Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission vom 1. März 2001 über die Zulassung neuer Zusatzstoffe und neuer Verwendungszwecke von Zusatzstoffen in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32001R0418
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2001-03-01
In force since
2001-03-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission vom 1. März 2001 über die Zulassung neuer Zusatzstoffe und neuer Verwendungszwecke von Zusatzstoffen in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 062 vom 02/03/2001 S. 0003 - 0010 Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission vom 1. März 2001 über die Zulassung neuer Zusatzstoffe und neuer Verwendungszwecke von Zusatzstoffen in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23.

November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000(2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass neue Zusatzstoffe oder neue Verwendungszwecke von Zusatzstoffen nach Prüfung des entsprechenden Antrags gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie zugelassen werden können. (2) Gemäß Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie kann eine vorläufige Zulassung neuer Zusatzstoffe oder neuer Verwendungszwecke von Zusatzstoffen erteilt werden, wenn die Bedingungen des Artikels 3a Buchstaben b) bis e) der Richtlinie 70/524/EWG erfuellt sind und anhand der vorliegenden Ergebnisse anzunehmen ist, dass bei der Verwendung in der Tierernährung eine der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Wirkungen eintritt.

Eine vorläufige Zulassung kann für Zusatzstoffe in Anhang C Teil II der Richtlinie für maximal vier Jahre erteilt werden. (3) Die Bewertung der eingereichten Unterlagen ergibt, dass die neuen Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen sowie die neuen Verwendungszwecke der Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, die genannten Bedingungen erfuellen und dass sie daher für vier Jahre vorläufig zugelassen werden können. (4) Gemäß Artikel 2 Buchstabe aaa) der Richtlinie 70/524/EWG ist die Zulassung von Kokzidiostatika an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen zu binden.

(5) Artikel 9b der Richtlinie 70/524/EWG bestimmt, dass die Zulassung dieser Stoffe für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerden der endgültigen Zulassung gilt, sofern sämtliche Bedingungen des Artikels 3a der Richtlinie 70/524/EWG erfuellt sind. (6) Die Bewertung der eingereichten Unterlagen ergibt, dass das in Anhang III beschriebene Kokzidiostatikum alle Anforderungen des Artikels 3a erfuellt, sofern es bei der in dem genannten Anhang angegebenen Tierkategorie und unter den dort angegebenen Bedingungen verwendet wird. (7) Die Bewertung der Unterlagen ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den Zusatzstoffen unter Umständen bestimmte Verfahren erforderlich sind.

Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten jedoch durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates(3) über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und ihrer Einzelrichtlinien gewährleistet sein. (8) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Futtermittel" hat bezüglich der Unschädlichkeit der Zubereitungen aus Enzymen und Mikroorganismen sowie des Kokzidiostatikums und bezüglich der günstigen Auswirkungen des letzteren auf die tierische Produktion, sofern die Bedingungen der genannten Anhänge eingehalten werden, eine positive Stellungnahme abgegeben.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses "Futtermittel" - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Zubereitungen der Gruppe "Mikroorganismen" werden zur Verwendung als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen. Artikel 2 Die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Zubereitungen der Gruppe "Enzyme" werden zur Verwendung als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 3 Der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführte Zusatzstoff der Gruppe "Kokzidiostatika und andere Arzneimittel" wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. März 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. März 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S.

1. (2) ABl. L 319 vom 16.12.2000, S. 1. (3) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions