Verordnung (EG) Nr. 509/2001 der Kommission vom 15. März 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Amtsblatt Nr. L 076 vom 16/03/2001 S. 0007 - 0008 Verordnung (EG) Nr. 509/2001 der Kommission vom 15. März 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.
2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
2796/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Italien und Frankreich haben bei der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 die Eintragung von zwei Bezeichnungen als Ursprungsbezeichnung verlangt. (2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, dass diese Anträge derselben Verordnung entsprechen und insbesondere alle dort in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthalten. (3) Nach Veröffentlichung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr.
2081/92 eingelegt. (4) Diese Bezeichnungen sollten deshalb in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen und in der Gemeinschaft als Ursprungsbezeichnung geschützt werden. (5) Der Anhang dieser Verordnung ergänzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 464/2001(5) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird um die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bezeichnungen ergänzt. Diese Bezeichnungen werden außerdem in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.
2081/92 eingetragen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. März 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. (2) ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 26. (3) ABl. C 193 vom 11.7.2000, S. 12, und ABl. C 131 vom 12.5.2000, S. 2 und 5. (4) ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11. (5) ABl. L 66 vom 8.3.2001, S. 29. ANHANG AGRARERZEUGNISSE GEMÄSS ANHANG II DER VERORDNUNG (EWG) Nr.
2081/92 Ätherische Öle ITALIEN Bergamotto di Reggio Calabria - Olio essenziale (g.U.). UNTER ANHANG I DES VERTRAGS FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND Käse FRANKREICH Bleu du Vercors-Sassenage (g.U.).