Verordnung (EG) Nr. 606/2001 der Kommission vom 23. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten Amtsblatt Nr. L 092 vom 02/04/2001 S. 0001 - 0038 Verordnung (EG) Nr. 606/2001 der Kommission vom 23. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken(1), insbesondere auf Artikel 13 und Artikel 17 Buchstabe h), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Konjunkturstatistiken der Gemeinschaft geschaffen. (2) Nach Artikel 13 und Artikel 17 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 sind Abweichungen bei den Durchführungsmaßnahmen zulässig. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(2) eingesetzt wurde - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Abweichungen Die in Artikel 13 und Artikel 17 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 vorgesehenen Abweichungen sind im Anhang zur Verordnung spezifiziert. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. März 2001 Im Namen der Kommission Pedro Solbes Mira Mitglied der Kommission (1) ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1. (2) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47. ANHANG ABWEICHUNGEN In den folgenden Tabellen sind die Abweichungen dargestellt, die für die einzelnen Indikatoren in den jeweiligen Anhängen der Verordnung (EG) Nr.
1165/98 beantragt wurden. Die erste Spalte enthält einen Verweis auf die Indikatoren, die in der Verordnung aufgelistet sind. Der Buchstabe im Code der Variablen bezieht sich auf den entsprechenden Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1165/98. Die zweite Spalte gibt an, ob eine Abweichung erforderlich ist. Ist keine erforderlich, ist dies mit "Keine" angegeben. Ist jedoch eine erforderlich, ist es als "Vollständig" oder "Teilweise" angegeben. Wenn eine vollständige Abweichung für einen speziellen Indikator erforderlich ist, weist dies darauf hin, dass keine Daten für diesen Indikator verfügbar sind.
Im Fall einer teilweisen Abweichung werden einige Informationen verfügbar sein, obwohl dies nicht mit allen Bestimmungen der Verordnung übereinstimmen wird. Die restlichen Spalten der Tabelle geben für die teilweisen Abweichungen an, welche speziellen Aspekte der Anforderungen für diesen Indikator nicht erfuellt werden können. Es kann sein, dass der Indikator i) zu spät gesendet wird (Frist), ii) weniger häufig berechnet wird als erforderlich (Periodizität), iii) in seinem Tätigkeitsumfang unvollständig ist (Nicht abgedeckte Tätigkeiten), iv) nicht für alle Niveaus von erforderlichen Tätigkeitszusammenbrüchen verfügbar ist (Fehlende Tätigkeitsaufgliederung), v) nicht für alle Konstruktionszusammenbrüche verfügbar ist (Fehlende Aufgliederung der Bauwerke - nur für die Indikatoren des Anhangs B relevant) oder vi) andere Gründe.
In Bezug auf Fristen sieht die Verordnung zusätzliche 15 Kalendertage für die Übertragungsfrist für Länder mit einem Mehrwert unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts vor. Abweichungen für verlängerte Fristen in den unten stehenden Tabellen verweisen auf Verzögerungen jenseits dieser 15-tägigen Erweiterung. In den Tabellen steht eine letzte Spalte zur Verfügung, die das erwartete Enddatum der Abweichungen angibt. Die in dieser Spalte angegebenen Daten beziehen sich in der Regel auf den ersten Berichtszeitraum, für den die Daten ohne Abweichung geliefert werden. Die erste Übermittlung dieser Daten kann somit einige Monate später erfolgen.
1.1. Allgemeine Abweichung - für alle Länder relevant Für die Indikatoren B 411 und B 412 können die Indizes direkt von der Anzahl der Genehmigungen errechnet werden, eher als von fachlichen Betriebsteilen. Die von den Ländern beantragten Abweichungen sind in folgender Reihenfolge aufgeführt: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich. 1. BELGIEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. DÄNEMARK >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. DEUTSCHLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. GRIECHENLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5.
SPANIEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6. FRANKREICH >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7. IRLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. ITALIEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 9. LUXEMBURG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 10. NIEDERLANDE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 11. ÖSTERREICH >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 12. PORTUGAL >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 13. FINNLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 14. SCHWEDEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 15. VEREINIGTES KÖNIGREICH >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG ZUM ANTRAG VON ITALIEN Liste der wirtschaftlichen Tätigkeiten, die in Anhang D der Verordnung über Konjunkturstatistiken aufgeführt sind; Daten für die Verfügbarkeit der ersten Angaben für alle verlangten Variablen >PLATZ FÜR EINE TABELLE>