Verordnung (EG) Nr. 593/2001 der Kommission vom 27. März 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 zur Festlegung von Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung Amtsblatt Nr. L 088 vom 28/03/2001 S. 0006 - 0006 Verordnung (EG) Nr. 593/2001 der Kommission vom 27. März 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 zur Festlegung von Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird ein bestimmter Prozentsatz der allen oder einem Teil der Erzeuger gewährten Erzeugungsbeihilfe für die Finanzierung von Aktionen auf regionaler Ebene zur Verbesserung der Qualität der Ölerzeugung und zur Verringerung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt in den Erzeugermitgliedstaaten verwendet. (2) Der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 der Kommission(3) vorgesehene Mechanismus zur Festsetzung der Obergrenzen für die Finanzierung ermöglicht nicht die Verteilung des tatsächlich einbehaltenen Betrags.
Auf die Obergrenzen, die für die Produktionszyklen festgesetzt werden, die auf die Festsetzung der Beihilfe für ein Wirtschaftsjahr folgen, ist die Differenz zwischen den Berechnungen für die geschätzte Erzeugung und für die tatsächliche Erzeugung anzuwenden. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 wird dem Artikel 3 Absatz 2 folgender Unterabsatz 3 angefügt:"Die Obergrenzen werden nach Maßgabe der Differenz angepasst, die sich zwischen der Berechnung der Einbehaltung der Beihilfe auf der Grundlage der geschätzten Erzeugung und der Berechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Erzeugung für das Wirtschaftsjahr ergibt, das dem Wirtschaftsjahr vorausgeht, auf dessen Grundlage die Obergrenzen gemäß Unterabsatz 2 festgesetzt werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. März 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2. (3) ABl. L 62 vom 11.3.1999, S. 8.