Verordnung (EG) Nr. 651/2001 der Kommission vom 30. März 2001 zur Anpassung bestimmter an Dänemark und Schweden gewährter agromonetärer Ausgleichsbeihilfen Amtsblatt Nr. L 091 vom 31/03/2001 S. 0058 - 0059 Verordnung (EG) Nr. 651/2001 der Kommission vom 30. März 2001 zur Anpassung bestimmter an Dänemark und Schweden gewährter agromonetärer Ausgleichsbeihilfen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 755/1999 der Kommission(2) ist für einige Mitgliedstaaten der Hoechstbetrag der Ausgleichsbeihilfe infolge der Umrechnungskurse des Euro in nationale Währungseinheiten oder der am 1, bzw. 3. Januar 1999 geltenden Wechselkurse festgesetzt worden. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 801/2000 der Kommission(3) ist für Dänemark, Schweden und das Vereinigte Königreich der Hoechstbetrag der Ausgleichsbeihilfe infolge der am 1. bzw. 2. Januar 2000 geltenden Wechselkurse festgesetzt worden. (3) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 müssen die Beträge der zweiten und dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe gegenüber der vorhergehenden Tranche um mindestens ein Drittel des mit der ersten Tranche gewährten Betrags gekürzt werden; ferner muss gemäß Artikel 5 Absatz 4 derselben Verordnung der Hoechstbetrag der Ausgleichsbeihilfe gegebenenfalls entsprechend der Auswirkung, die die Entwicklung der am ersten Tag der zweiten bzw. der dritten Tranche festgestellten Umrechnungskurse auf die Einkommen hat, gekürzt oder gestrichen werden.
(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 408/2001 der Kommission(4) sind die Umrechnungskurse für bestimmte direkte Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 31. Dezember 2000 bzw. 1. Januar 2001 eingetreten ist, festgesetzt worden. Die für die dänische Krone und die schwedische Krone festgesetzten Kurse bedeuten eine Abwertung dieser Währungen. (5) Fär Dänemark ist daher eine zusätzliche Kürzung des Hoechstbetrags der Ausgleichsbeihilfe, deren maßgeblicher Tatbestand im Jahr 1999 eintrat, vorzunehmen, und der Hoechstbetrag der Ausgleichsbeihilfe, deren maßgeblicher Tatbestand im Jahr 2000 eintrat, zu streichen.
Für Schweden ist eine zusätzliche Kürzung des Hoechstbetrags der Ausgleichsbeihilfe, deren maßgeblicher Tatbestand im Jahr 2000 eintrat, vorzunehmen. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bei den Maßnahmen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Januar 1999 eingetreten ist, werden die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 755/1999 aufgeführten Beträge der Ausgleichsbeihilfe für Dänemark mit dem Faktor 0,9152 multipliziert. Bei den Maßnahmen, für die der maßgebliche Tatbestand am 3.
Januar 1999 eingetreten ist, werden die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 755/1999 aufgeführten Beträge der Ausgleichsbeihilfe für Dänemark mit dem Faktor 0,9168 multipliziert. Artikel 2 Die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 801/2000 aufgeführten Beträge der Ausgleichsbeihilfe für Dänemark werden gestrichen. Artikel 3 Bei den Maßnahmen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Januar 2000 eingetreten ist, werden die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 801/2000 aufgeführten Beträge der Ausgleichsbeihilfe für Schweden mit dem Faktor 0,8378 multipliziert. Bei den Maßnahmen, für die der maßgebliche Tatbestand am 2.
Januar 2000 eingetreten ist, werden die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 801/2000 aufgeführten Beträge der Ausgleichsbeihilfe für Schweden mit dem Faktor 0,8462 multipliziert. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. März 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (2) ABl. L 98 vom 13.4.1999, S. 8. (3) ABl. L 96 vom 18.4.2000, S.
34. (4) ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 24.