Verordnung (EG) Nr. 898/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Amtsblatt Nr. L 126 vom 08/05/2001 S. 0018 - 0019 Verordnung (EG) Nr. 898/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.
2400/96 der Kommission zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
2796/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Spanien hat bei der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 die Eintragung einer Bezeichnung als geografische Angabe beantragt. (2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, dass dieser Antrag derselben Verordnung entspricht und insbesondere alle dort in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält. (3) Nach Veröffentlichung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr.
2081/92 eingelegt. (4) Diese Bezeichnung sollte deshalb in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen und in der Gemeinschaft als geografische Angabe geschützt werden. (5) Der Anhang dieser Verordnung ergänzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2001(5) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird um die im Anhang zur vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung ergänzt. Diese Bezeichnung wird außerdem in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.
2081/92 eingetragen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Mai 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. (2) ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 26. (3) ABl. C 264 vom 14.9.2000, S. 2. (4) ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11. (5) ABl. L 76 vom 16.3.2001, S. 7. ANHANG UNTER ANHANG I FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND Fleischerzeugnisse SPANIEN Lacón Gallego (g.g.A.)