Verordnung (EG) Nr. 408/2001 der Kommission vom 28. Februar 2001 zur Festsetzung des Umrechnungskurses für bestimmte direkte Beihilfen sowie Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung Amtsblatt Nr. L 060 vom 01/03/2001 S. 0024 - 0026 Verordnung (EG) Nr. 408/2001 der Kommission vom 28. Februar 2001 zur Festsetzung des Umrechnungskurses für bestimmte direkte Beihilfen sowie Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999 der Kommission vom 29. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(2), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
192/2001(4), bildet der Tag der Antragstellung den maßgeblichen Tatbestand für das Jahr, auf das die unter die Prämienregelungen im Rindfleischsektor fallenden Tiere angerechnet werden. Die Umrechnung der Prämienbeträge in Landeswährung erfolgt gemäß Artikel 43 derselben Verordnung anhand des pro rata temporis berechneten Druchschnitts der Wechselkurse, die im Dezember anwendbar sind, der dem Anrechnungsjahr vorausgeht. (2) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
2452/2000(6), fällt für die Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs auf den 1. Januar des Jahres, in dem die Entscheidung über die Beihilfegewährung getroffen wird. Der anzuwendende Umrechnungskurs entspricht dabei gemäß Artikel 4 Absatz 3 derselben Verordnung, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1410/1999 eingeführt worden ist, dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands vorausgeht. (3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr.
293/98 der Kommission vom 4. Februar 1998 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, - teilweise - im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels sowie für bestimmte in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführte Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1445/93(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999, entspricht der Umrechnungskurs, der für die jährliche Umrechnung in Landeswährung des Hoechstbetrags je Hektar der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 790/89 des Rates(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1825/97 der Kommission(9), festgesetzten Beihilfe zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot anzuwenden ist, dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem 1. Januar des Bezugsjahres im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 der Kommission(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95(11), vorausgeht. (4) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 der Kommission vom 30. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Prämie an die Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1410/1999, entspricht der Umrechnungskurs für den Restbetrag der Prämien im Schaf- und Ziegenfleischsektor dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das die Prämie gewährt wird, vorausgeht. (5) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 entspricht der Umrechnungskurs für den Vorschuss auf die Prämien im Schaf- und Ziegenfleischsektor dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem ersten Tag des Wirtschaftsjahres, für das die Prämie gewährt wird, vorausgeht.
(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1478/2000 des Rates vom 19. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen(13), ist der unwiderruflich festgelegte Umrechnungskurs zwischen dem Euro und der griechischen Drachme bestimmt worden. Dieser Kurs gilt ab 1. Januar 2001 und ist auf die Maßnahmen anwendbar, deren maßgeblicher Tatbestand ab diesem Datum eintritt. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1410/1999 finden auf diese Maßnahmen folglich nicht mehr Anwendung - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 (1) Der anzuwendende Umrechnungskurs für - die Prämienbeträge im Rindfleischsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates(14), - den Hoechstbetrag je Hektar der Beihilfe zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 790/89, - den Vorschuss gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates(15) und den gegebenenfalls abzuziehenden Betrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 des Rates(16) sowie - die Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.
2799/98 ist in Anhang I aufgeführt. (2) Der anzuwendende Umrechnungskurs für die Prämienhöhe und den Restbetrag gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 und den gegebenenfalls abzuziehenden Betrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 ist in Anhang II aufgeführt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Februar 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl.
L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (2) ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 53. (3) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30. (4) ABl. L 29 vom 31.1.2001, S. 27. (5) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. (6) ABl. L 282 vom 8.11.2000, S. 9. (7) ABl. L 30 vom 5.2.1998, S. 16. (8) ABl. L 85 vom 30.3.1989, S. 6. (9) ABl. L 260 vom 23.9.1997, S. 9. (10) ABl. L 207 vom 19.7.1989, S. 19. (11) ABl. L 132 vom 16.6.1995, S. 8. (12) ABl. L 245 vom 1.10.1993, S. 99. (13) ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 1. (14) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (15) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1. (16) ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 7. ANHANG I Umrechnungskurs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 1 Euro = (Durchschnitt 1.12.1999-31.12.1999) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Umrechnungskurs im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 1 Euro = (Durchschnitt 30.11.2000-30.12.2000) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>