Verordnung (EG) Nr. 1010/2001 der Kommission vom 23. Mai 2001 über Qualitätsmindestanforderungen für Mischungen von Früchten im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung Amtsblatt Nr. L 140 vom 24/05/2001 S. 0031 - 0032 Verordnung (EG) Nr. 1010/2001 der Kommission vom 23. Mai 2001 über Qualitätsmindestanforderungen für Mischungen von Früchten im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
2699/2000(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wurde eine Regelung über eine Beihilfe an Erzeugerorganisationen eingeführt, die Pfirsiche oder Birnen zur Herstellung der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Verarbeitungserzeugnisse liefern. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2699/2000 wurden dem genannten Anhang Mischungen von Früchten in Sirup und in natürlichem Fruchtsaft hinzugefügt. Die Qualitätsmindestanforderungen für diese Erzeugnisse sind auf der Grundlage traditioneller und guter Herstellungsverfahren festzulegen, damit die Produktion von Erzeugnissen, für die keine Nachfrage besteht oder die zu Marktverzerrungen führen könnten, vermieden wird.
(3) Die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Qualitätsanforderungen sind ergänzende Durchführungsmaßnahmen zu den Bestimmungen der Verordnungen der Kommission (EWG) Nr. 2319/89(3) und (EWG) Nr. 2320/89(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 996/2001(5) über Qualitätsmindestanforderungen für Williams- und Rocha-Birnen bzw. Pfirsiche in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung, sowie zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(6).
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit der vorliegenden Verordnung werden die Qualitätsmindestanforderungen festgelegt, denen die Mischungen von Früchten in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft, nachstehend "Mischungen von Früchten" genannt, gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 genügen müssen. Artikel 2 Die Mischungen von Früchten müssen folgenden Mindestanforderungen genügen: a) der Mindestgehalt an Pfirsichen und Birnen muss 60 % des Abtropfgewichts der Mischung betragen; b) die Pfirsiche und Birnen müssen als ganze Früchte, Hälften, Viertel, Scheiben oder Würfel gemäß den Definitionen in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnungen (EWG) Nr.
2319/89 und 2320/89 aufgemacht sein; c) für die Pfirsich- und Birnenbestandteile der Mischungen von Früchten gelten die Qualitätsmindestanforderungen gemäß der Definition in Artikel 2, Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6 sowie Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2319/89 für Williams- und Rocha-Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft und der Verordnung (EWG) Nr. 2320/89 für Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft. Artikel 3 (1) Die Mischungen von Früchten müssen mindestens 90 % des Behältnisvolumens ausmachen. (2) Das Abtropfgewicht der Mischung muss im Durchschnitt mindestens folgendem Anteil des Behältnisvolumens (in Gramm) entsprechen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (3) Sind die Mischungen von Früchten in Glasbehältnissen abgefuellt, so ist das Behältnisvolumen vor Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze um 20 ml zu reduzieren.
Artikel 4 (1) Der Verarbeiter muss während des Verarbeitungszeitraums täglich und in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die Mischungen von Früchten den Bedingungen dieser Verordnung genügen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind schriftlich festzuhalten. (2) Auf jedem Behältnis muss der Verarbeiter und das Herstellungsdatum angegeben sein. Diese Angaben, die in Form eines Codes angebracht werden können, werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats genehmigt, in dem die Herstellung stattfindet. Diese Behörden können zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften erlassen. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Mai 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. (2) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 9. (3) ABl. L 220 vom 29.7.1989, S. 51. (4) ABl. L 220 vom 29.7.1989, S. 54. (5) ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 9. (6) ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 16.