Verordnung (EG) Nr. 963/2001 der Kommission vom 17. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates betreffend die zusätzliche Gemeinschaftshilfe und die Übermittlung von Angaben an die Kommission
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Article 1 Zusätzliche Gemeinschaftshilfe
1 Die gemäß den Artikeln 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 einbehaltenen Beträge sind spätestens bis zum Ende des dritten Haushaltsjahres, das auf das Haushaltsjahr der Einbehaltung folgt, für die Zahlung der zusätzlichen Gemeinschaftshilfe im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 zu verwenden.
2 Die zusätzliche Gemeinschaftshilfe für eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 genannten Maßnahmen besteht in einer Hilfe a) an zusätzliche Begünstigte bereits bestehender Maßnahmen, die in den in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten Programmplanungsdokumenten für die ländliche Entwicklung enthalten sind, und/oder b) für zusätzliche Maßnahmen, die in die Programmplanungsdokumente für die ländliche Entwicklung aufzunehmen sind. Der Prozentsatz des Gemeinschaftsbeitrags zu dieser zusätzlichen Hilfe entspricht dem, der im Programmplanungsdokument für die betreffende Maßnahme vorgesehen ist.
3 Eine spezifische mehrjährige Maßnahme eines Begünstigten kann nicht von einem Jahr zum anderen abwechselnd aus der in Artikel 33 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 genannten Gemeinschaftshilfe und der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 geregelten zusätzlichen Gemeinschaftshilfe finanziert werden.
Article 2 Übermittlung von Angaben an die Kommission
1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in Bezug auf Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 für jeden im Anhang der genannten Verordnung aufgeführten Sektor Folgendes mit: a) eine Analyse der Situation der landwirtschaftlichen Flächen und der betreffenden Erzeugung mit Angabe der potentiellen ökologischen Auswirkungen; b) eine ausführliche Beschreibung der geeigneten Umweltmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung, die sie vor dem Hintergrund der unter Buchstabe a) genannten Analyse getroffen haben; c) eine ausführliche Beschreibung der Sanktionen, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung beschlossen haben.
2 Sofern die Mitgliedstaaten sich für die Durchführung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 entscheiden, übermitteln sie eine ausführliche Beschreibung der zu diesem Zweck erlassenen Maßnahmen.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln eine ausführliche Beschreibung aller anderen Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 erlassen wurden.
4 Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Beschreibungen enthalten Hinweise auf alle einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates und/oder der Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf Anfrage mit.
5 Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Mitteilungen erfolgen unverzüglich nach Erlass der Maßnahmen. Für die vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2001 genehmigten Maßnahmen, müssen die Mitteilungen spätestens am 30. September 2001 erfolgen.
6 Die Mitgliedstaaten legen jedes Jahr spätestens am 30. September zusammen mit der Ausgabenaufstellung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 eine aktualisierte Aufstellung der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 einbehaltenen und als zusätzliche Gemeinschaftshilfe zugewiesenen Beträge vor.
Article 3 Jahresbericht
1 Der Kommission ist jedes Jahr spätestens am 30. April ein Jahresbericht über die Durchführung der in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen und Sanktionen einschließlich einer Bewertung ihrer Auswirkungen vorzulegen. Der erste Jahresbericht ist spätestens bis 30. April 2002 vorzulegen. In Letzterem sind die in den Jahren 2000 und 2001 durchgeführten Maßnahmen und angewandten Sanktionen zu behandeln. Jeder Jahresbericht muss die nachstehenden Elemente enthalten: a) eine Zusammenstellung der verfügbaren materiellen und finanziellen Daten zur Durchführung der Maßnahmen und der in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 genannten Sanktionen sowie eine Analyse dieser Daten einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten aufgetretenen Probleme, b) eine auf der Basis der Mitteilungen des Buchstaben a) erstellte und auf die jeweiligen operativen Ziele bezogene Bewertung des Durchführungsstandes der Maßnahmen und Sanktionen.
2 Geht der Bericht nicht jeweils bis zum 30. April ein oder ist er eindeutig unvollständig, so setzt die Kommission die Zahlung des Vorschusses für die Ausgaben gemäß Untertitel 1A des EAGFL-Garantie für die betreffenden Mitgliedstaaten wie folgt aus: a) Geht der Bericht nicht bis zum 15. Mai ein oder ist er zu diesem Zeitpunkt eindeutig unvollständig, so wird von den zu Beginn des Monats Juni zu zahlenden Vorschüssen ein Betrag in Höhe der Summen einbehalten, die zwischen dem 1. Mai und dem 15. Oktober des vorhergehenden Haushaltsjahres nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 abgezogen wurden. b) Geht der Bericht nach dem 15. Juni ein oder ist er nach diesem Zeitpunkt eindeutig unvollständig, so wird von den zu Beginn des Monats Juli zu zahlenden Vorschüssen ein Betrag in Höhe der Summen einbehalten, die zwischen dem 16. Oktober und dem 30. April nach Ar tikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 abgezogen wurden.
3 Die gemäß Absatz 2 einbehaltenen Beträge werden den betroffenen Mitgliedstaaten mit dem zweiten Vorschuss ausgezahlt, der dem Eingang des vollständigen Berichts folgt.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
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