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Verordnung (EG) Nr. 995/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der gemeinsamen Grundsätze des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (ESVG 95) im Hinblick auf Steuern und Sozialbeiträge

CELEX
32001R0995
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2001-05-22
In force since
2001-06-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 995/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der gemeinsamen Grundsätze des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (ESVG 95) im Hinblick auf Steuern und Sozialbeiträge Amtsblatt Nr. L 139 vom 23/05/2001 S. 0003 - 0008 Verordnung (EG) Nr. 995/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der gemeinsamen Grundsätze des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (ESVG 95) im Hinblick auf Steuern und Sozialbeiträge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

2223/96 des Rates vom 25. Juni 1999 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 95)(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 zur Änderung der gemeinsamen Grundsätze des ESVG 95 im Hinblick auf Steuern und Sozialbeiträge, insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum ESVG 95 bildet den Bezugsrahmen für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für den statistischen Bedarf der Gemeinschaft und ermöglicht es damit, zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Ergebnisse zu erzielen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 gewährleistet, dass die Vergleichbarkeit und Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen nach dem ESVG 95 für das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gegeben ist. Der Finanzierungssaldo des Staates enthält keine Steuern und Sozialbeiträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist. (3) Die Kommission nimmt die zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 notwendigen Änderungen des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 vor.

(4) In Artikel 2 Absatz 2 und in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission Änderungen am ESVG 95, insbesondere die erforderlichen Änderungen des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 2223/96, beschließen kann. (5) Der durch den Beschluss 91/115/EWG des Rates(3), geändert durch den Beschluss 96/174/EG(4) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) wurde gehört. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(5) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm (ASP) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung wird während der Übergangszeit, die den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 zugestanden werden kann, nicht angewendet. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Mai 2001 Für die Kommission Pedro Solbes Mira Mitglied der Kommission (1) ABl.

L 310 vom 30.11.1996, S. 1. (2) ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 1. (3) ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19. (4) ABl. L 51 vom 1.3.1996, S. 48. (5) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47. ANHANG ÄNDERUNGEN DES ANHANGS A DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2223/96 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ÄNDERUNGEN DES ANHANGS B DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2223/96 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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