L 058 vom 28/02/2001 S. 0009 - 0010 Verordnung (EG) Nr. 394/2001 der Kommission vom 27. Februar 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Prämie an die Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2000(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 des Rates vom 27. November 1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2825/2000(4), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 des Rates vom 14. Mai 1990 zur Einführung einer Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

193/98(6), wird eine Sonderbeihilfe für Erzeuger in benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(7) gewährt. (2) Die Begriffsbestimmung des Erzeugers in einem benachteiligten Gebiet gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 ist geändert worden und umfasst nunmehr jeden Schaf- und Ziegenfleischerzeuger, dessen Betrieb in einem der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr.

1257/1999 definierten Gebiete liegt oder bei dem mindestens die Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs in einem derartigen Gebiet liegt. (3) Daher muss die Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 der Kommission(8) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999(9), geändert werden, um der geänderten Begriffsbestimmung des Erzeugers in einem benachteiligten Gebiet zu entsprechen. (4) Die Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 ist am 23. Dezember 2000 in Kraft getreten. Da die Änderung den Landwirten die Einhaltung der Regeln erleichtert, sollte die vorliegende Verordnung ab Beginn des Wirtschaftsjahres 2001 gelten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 a der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 a Anwendung der Sonderbeihilfe in bestimmten benachteiligten Gebieten (Verordnung (EWG) Nr. 1323/90) 1. Einem Erzeuger, der die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 erfuellt, wird die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 genannte Sonderbeihilfe gewährt, a) wenn er für das betreffende Wirtschaftsjahr die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche seines Betriebes meldet und dazu die Flächen, die auf benachteiligte Gebiete entfallen und für die Landwirtschaft genutzt werden, in dem Beihilfeantrag 'Flächen' gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr.

3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ausweist; b) wenn er für das betreffende Wirtschaftsjahr nicht die Meldung gemäß Buchstabe a), sondern eine Sondermeldung abgibt, in der gegebenenfalls auf die Flächenidentifizierung im Rahmen des integrierten Systems Bezug genommen wird. In dieser Meldung ist die Lage der Gesamtheit der in seinem Besitz befindlichen, von ihm gepachteten oder anderswie genutzten Flächen unter Angabe ihrer Größe und der auf benachteiligte Gebiete entfallenden, für die Landwirtschaft genutzten Flächen auszuweisen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass diese Sondermeldung Teil des Antrags auf Gewährung der Mutterschaf- und/oder Ziegenprämie ist. 2. Die zuständige nationale Behörde kann die Vorlage einer Besitzurkunde, eines Pachtvertrags, einer schriftlichen Vereinbanmg zwischen Erzeugern oder gegebenenfalls einer Bescheinigung der örtlichen oder regionalen Behörde verlangen, welche dem betreffenden Erzeuger die für die Landwirtschaft genutzten Flächen zur Verfügung gestellt hat. In dieser Bescheinigung muss die dem betreffenden Erzeuger zur Verfügung gestellte Fläche unter Angabe der Flächen eingetragen sein, die auf benachteiligte Gebiete entfallen.

3. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die genannte Sondermeldung in dem unter Nummer 1 Buchstabe b) genannten Fall in Form des Beihilfeantrags 'Flächen' eingereicht wird. 4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 30. Juni des jeweiligen Wirtschaftsjahres die Zahl der Erzeuger, die zur Begründung ihres Prämienantrags die unter Nummer 1 Buchstabe b) genannte Bescheinigung vorgelegt haben, und ihre regionale Verteilung mit. 5. Die Flächenmeldung und die Sondermeldung des Erzeugers müssen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 überprüft werden. Der auf benachteiligte Gebiete entfallende, für die Landwirtschaft genutzte Anteil der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche des jeweiligen Betriebs wird unter Zugrundelegung der Flächen berechnet, die gemäß dem vorgenannten Verfahren tatsächlich festgestellt werden.

6. Geht aus den genannten, vom Betriebsleiter vorgelegten Belegen hervor, dass mindestens 50 % seiner für die Landwirtschaft genutzten Flächen auf benachteiligte Gebiete entfallen, macht der bei einer Überprüfung oder Kontrolle festgestellte Flächenanteil aber tatsächlich weniger als 50 % aus, so wird die Sonderbeihilfe nicht gewährt und die Mutterschafprämie um einen Prozentsatz gekürzt, der dem Unterschied zwischen dem tatsächlich festgestellten Prozentsatz und 50 % entspricht. Einem Betriebsleiter, - der vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Falschmeldung abgibt, wird für das jeweilige Wirtschaftsjahr keine Mutterschaf- bzw.

Ziegenprämie gewährt; - der vorsätzlich eine Falschmeldung abgibt, wird außerdem im folgenden Wirtschaftsjahr keine Mutterschaf- bzw. Ziegenprämie gewährt. Diese Kürzungen werden nicht angewandt, wenn der Erzeuger nachweist, dass sich seine Flächenangaben auf Angaben stützen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab Beginn des Wirtschaftsjahres 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1. (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 8. (3) ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 7. (4) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 1. (5) ABl. L 132 vom 23.5.1990, S. 17. (6) ABl. L 20 vom 27.1.1998, S. 18. (7) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (8) ABl. L 245 vom 1.10.1993, S. 99. (9) ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 53.

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