Verordnung (EG) Nr. 909/2001 der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung des mit der Verordnung (EG) Nr. 368/98 des Rates eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren von Glyphosat, das aus Malaysia oder Taiwan versandt wird und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren Amtsblatt Nr. L 127 vom 09/05/2001 S. 0035 - 0037 Verordnung (EG) Nr. 909/2001 der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung des mit der Verordnung (EG) Nr.
368/98 des Rates eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren von Glyphosat, das aus Malaysia oder Taiwan versandt wird und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
2238/2000(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. ANTRAG (1) Bei der Kommission wurde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ("Grundverordnung") die Einleitung einer Untersuchung zur Prüfung der Behauptung beantragt, dass der auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführte Antidumpingzoll umgangen wird. (2) Der Antrag wurde am 26. März 2001 von der European Glyphosate Association (EGA) im Namen eines grösseren Teils der Gemeinschaftshersteller von Glyphosat gestellt.
B. WARE (3) Die Umgehungsbehauptung betrifft Glyphosat, das in verschiedenen Konzentrationsstufen und -formen hergestellt werden kann, hauptsächlich in den folgenden: formuliert (üblicherweise mit einem Glyphosatgehalt von 36 %), Salz (mit 62 %), Kuchen (mit 84 %) und Säure (95 %) und die derzeitig den KN-Codes ex 2931 00 95 (TARIC-Code 2931 00 95 80) und ex 3808 30 27 (TARIC-Code 3808 30 27 10) zugewiesen sind. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben. C. GELTENDE MASSNAHMEN (4) Die derzeit geltenden und angeblich umgangenen Maßnahmen betreffen die mit der Verordnung (EG) Nr.
368/98 des Rates(3) eingeführten Antidumpingzölle, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1086/2000(4). Durch letztgenannte Verordnung wurde der anwendbare Zollsatz gemäß Artikel 12 der Grundverordnung auf 48 % erhöht. D. BEWEISE (5) Der Antrag enthält genügend Beweise dafür, dass die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China umgangen werden, entweder durch die Einfuhren von Glyphosat, das über Malaysia oder Taiwan verladen wird, oder durch Formulierung von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China in Malaysia oder Taiwan zur Wiederausfuhr in die Gemeinschaft und dass es dafür keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.
(6) Die Beweislage ist wie folgt: a) Dem Antrag ist zu entnehmen, dass sich das Handelsgefüge hinsichtlich der Ausfuhren aus der Volksrepublik China, Malaysia und Taiwan nach der Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen deutlich verändert hat. Die Einfuhren aus Malaysia und Taiwan sind deutlich gestiegen, während die Einfuhren aus der Volksrepublik China erheblich gesunken sind. Diese Änderung des Handelsgefüges scheint auf die Verladung von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China über Malaysia oder Taiwan und auch auf die Formulierung von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China in Malaysia und oder Taiwan zurückzuführen zu sein.
Die Formulierung ist ein relativ einfacher Vorgang, bei dem Glyphosatsalz unter Hinzufügung von grenzflächenaktiven Stoffen in Wasser gelöst wird. Für diese Praxis scheint es außer der Einführung des Antidumpingzolls auf Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung zu geben. b) Außerdem enthält der Antrag genügend Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung des für Glyphosat geltenden Antidumpingzolls sowohl aufgrund der Mengen als auch der Preise untergraben wird. Bedeutende Einfuhrmengen von Glyphosat aus Malaysia und Taiwan scheinen die Einfuhren aus der Volksrepublik China ersetzt zu haben.
Außerdem gibt es genügend Beweise dafür, dass diese erhöhten Einfuhren zu Preisen deutlich unterhalb des während der ursprünglichen Untersuchung ermittelten nichtschädigenden Preises erfolgen. c) Schließlich enthält der Antrag genügend Beweise dafür, dass für aus Malaysia oder Taiwan versandte Einfuhren im Verhältnis zu dem zuvor ermittelten Normalwert Dumping vorliegt. E. VERFAHREN (7) Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren von Glyphosat, das aus Malaysia oder Taiwan versandt wird, unabhängig davon, ob Ursprung aus Malaysia oder Taiwan deklariert wurde oder nicht, gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfassen zu lassen. i) Fragebogen (8) Die Kommission wird den im Antrag genannten Produzenten und Ausführern in Malaysia und Taiwan, den Importeuren in der Gemeinschaft, den ihr bekannten Ausführern in der Volksrepublik China und den Behörden der Volksrepublik China, Malaysias und Taiwans Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.
Gegebenenfalls wird sie auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einholen. (9) In jedem Fall müssen alle interessierten Parteien sich umgehend, in keinem Fall aber später als in der in Artikel 3 genannten Frist, an die Kommission wenden, um zu erfahren, ob sie im Antrag aufgeführt sind und um, falls erforderlich, die Zusendung eines Fragebogens innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Frist zu beantragen, während die in Artikel 3 Absatz 2 genannte Frist für alle interessierten Parteien gilt. (10) Die Behörden der Volksrepublik China wie auch Malaysias und Taiwans werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet und erhalten eine Kopie des Antrags ii) Einholung von Informationen und Anhörungen (11) Alle interessierten Parteien sind hiermit aufgefordert, Stellungnahmen schriftlich und unter Beifügung von Beweisen vorzulegen.
Die Kommission wird ferner interessierte Parteien anhören, sofern sie einen schriftlichen Antrag auf Anhörung stellen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. iii) Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die Einfuhr keine Umgehung darstellt (12) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können die Zollbehörden den Einführern Bescheinigungen erteilen, denen zufolge die Einfuhren der betroffenen Ware nicht zollamtlich zu erfassen bzw. nicht mit Zöllen zu belegen sind, sofern diese Einfuhren keine Umgehung darstellen. (13) Da die Erteilung solcher Bescheinigungen von den Organen der Gemeinschaft im Voraus zu genehmigen ist, sollten entsprechende Anträge bei der Kommission zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Untersuchung gestellt werden, damit ihre Begründetheit sorgfältig geprüft werden kann.
F. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG (14) Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit in dem Fall, in dem bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird, die Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung dieser Untersuchung an auf das aus Malaysia oder Taiwan versandte Glyphosat erhoben werden können. G. FRIST (15) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sind Fristen zu setzen, innerhalb derer: - interessierte Parteien sich mit der Kommission in Verbindung setzen müssen, schriftliche Stellungnahmen abzugeben sind, Antworten auf Fragebogen eingereicht werden müssen oder jede andere sachdienliche Information vorzulegen ist, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden soll; - interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.
H. MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT (16) Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen gemacht hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird eine Untersuchung betreffend die Einfuhren von Glyphosat der KN-Codes ex 2931 00 95 (TARIC-Code 2931 00 95 80) und ex 3808 30 27 (TARIC-Code 3808 30 27 10) das aus Malaysia oder Taiwan versandt wird, eingeleitet, unabhängig davon, ob Ursprung in Malaysia oder Taiwan deklariert wird oder nicht. Artikel 2 (1) Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Waren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen.
(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. (3) Einfuhren, denen eine Bescheinigung der Zollbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 beigefügt ist, werden nicht zollamtlich erfasst. Artikel 3 (1) Fragebogen sind binnen 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission anzufordern. (2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich die interessierten Parteien binnen 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Antworten auf den Fragebogen oder jede andere sachdienliche Information übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
(3) Innerhalb derselben Frist können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. (4) Alle sachdienlichen Informationen und alle Anträge auf Anhörung, auf Zusendung eines Fragebogens oder auf Genehmigung der Erteilung von Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die Einfuhr keine Umgehung darstellt, sind schriftlich (sofern nicht anders bestimmt, nicht elektronisch) unter Angabe des Namens, der Postanschrift, der e-mail-Anschrift, der Telefon- und/oder der Telefaxnummer der interessierten Partei an die folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission , Generaldirektion Handel, Direktionen B und C, TERV 0/13, Rue de la Loi/Wetstraat 200 , B - 1049 Brüssel , Fax:
(32-2) 295 65 05 , Telex: COMEU B 21877. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Mai 2001 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2. (3) ABl. L 47 vom 18.2.1998, S. 1. (4) ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 1.